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[ » ah nachrichten für die Landwirschaft » Politik » Politik national » Abfallwirtschaftsgesetz ]
Donnerstag, 17.05.2012
Politik national | 29.11.2011 Redaktion agrarheute.com

Kreislaufwirtschaftsgesetz: Gesetzgebung dauert an

Berlin - Das Gesetzgebungsverfahren zur Novelle des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts geht in die Verlängerung.
Eine vom Agrarausschuss empfohlene Entschließung zur rechtlichen Einordnung von Gülle in Biogasanlagen kam nicht zur Abstimmung.© landpixel.de
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Eine vom Agrarausschuss empfohlene Entschließung zur rechtlichen Einordnung von Gülle in Biogasanlagen kam nicht zur Abstimmung.
© landpixel.de
Der Bundesrat hat zu dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz auf seiner Sitzung am vergangenen Freitag den Vermittlungsausschuss angerufen. Dabei geht es unter anderem um das Verhältnis zwischen öffentlicher und gewerblicher Abfallsammlung. Die Länder wollen negative Auswirkungen auf die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Zusammenhang mit den im Gesetz festgelegten Abfallüberlassungspflichten - zum Beispiel an gewerbliche Abfallsammlungen - mindern. Damit kam eine vom Agrarausschuss empfohlene Entschließung zur rechtlichen Einordnung von Gülle in Biogasanlagen nicht zur Abstimmung. Darin bekräftigt die Länderkammer ihre Auffassung, dass eine Herausnahme von Gülle, die in Biogasanlagen eingesetzt wird, aus dem Abfallbegriff EU-rechtskonform sei.
 
Gleichzeitig pocht der Bundesrat laut Entschließungsantrag auf einen praxisgerechten Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, wenn es um die Frage geht, ob es sich bei tierischen Ausscheidungen, die als Wirtschaftsdünger vor ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung in einer Biogasanlage vergoren werden, um Abfall handelt oder nicht. Im Zuge der Energiewende sei es „sinnvoll und erwünscht“, im Sinne einer Kaskadennutzung Wirtschaftsdünger zunächst zur Energiegewinnung und anschließend als Düngemittel einzusetzen.

Entledigungswille ist entscheidend

Die Länder verweisen in ihrer Begründung zum Entschließungsentwurf auf die Vorgabe der EU-Kommission, dass die zuständigen Behörden im Einzelfall entscheiden müssten, ob es sich bei einem bestimmten Stoff um Abfall handelt. Dabei sei der Entledigungswille entscheidend. In der Regel sei bei Wirtschaftsdünger, der in eine Biogasanlage zur Vergärung verbracht und im Gegenzug Biogassubstrat zurückgenommen wird, nicht von einer Entledigungsabsicht auszugehen. Der Bund wird daher aufgefordert, gemeinsam mit den Ländern entsprechende Muster-Vollzugshinweise zu erarbeiten, die das berücksichtigen.

Verbände bedauern Verzögerung

Der Deutsche Bauernverband (DBV) betonte, er unterstütze die Entschließung, die in ähnlicher Form bereits vom Bundestag gefasst worden war. Der DBV bedauerte ebenso wie der Fachverband Biogas (FvB) die zeitliche Verschiebung. „Heute wäre der richtige Zeitpunkt für ein klares Signal gewesen, nämlich dass diejenigen, die das Gesetz letztlich vollziehen müssen - die Bundesländer - die Notwendigkeit für tatsächlich einheitliche und praxisnahe Regelungen sehen“, erklärte FvB-Geschäftsführer Dr. Claudius da CostaGomez nach der Bundesratssitzung. Um Schaden für die Landwirtschaft und die Biogasbranche durch rechtliche Unsicherheiten abzuwenden, dürfe die Diskussion um die Rechtsänderung in der Praxis nicht erst geführt werden, wenn das Kreislaufwirtschaftsgesetz in Kraft getreten sei, so da Costa Gomez.
 
Der Fachverband stehe daher bereits im Austausch mit verschiedenen Bundesländern. „Wir vertreten weiterhin die Position, dass Wirtschaftsdünger, die zur Energiegewinnung in Biogasanlagen bestimmt sind, bisher lediglich dem Anwendungsbereich des Abfallrechtes unterliegen“, betonte da Costa Gomez. Das bedeute allerdings nicht, dass diese Wirtschaftdünger auch als Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes einzustufen seien.

Vergeblicher Appell

Der bvse-Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung hatte im Vorfeld der Bundesratssitzung vergeblich an die Länder appelliert, dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zuzustimmen. In einem Schreiben an die Ministerpräsidenten hatten bvse-Präsident Burkhard Landers und Hauptgeschäftsführer Eric Rehbock darauf hingewiesen, dass es mittelständische Unternehmen gewesen seien, die mit ihren Innovationen das Recycling in Deutschland etabliert und die Wertstoffkreisläufe und Märkte aufgebaut hätten. Von denen profitierten nun auch die Kommunen und die Gebührenzahler. Umso bedauerlicher sei es, dass die Beratungen von einer sachlich nicht gerechtfertigten Zuspitzung „Staat vor Privat oder Privat vor Staat“ beherrscht worden seien und die Förderung der Kreislaufwirtschaft, die Stärkung des Recyclings und die Gewinnung von Sekundärrohstoffen in der politischen Diskussion nur eine eher untergeordnete Rolle gespielt hätten.
 
Die Beratungen in den beteiligten Ausschüssen des Bundesrates hätten diesen Eindruck leider gefestigt. So werde von Länderseite besonders die sogenannte Gleichwertigkeitsklausel bemängelt. Dort sei geregelt, dass eine gewerbliche Sammlung dann zulässig sein solle, wenn diese nachgewiesenermaßen hochwertiger sei, als das von der Kommune veranlasste Sammelsystem. Diese Regelung wollen die Länder streichen. Für den bvse ist das nicht nachvollziehbar, „denn es kann doch nicht im Sinne der Ressourceneffizienz sein, ein schlechteres Sammelsystem zu schützen, wenn ein besseres System verfügbar ist“, heißt es in dem Schreiben.
AgE
Fachbeitrag zum Thema:
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Keywords Abfall | Abfallrecht | Abfallwirtschaft | Abfallwirtschaftsgesetz | Abfallüberlassungspflicht | Bundesrat | Bundestag | Entsorgungsträger | Gewerbeabfall | Kreislaufwirtschaft | Vermittlungsausschuss
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