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Gute fachliche Praxis und Produktkennzeichnung sind dabei zwei zentrale Anliegen. Auf Ablehnung stießen bei Branchenvertretern aus dem vor- und nachgelagerten Bereich die vorgesehenen Änderungen für die Nutzung des Begriffs "ohne Gentechnik", dessen Verwendung auf Bestreben der SPD künftig schon erlaubt sein soll, wenn gentechnikfreie Futtermittel eingesetzt wurden.
"Eine Änderung der Kennzeichnungsvorschriften in dieser Art käme einer Verbrauchertäuschung gleich, da dem Lebensmittelkonsumenten wichtige Informationen über den Herstellungsprozess vorenthalten würden", erklärte der Geschäftsführer des Deutschen Verbandes Tiernahrung (DVT), Peter Radewahn, anlässlich einer Verbändeanhörung in Bonn. Die Verwendung von Zusatzstoffen, Arzneimitteln oder Impfstoffen aus gentechnischen Verfahren spiele dann keine Rolle mehr.
Noch schärfere Kritik kam vom Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde (BLL). Es sei absolut inakzeptabel, dass die Bundesregierung die Verwendung nicht gentechnisch veränderter Futtermittel mit Hilfe einer "Legalisierung irreführender Werbeaussagen" fördern und den Verbrauchern damit einen scheinbar größeren Marktanteil ohne Gentechnik hergestellter Produkte suggerieren wolle. Als "Heuchelei" wies die SPD-Bundestagsabgeordnete Elvira Drobinski-Weiß den Widerstand gegen die Positivkennzeichnung zurück. In Zukunft könnten die Verbraucher bei tierischen Erzeugnissen wie Milch, Eiern und Fleisch erkennen, ob die Tiere gentechnikfreies Futter bekommen hätten. "Das ist ein großer Fortschritt", meinte Drobinski-Weiß.
Grundsatzkritik an dem Gesetzentwurf kam vom Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter (BDP). Vor allem die Ausgestaltung des Standortregisters, der Abstands- sowie der Haftungsregelungen bedürfe einer gründlichen Überarbeitung. Angesichts der ständig steigenden Zahl an Feldzerstörungen dürften die Angaben im öffentlichen Teil des Standortregisters nicht flurstücksgenau erfolgen, sondern müssten auf Postleitzahl und Gemarkung beschränkt werden. An der Haftungsregelung monierte der BDP, dass Rechtsexperten den gesetzlichen Schwellenwert als einzig relevanten Haftungsfall bestätigt hätten. Dennoch komme dies im Gesetz nicht zum Ausdruck. Die wissenschaftlich nicht begründeten Abstände zu konventionellen und ökologischen Maisfeldern von 150 m beziehungsweise 300 m kämen in klein strukturierten Regionen einem de-facto-Verbot für den Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen gleich, stellte der BDP fest.
Für den Naturschutzbund Deutschland (NABU) zeigt die Praxis des diesjährigen Genanbaus die gravierende Mängel des bisherigen Gentechnikgesetzes auf. Darauf gehe der aktuelle Entwurf an keiner Stelle ein, erklärte NABU-Präsident Olaf Tschimpke mit Blick auf Klagen gegen den Anbau der gentechnisch veränderten Maissorte MON810, die sogar in Naturschutzgebieten angebaut worden sei. Der NABU forderte deshalb für den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) einen gesetzlich geregelten Abstand zu Natura-2000-Gebieten, der mit 300 m mindestens den Distanzen zu ökologisch bewirtschafteten Flächen entsprechen müsse. Im Entwurf zur guten fachlichen Praxis des GVO-Anbaus werde der Naturschutz schlicht vergessen.(age)

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