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[ » ah nachrichten für die Landwirschaft » Energie » Biogas » Auflagen_Gülle ]
Montag, 21.05.2012
Biogas | 04.10.2011 Redaktion agrarheute.com

Neue Auflagen für Biogasanlagen mit Gülle?

Berlin - Betreiber von Biogasanlagen, die Gülle nutzen, müssen neue Auflagen befürchten. Die EU-Kommission beharrt darauf, Gülle aus Biogasanlagen im rechtlichen Sinne als Abfall anzusehen.
Die Teilnehmer erhalten eine umfassende Ausbildung in den Bereichen erneuerbare Energien, Ökonomie und Kommunikation.© LianeM/fotolia.de
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Die Teilnehmer erhalten eine umfassende Ausbildung in den Bereichen erneuerbare Energien, Ökonomie und Kommunikation.
© LianeM/fotolia.de
Dies wurde vergangene Woche aus Regierungskreisen bekannt. Daraus ergeben sich für die Ökostromproduzenten verschärfte Vorschriften, die sich schon in der vom Bundestag noch zu beschließenden Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes niederschlagen könnten. So warnt der Fachverband Biogas (FvB), dass sich aus dem Abfallrecht erhöhte verfahrenstechnische Anforderungen sowie Untersuchungs- und Nachweispflichten ergeben würden. Befürchtet werden auch Unsicherheiten bei der Vergütung aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG).

BMELV bemüht sich um praktikable Lösungen

Bei Agrarpolitikern trifft die Lesart der Kommission auf Unverständnis. „Es ist niemandem zu vermitteln, dass Gülle ohne Vergärung Dünger bleibt, während Gülle für Biogasanlagen künftig als Abfall behandelt werden soll“, erklärte der FDP-Bundestagsabgeordnete Rainer Erdel. Die Einstufung als Abfall sei hoch problematisch, weil dies dazu führe, dass Biogasanlagenbetreiber künftig unnötigerweise strengere Genehmigungsverfahren durchlaufen müssten.
 
Im Bundeslandwirtschaftsministerium will man sich nun um praktikable Lösungen für die Umsetzung der EU-Vorgaben bemühen. Der CDU-Bundestagsabgeordnete Johannes Röring vermisst nach wie vor eine Begründung für den Ansatz der EU-Kommission, Gülle als Abfall einzustufen. „Eine Erklärung ist man uns bislang schuldig geblieben“, kritisierte der Parlamentarier aus dem Münsterland.

Schwellenwert in der Diskussion

Wie Erdel, so sorgt sich auch Röring um höhere Kosten zu Lasten der Landwirte. Zudem fragt er sich, wie denn die Umsetzung in anderen EU-Mitgliedstaaten, unter anderem in Südeuropa, vonstatten geht und mahnt ein umsichtiges Vorgehen an. Als Kompromisslinie zwischen Agrar- und Umweltpolitikern in Berlin für das Kreislaufwirtschaftsgesetz zeichnet sich ab, dass eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Biogasanlagen künftig ab einer eingebrachten Substratmenge von 1,2 Millionen Kubikmetern notwendig werden könnte; das entspräche etwa einer elektrischen Leistung von knapp 300 kW. Wenn schon ein Schwellenwert käme, so würden die Agrarpolitiker der Koalition ihn eher bei 2,3 Millionen Kubikmetern ansetzen; das käme rund 500 kW gleich. Dort liegt auch die Grenze für die Privilegierung im Außenbereich.
 
Röring indes weist darauf hin, dass auch für solche Kompromisse das Ja der federführenden Umweltbeamten in Brüssel gebraucht würde. Den Agrarexperten aus dem Wahlkreis Borken treibt zudem die Sorge um, dass die überraschende Definition in Sachen Abfall und Gülle, die sich die EU-Kommission beim Biogas zu eigen macht, langfristig auch auf Tierhaltungsanlagen und den Düngertransport abfärben könnte.

Nachrüstbedarf befürchtet

Der Fachverband Biogas warnt vor möglichem Nachrüstbedarf, wenn große wie kleine Biogasanlagen künftig immissionsschutzrechtlich genehmigt werden müssten. Der Nachrüstbedarf hängt dabei vom Einzelfall ab. Als gegebenenfalls zu treffende Maßnahmen im Bereich des Immissionsschutzes werden die nachträgliche Abdeckung von Gärrestlagern, die Installation einer stationären Fackel anstelle mobiler Fackeln und Installationen zur Gas- beziehungsweise Abgasreinigung zur Reduktion der Formaldehydabgaswerte auf 40 Milligramm pro Kubikmeter.
 
Nach der Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes steht in Deutschland eine Anpassung der Abfallverordnung an. Als neue Auflagen, die dann im Sinne der Bioabfallverordnung drohen, nennt der Fachverband unter anderem eine Hygienisierung durch Erhitzung auf eine bestimmte Temperatur oder eine Nachkompostierung. Auch Beschränkungen und Verbote bei der Ausbringung sind denkbar. So ist die Aufbringungsmenge von Bioabfällen in Abhängigkeit vom Schwermetallgehalt geregelt.

DBV: Gefahr auch für Güllelager und -transporte

Im Einklang mit der Position des FvB betonte vergangene Woche der Deutsche Bauernverband (DBV) ebenfalls die Rolle von Gülle als Wirtschaftsdünger, der nicht als Abfall eingestuft werden dürfe, auch bei Vergärung in einer Biogasanlage. In einem Schreiben an die agrar- und umweltpolitischen Sprecher der Bundestagsfraktionen warnt der Bauernverband, die Folgen der Einstufung von Gülle für die Vergärung als Abfall wären immens. Rund 6.500 Biogasanlagen in Deutschland würden als Abfallerzeugungsanlagen umfangreichen zusätzlichen Genehmigungsvoraussetzungen, Auflagen sowie Berichts- und Überwachungspflichten unterliegen.
 
Als Abfallerzeugungsanlagen würden auch sämtliche Güllelager und Gülletransporte dem Abfallrecht unterliegen. „Dabei wird der Erfolg der Energiewende im Bereich Biomasse entscheidend von der Frage abhängen, welche Anforderungen Biogasanlagen neben dem bestehenden Umwelt-, Genehmigungs- und Düngerecht einhalten müssen“, prophezeit der DBV. Nach seiner Auffassung erfüllt der Regierungsentwurf, in dem Gülle nicht als Abfall eingestuft ist, die EU-Abfallrahmenrichtlinie bereits jetzt. Der DBV fordert, an dem Regierungsentwurf festzuhalten und im Zweifel die in Deutschland getroffene Auslegung des EU-Rechts vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) bestätigen zu lassen.
AgE
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