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Montag, 21.05.2012
Energie | 01.02.2007

Ausnahmeregelung in Niedersachsen

Nach langer Prüfung hat der Niedersächsische Umweltminister nun doch einer Ausnahmeregelung zugestimmt.

© Mühlhausen / Landpix
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© Mühlhausen / Landpix
Da die 1. Bundesimmissionsschutz-Verordnung (1. BImSchV) ohnehin in diesem Jahr novelliert wird und ein Entwurf mit der Aufnahme von Getreide vorliegt, sollte es zunächst keine niedersächsische Sonderregelung geben. Den zuständigen Behörden wurde nun doch empfohlen, Ausnahmeanträge „wohlwollend“ zu prüfen. DAruaf weist die Landwirtschftskammer Niedersachsen hin.

Die oben genannte Regelung betrifft Feuerungen mit automatischer Brennstoffzuführung im Leistungsbereich von 15 bis 100 kW. Eine Ausnahme nach § 20 der 1.BImSchV kann erteilt werden, wenn im „Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen und schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind“. Dies kann der Fall sein, wenn „die Feuerung nur noch vorübergehend betrieben werden soll, sie Forschungs- und Versuchszwecken dient oder wenn die Anforderungen der Verordnung nur in geringem Grade verfehlt werden, Nachbesserungen nicht möglich sind und Investitionen für eine neue Anlage nicht vertretbar erscheinen“.

Die Zulassung einer Ausnahme ist allerdings an einige Forderungen gebunden. So muss für das jeweilige Kesselfabrikat die Einhaltung nachfolgend beschriebener Grenzwerte unter Prüfbedingungen (also auf dem Prüfstand) mit Getreide als Brennstoff nachgewiesen werden. Dies ist Aufgabe des Kesselherstellers. Ferner muss der Kessel einen Mindestwirkungsgrad von 80 % aufweisen. Nach Erteilung einer Ausnahme hat der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister vier Wochen nach Inbetriebnahme eine Messung im praktischen Betrieb vorzunehmen. Dabei müssen dann gewisse Grenzwerte eingehalten werden. Um Schadstoffbelastungen der unmittelbaren Umgebung der Anlage möglichst gering zu halten, sind die Abgase so abzuleiten, dass sie in den freien Windstrom gelangen, also über First. Die Ausnahmezulassung wird auf max. drei Jahre befristet und erlischt mit dem Inkrafttreten der Zulassung von Getreide als Regelbrennstoff im Rahmen einer novellierten 1. BImSchV. Ausnahmen sollen nur für Betriebe der Landwirtschaft, des Gartenbaus und des Agrargewerbes und nur für automatisch beschickte Anlagen (15 – 100 kW) zugelassen werden. (pd)

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