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Dies sei vorrangiges Anliegen, heißt es in Berlin. Anfang nächsten Jahres will sich das Agrarressort mit den Ländern über mögliche Konsequenzen aus der Karlsruher Entscheidung abstimmen. Dem Ministerium schwebt dabei offenbar eine "kleine Lösung" vor. Einem Neuerlass der beanstandeten Vorschriften steht das Landwirtschaftsministerium hingegen reserviert gegenüber.
Beispielsweise wäre denkbar, die von den Karlsruhern Richtern monierte Anhörung der Tierschutzkommission noch einmal und dann ordnungsgemäß durchzuführen und auf diese Weise den formalen Fehler zu heilen.
Keine Normenkontrollklage riskieren
Ein solches Vorgehen birgt jedoch aus Sicht der Fachleute im Ressort das Risiko eines erneuten Normenkontrollverfahrens. Außerdem müssten dann die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse in die Entscheidungs ndung ein ießen. Deren Stand dürfte sich gegenüber 2006/07 weiterentwickelt haben.
Verordnung gilt bis zum 31. März 2012
Fest steht indes, dass ohne eine Änderung der Tierschutz- Nutztierhaltungsverordnung andere Formen als Freiland- und Bodenhaltung ab 1. April 2012 unzulässig wären. Deshalb bedarf es aus Sicht des Bundeslandwirtschaftsministeriums zumindest einer Regelung, "die den berechtigten Bestandsschutzinteressen derjenigen Halter Rechnung trägt, die Systeme zur Kleingruppenhaltung angeschafft haben."
Regeln müssen überarbeitet werden
Das Gleiche gelte für bestehende Haltungen mit ausgestalteten Kägen. Im Bundeslandwirtschaftsministerium weist man darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht keine inhaltliche Bewertung der Regelungen zur Kleingruppenhaltung vorgenommen habe. Die Verfassungswidrigkeit ergebe sich ausschließlich daraus, dass die geforderte Anhörung der Tierschutzkommission nicht mit der notwendigen Beratungsoffenheit durchgeführt worden sei.
"Besondere Eilbedürftigkeit"
Die Karlsruher Richter hätten bemängelt, dass die Anhörung der Tierschutzkommission zu einer Forderung der Bundesrates erst erfolgt sei, nachdem die dort vorgesehenen Regelungen vom Kabinett zustimmend zur Kenntnis und der EU-Kommission zur Notifizierung vorgelegt worden seien. Das Bundeslandwirtschaftsministerium begründet sein damaliges Vorgehen mit der besonderen Eilbedürftigkeit. Die Änderungsverordnung habe vornehmlich der bereits überfälligen Umsetzung einer EU-Richtlinie zur Schweinehaltung gedient. Bei einer weiteren Verzögerung hätten Zwangsgelder wegen Nichtumsetzung dieser Richtlinie gedroht. (AgE)

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