Brüssel - Dieser Jahrgang fällt bereits unter die neuen Bestimmungen für Biowein. Damit der als Biowein gekennzeichnet werden darf, müssen EU-weit einheitliche Vorschriften eingehalten werden.
Der "Biodiversitäts-Check" untersucht Möglichkeiten zur Steigerung der biologischen Vielfalt im Weingarten.
© Mühlhausen/Landpixel
Darauf verständigten sich die EU-Mitgliedstaaten im Ständigen Ausschuss für den Biolandbau am Mittwoch. Die neuen Vorschriften betreffen unter anderem Höchstmengen für Sulfite (bis zu 100 mg je Liter im Rotwein und bis zu 150 mg bei Weißwein). Außerdem ist der Einsatz von Sorbinsäure verboten. Bisher konnten Biowinzer auf ihren Flaschenetiketten lediglich "Wein aus ökologisch hergestellten Trauben" angeben. Ab der kommenden Ernte dürfen sie ihre Ware als "Biowein" kennzeichnen.
Die EU-Kommission verspricht sich von der Neuregelung vor allem Vorteile
für die Vermarktung in Drittländern.
Die vom Ständigen Ausschuss für den ökologischen Landbau (SCOF)
vereinbarten EU-Vorschriften für "ökologischen Wein" sollen in den
kommenden Wochen im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden. Mit den
neuen Bestimmungen, die ab der Ernte 2012 gelten werden, dürfen
Bio-Winzer den Begriff "ökologischer Wein" beziehungsweise "Biowein"
verwenden. Die Etiketten müssen außerdem mit dem EU-Bio-Logo und der
Codenummer der Zertifizierungsstelle versehen sein. Auch die sonstigen
Kennzeichnungsvorschriften für Wein sind einzuhalten.
Zwar gibt es
bereits Vorschriften für "Wein aus ökologischen/biologischen Trauben",
diese beziehen sich allerdings nicht auf die önologischen Verfahren -
von der Traube bis zum fertigen Wein. Der Weinsektor ist der einzig
verbleibende Bereich, der nicht vollständig von den EU-Vorschriften über
die Normen des ökologischen Landbaus gemäß Verordnung Nr. 834/2007
erfasst wird.
Önologische Verfahren geregelt
Mit den neuen Bestimmungen wird eine Untergruppe von önologischen
Verfahren (Weinbereitungsverfahren) und Stoffen für ökologischen Wein
festgelegt, die in der EU-Verordnung Nr. 606/2009 über die gemeinsame
Marktorganisation für Wein bestimmt wurden. So werden beispielsweise
weder Sorbinsäure noch die Schwefelung erlaubt sein. Der Sulfitgehalt in
Biowein muss mindestens 30 bis 50 mg/Liter unter dem von herkömmlichem
Wein liegen.
Konkret beträgt im Biobereich der zulässige Höchstgehalt an Sulfit bei
Rotwein 100 mg/Liter (150 mg bei herkömmlichem Wein) und bei Weiß- oder
Roséwein 150 mg/l (200 mg bei konventionellem Wein), wobei eine
Abweichung von 30 mg/l zulässig ist, wenn der Restzuckergehalt über 2
g/l liegt. Neben diesen spezifischen Vorgaben gelten für Biowein auch
die allgemeinen Vorschriften für die Weinbereitung gemäß der
entsprechenden EU-Marktordnung.
Ciolos: Mehr Transparenz für Konsumenten
"Das Verbraucherinteresse an Bioprodukten steigt mehr und mehr. Ich
freue mich, dass wir nun Vorschriften entwickelt haben, die klar
zwischen konventionellem und ökologischem Wein unterscheiden. So können
Verbraucher sicher sein, dass bei der Erzeugung jedes Bioweines
strengere Vorschriften befolgt wurden", stellt EU-Agrarkommissar Dacian
Ciolos fest. "Die neuen Bestimmungen bieten den Vorteil einer
verbesserten Transparenz und eines höheren Erkennungswerts für die
Konsumenten. Sie werden nicht nur die Lage auf dem Binnenmarkt
vereinfachen, sondern auch die Stellung von ökologischen Weinen aus der
EU auf internationaler Ebene stärken, da viele der anderen
Erzeugerländer bereits Normen für Bioweine aufgestellt haben", so
Ciolos.
Aktionsplan entstand bereits 2004
Im Aktionsplan für biologische
Landwirtschaft aus dem Jahr 2004
verpflichtete sich die EU-Kommission zur Festlegung von spezifischen
Vorschriften für die ökologische agrarische Erzeugung, einschließlich
der Weinbereitung. In diesem Zusammenhang wurde das Forschungsprojekt
"OrWine" aus dem 6. Rahmenprogramm finanziert. Auf der Grundlage der
Erkenntnisse aus diesem Projekt wurden im Ständigen Ausschuss für den
ökologischen Landbau im Juni 2009 erstmals Legislativvorschläge für die
Definition von ökologischem Wein vorgelegt, blieben jedoch blockiert und
wurden im Juni 2010 zurückgezogen. Die Arbeit wurde 2011 wieder
aufgenommen, und der Ausschuss gab heute eine befürwortende
Stellungnahme zu dem Entwurf ab.