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[ » ah nachrichten für die Landwirschaft » Politik » Politik EU » Direktzahlungen-Verfassungsbedenken ]
Mittwoch, 23.05.2012
Politik EU | 16.05.2011 Redaktion agrarheute.com

Rechtswissenschaftlerin: Kappung der Direktzahlungen rechtswidrig?

Berlin - Prof. Ines Härtel, Rechtswissenschaftlerin Ruhr-Universität, hält die Kappung der Direktzahlungen für verfassungsrechtlich bedenklich. Der Gleichheitsgrundsatz könnte verletzt werden.
Prof. Ines Härtel, Inhaberin des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Verwaltungs-, Europa-, Agrar- und Umweltrecht der Ruhr-Universität.© Ruhr-Universität
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Prof. Ines Härtel, Inhaberin des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Verwaltungs-, Europa-, Agrar- und Umweltrecht der Ruhr-Universität.
© Ruhr-Universität
"Mehr als die progressive Modulation könnte die Kappung einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darstellen", sagte die Inhaberin des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Verwaltungs-, Europa-, Agrar- und Umweltrecht der Ruhr-Universität bei einem Symposium der Edmund-Rehwinkel-Stiftung, das die Landwirtschaftliche Rentenbank zum Thema "Die Gemeinsame Agrarpolitik der EU nach 2013" in Berlin durchgeführt hat.
 
Sie wies darauf hin, dass mit einer Kappung das Gebot durchbrochen würde, demzufolge förderrechtlich "ein Hektar gleich ein Hektar sein muss". Gleichzeitig würde damit die Entkopplung konterkariert.

Juristische Wertung hängt von Begründungstext ab

Härtel bezweifelt, dass für die Ungleichbehandlung etwa der Agrargenossenschaften in den neuen Ländern objektive Gründe zur Rechtfertigung vorliegen. Eine juristische Wertung werde nicht zuletzt von der Begründung abhängen, die die EU-Kommission in den zu erwartenden Rechtstexten liefern werde, sollte sie tatsächlich eine Deckelung der Direktzahlungen vorschlagen.

Historisches Modell der Prämiengewährung nur für Übergangszeit zulässig

Differenziert beurteilt die langjährige Geschäftsführerin des Instituts für Landwirtschaftsrecht der Universität Göttingen eine etwaige Verknüpfung der Direktzahlungen mit Beschäftigungskriterien. Eine Bindung der Zahlungen an die vorhandenen Arbeitskräfte stelle unter Umständen eine Beeinträchtigung von Artikel 39 EG-Vertrag dar, nach dem eine Erhöhung der Produktivität in der Landwirtschaft anzustreben ist.
 
Härtel machte ferner deutlich, dass nach ihrer Rechtsauffassung das historische Modell der Prämiengewährung, an dem eine Reihe von Mitgliedsstaaten weiterhin festhält, lediglich für eine Übergangszeit zulässig sei. Die Forderung nach EU-weiter Umsetzung von regional einheitlichen, entkoppelten Direktzahlungen sei daher aus juristischer Sicht berechtigt, so die Wissenschaftlerin.
AgE
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Keywords Direktzahlungen | Fördergelder | GAP | Hektarprämie | Ines Härtel | Kappung | Obergrenzen | Rechtswissenschaftlerin | Reform der gemeinsamen Agrarpolitik | Ruhr-Universität | historisches Modell
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