Mittwoch, 23.05.2012
Rechtswissenschaftlerin: Kappung der Direktzahlungen rechtswidrig?
Berlin - Prof. Ines Härtel, Rechtswissenschaftlerin Ruhr-Universität, hält die Kappung der Direktzahlungen für verfassungsrechtlich bedenklich. Der Gleichheitsgrundsatz könnte verletzt werden.
Prof. Ines Härtel, Inhaberin des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Verwaltungs-, Europa-, Agrar- und Umweltrecht der Ruhr-Universität.
© Ruhr-Universität
"Mehr als die progressive Modulation könnte die Kappung einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darstellen", sagte die Inhaberin des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Verwaltungs-, Europa-, Agrar- und Umweltrecht der Ruhr-Universität bei einem Symposium der Edmund-Rehwinkel-Stiftung, das die Landwirtschaftliche
Rentenbank zum Thema "Die Gemeinsame Agrarpolitik der EU nach 2013" in Berlin durchgeführt hat.
Sie wies darauf hin, dass mit einer Kappung das Gebot durchbrochen würde, demzufolge förderrechtlich "ein Hektar gleich ein Hektar sein muss". Gleichzeitig würde damit die Entkopplung konterkariert.
Juristische Wertung hängt von Begründungstext ab
Härtel bezweifelt, dass für die Ungleichbehandlung etwa der
Agrargenossenschaften in den neuen Ländern objektive Gründe zur
Rechtfertigung vorliegen. Eine juristische Wertung werde nicht zuletzt
von der Begründung abhängen, die die EU-Kommission in den zu erwartenden
Rechtstexten liefern werde, sollte sie tatsächlich eine Deckelung der
Direktzahlungen vorschlagen.
Historisches Modell der Prämiengewährung nur für Übergangszeit zulässig
Differenziert beurteilt die langjährige
Geschäftsführerin des Instituts für Landwirtschaftsrecht der Universität
Göttingen eine etwaige Verknüpfung der Direktzahlungen mit
Beschäftigungskriterien. Eine Bindung der Zahlungen an die vorhandenen
Arbeitskräfte stelle unter Umständen eine Beeinträchtigung von Artikel
39 EG-Vertrag dar, nach dem eine Erhöhung der Produktivität in der
Landwirtschaft anzustreben ist.
Härtel machte ferner deutlich, dass nach
ihrer Rechtsauffassung das historische Modell der Prämiengewährung, an
dem eine Reihe von Mitgliedsstaaten weiterhin festhält, lediglich für
eine Übergangszeit zulässig sei. Die Forderung nach EU-weiter Umsetzung
von regional einheitlichen, entkoppelten Direktzahlungen sei daher aus
juristischer Sicht berechtigt, so die Wissenschaftlerin.
AgE
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