In einem beispiellos kurzen Zeitraum wurde die EEG-Novelle 2012 seitens der regierenden Parteien regelrecht durchgeprügelt. Von der Veröffentlichung des EEG-Erfahrungsberichtes am 4. Mai 2011 bis zur Verabschiedung der Novelle am 8. Juli 2011 waren gerade einmal gut acht Wochen vergangen. Kein Wunder also, dass auch die ab dem 1. Januar 2012 gültige EEG-Novelle nicht besonders ausgereift ist. Der Fachverband Biogas informierte jetzt seine Mitglieder über die Änderungen.
Der Fachverband Biogas sieht die verpflichtende Marktprämie für Anlagen ab 750 kW, die 2014 und später errichtet werden, kritisch. Foto: Raupert
So zählte Bastian Olzem, Pressesprecher des Fachverbandes Biogas, vergangene Woche in Hannover die „Wermutstropfen“ der Novelle aus Sicht der Biogasbranche auf. Da wäre der Wegfall des Ausschließlichkeitsprinzips zu nennen, wodurch es ab 2012 erlaubt ist, in Nawaro-Anlagen auch tierische Stoffe als Substrat einzusetzen. Der Fachverband sieht hierdurch erneut unnötige Diskussionen auf die Praxis zukommen.
Auch die Vorgabe, 60 % der Abwärme der BHKW nutzen zu müssen, um die volle EEG-Grundvergütung zu erhalten, verschärfe die Finanzierung von Biogasanlagen. So hätten erste Gespräche mit Banken ergeben, dass diese bei der Anlagenfinanzierung eventuell in Zukunft Rücklagen fordern für den Fall, dass der Wärmeabnehmer wegfällt.
Zwar sei die Liste der zulässigen KWK-Nutzungen wieder erweitert worden (z.B. auch um ORC-Anlagen), die Sanktionen bei Nichterfüllung der 60-%-Grenze hält der Fachverband allerdings für unangemessen hoch. Nach Ablauf des ersten Folgejahres nach Inbetriebnahme der Anlage müssen die 60 %-Wärmenutzung erreicht werden, ansonsten wird die Vergütung auf das Monatsmittel des Spotmarktes der Strombörse Leipzig gesenkt. Wenn nach dem fünften Kalenderjahr die Mindestwärmenutzung von 60 % immer noch nicht erreicht wird, sinkt die Grundvergütung auf 80 %.
Auch die verpflichtende Marktprämie für Anlagen ab 750 kW, die 2014 und später errichtet werden, sieht der Fachverband kritisch, wenn die Flexibilitätsprämie nicht erhöht werde. Wie Rechtsanwalt Rene Walter vom Fachverband in einem Pressegespräch später erklärte, habe sich das BMU mit Blick auf die EEG-Umlage für eine „Flexprämie“ entschieden, die nur für größere Anlagen interessant sei. Für die meisten bestehenden Biogasanlagen sei sie zu niedrig bemessen und „…der Markt gibt den Rest auch nicht her“, so Walter. Damit sei gerade das, was das EEG bewirken solle, nämlich die Vermarktung von Strom, für viele Anlagen nicht rentabel zu gestalten.
Satelliten kaum noch rentabel
Wärmegeführte Satelliten-BHKW seien zukünftig ohne weitere Förderung kaum noch wirtschaftlich. Der Fachverband werde darauf hinwirken, dass Mikrogasleitungen wieder über das Marktanreizprogramm gefördert werden, so Olzem. Satelliten-BHKW hätten sich als gute Möglichkeit herausgestellt, die Wärme zur Wärmesenke zu bringen. Auch die Förderung von Wärmekonzepten über den KWK-Bonus hätte sich bewährt. Olzem plädierte dafür, mehr zu fördern, statt zu fordern. Man hätte beim KWK-Bonus auch eine Mindestnutzung der Abwärme von 60 % vorschreiben können. In diesem Fall wäre nicht die ganze Anlagenfinanzierung von einem festen Wärmekonzept abhängig gewesen.
Die Erhöhung der Verweilzeit auf 150 Tage wird laut Fachverband die Baukosten der neuen Anlagen steigern und sollte es bei der EU-Sicht bleiben, dass Gülle in Biogasanlagen wie Abfall zu bewerten ist, müssen alle neuen Gülleanlagen nach BImSch-Gesetz genehmigt werden bzw. bei der Verwertung der Gärreste das Kreislaufwirtschaftsgesetz einhalten, was ebenfalls mit zusätzlichen Auflagen verbunden ist.
Ein weiterer Kritikpunkt des Fachverbandes am neuen EEG ist die Regelung des Einspeisemanagements durch den Netzbetreiber. Wer runtergeregelt wird soll nach dem neuen EEG mit 95 % der entgangenen Erlöse entschädigt werden, es sei denn, die fehlenden 5 % unterschreiten 1 % der Gesamtjahreseinnahmen. Dann sind 100 % zu ersetzen. Auch der drohende Verlust von 1 % der Gesamtjahreseinnahmen ist laut Olzem für solche Anlagen schmerzlich.
Der Vertreter des Biogasfachverbandes schloss in Hannover seine Ausführungen mit dem Fazit: Die schnelle Novelle bringe jetzt Klarheit für die Planer. Optimisten seien der Meinung, es hätte noch schlimmer kommen können und auch die Banken sähen keine „unüberwindbaren“ Hürden im neuen Gesetz. Sicher sei, dass auch diese Novelle mit ihren offenen Fragen wieder die Juristen beschäftigen werde und einfacher als das EEG 2009 sei das EEG 2012 auf keinen Fall. Mit Sicherheit würde der Zubau an Biogasanlagen deutlich abnehmen.
Mit den Regelungen zur Direktvermarktung von EEG-Strom beschäftigte sich Rene Walter. Danach liege keine Direktvermarktung von Strom vor, wenn er in unmittelbarer räumlicher Nähe verbraucht und dafür nicht durch ein Netz geleitet würde, wobei die Definition vor allem für räumliche Nähe fehle. Walter stellte die Möglichkeiten der Direktvermarktung vor: Marktprämien-Modell, Grünstromprivileg und sonstige Direktvermarktung. Alle Vermarktungsformen schließen sich grundsätzlich aus. Die Flexibilitätsprämie werde nur in Verbindung mit dem Marktprämien-Modell gezahlt. Grundsätzlich müsse der direkt vermarktete Strom alle Voraussetzungen erfüllen, um Anspruch auf die volle EEG-Vergütung zu haben.
Die Höhe der Vergütung nach Marktprämien-Modell ergibt sich laut EEG 2012 aus dem Vermarktungserlös, plus der Managementprämie (2012: 0,30 Cent je kWh) und der gleitenden Marktprämie. Die Marktprämie werde kalendermonatlich und rückwirkend für den jeweiligen Monat berechnet. Wer höher vermarkte als MW (EPEX) kann laut Walter eine höhere Vergütung als nach § 16 EEG erzielen. Der Anlagenbetreiber trage aber das volle Preis-, Struktur- und Liquiditätsrisiko.
Die Flexibilitätsprämie soll eine bedarfsorientierte Stromerzeugung aus Biogas möglich machen und wird gezahlt für dazu notwendige zusätzlich installierte BHKW-Leistung. Zu den Anspruchsvoraussetzungen zählt unter anderem, dass der Standort, die installierte Leistung und die Inanspruchnahme der „Flexprämie“ zu melden (BNetzA, Register) sind. Die Eignung der Anlage für die bedarfsorientierte Stromerzeugung müsse vom Umweltgutachter bescheinigt werden , so Walter. Die „Flexprämie“ sei für einen Zeitraum von zehn Jahren zu zahlen. Walter rechnete vor, dass diese Prämie vom Gesetzgeber aber zu gering bemessen sei und er hofft hier auf eine Nachbesserung.
Marktprämie und „Flexprämie“ können auch für Strom aus Altanlagen geltend gemacht werden. Für Altanlagen gilt weiterhin kein Maisdeckel und auch keine Verpflichtung zur Mindestwärmenutzung von 60 %. Erzeugt ein erst 2012 installiertes Satelliten-BHKW Strom aus dem Biogas einer Anlage, die vor 2012 in Betrieb ging, besteht auch dann ein Vergütungsanspruch für das neue BHKW, wenn die Altanlage den Maisdeckel nicht einhält.
Anlagenbegriff immer noch offen
Detaillierter ging Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl auf den Anlagenbegriff, die Inbetriebnahme und die Erweiterung von Bestandsanlagen ein. Früher habe jedes EEG das jeweils neue Recht generell auf Altanlagen angewendet, nur die Vergütung blieb die alte. Neu sei nun, dass bei Inbetriebnahme ab dem 1.1.2012 das neue Recht gelte, mit Ausnahme der Übergangsregelungen nach § 66. Bestandsanlagen, die ein BHKW nach 1.1.2012 austauschen wollen ohne ihre bisherige Vergütung zu gefährden, müssen laut Loibl darauf achten, dass das alte BHKW erst abmontiert sei, bevor das neue installiert werde. Will eine Bestandsanlage aus 2004 oder 2009 in 2012 ein neues BHKW hinzubauen, seien die Rechtsfolgen bisher unklar, weil sie abhängig vom engen (laut Clearingstelle) oder weiten Anlagenbegriff seien.
Das neue EEG 2012 nehme hinsichtlich des Anlagenbegriffs keine Klarstellung vor, kritisiert Loibl. Neu sei aber der § 19, Absatz 1, der bestimme, dass ein nach 12 Monaten in unmittelbarer räumlicher Nähe zugebautes BHKW, das bisher vergütungstechnisch eine eigenständige Anlage war, nach neuem EEG mit der alten Anlage vergütungstechnisch zusammengefasst wird, wenn es Biogas (nicht Biomethan) aus derselben Gaserzeugungsanlage verstromt. Bis die Gerichte entschieden haben, wie der Anlagenbegriff auszulegen ist, kann es für die Betreiber und bauwilligen Landwirte noch drei bis vier Jahre Unsicherheit geben.