Mittwoch, 23.05.2012
Versicherungsrisiken bei Karnevalsumzügen abklären
Bonn - Bei den bevorstehenden Umzügen in den karnevalistischen Hochburgen werden erneut viele hundert landwirtschaftliche Traktoren und Anhänger eingesetzt. Der RLV klärt über den Versicherungsschutz auf.
Landwirte, die mit Traktor und Anhänger an einem Umzug teilnehmen, müssen Einiges beachten.
© Joa/pixelio
Hinsichtlich des Versicherungsschutzes macht der Rheinische Landwirtschafts-Verband (RLV) darauf aufmerksam, dass Landwirte Einiges beachten sollten. In jedem Fall sollte sich ein Landwirt, dessen Schlepper in einem Karnevalsumzug mitfährt, vorher eine schriftliche Deckungszusage seiner Schlepper-Haftpflichtversicherung ausstellen lassen.
Grundsätzlich dürfe, so der RLV, nach § 21 der Straßenverkehrsordnung auf der Ladefläche von Anhängern niemand mitgenommen werden. Eine Ausnahme bestehe dann, wenn die Anhänger für land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt und Personen auf geeigneten Sitzgelegenheiten mitgenommen würden. Auch dann sei das Stehen während der Fahrt eigentlich verboten, soweit es nicht zur Begleitung der Ladung oder zur Arbeit auf der Ladefläche erforderlich sei.
Bei Umbauten im großen Stil wird ein TÜV-Gutachten erforderlich
Nachdrücklich hebt der RLV aber hervor, dass die
Straßenverkehrsbehörde für örtliche Brauchtumsveranstaltungen Ausnahmen
genehmigen könne. Hierzu gehörten auch die Karne-valsumzüge. Es sei
allerdings nicht erlaubt, Personen auf den An- und Abfahrten zu den
Umzügen zu befördern. Wer dies dennoch tue, begehe eine
Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden könnte.
Werden landwirtschaftliche Anhänger zu karnevalistischen Zwecken
wesentlich umgebaut, so ist nach Angaben des RLV ein TÜV-Gutachten
erforderlich. In dem Gutachten würden die maximale Zahl der Personen
für Sitz- und Stehplätze angegeben. Auch diese Auflage sei unbedingt
einzuhalten. Verstoße der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte
Person (Fahrer) gegen das Personenbeförderungsverbot bei den An- und
Abfahrten zu den Karnevalsumzügen, so könne im Schadensfall der
Versicherer Regress in Höhe von bis zu 5 000 € nehmen.
pd
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