Donnerstag, 24.05.2012
Technische Lösung für Futtermittelimporte ab Mitte Juli
Brüssel - Futtermittelimporte dürfen bald mit Spuren von in der EU nicht zugelassenen gentechnisch veränderten Organismen verunreinigt sein, ohne dass die Verkehrsfähigkeit der Ware beeinträchtigt wird.
Der November-Termin der Sojabohne gewann zuletzt 19,2 Cent je Bushel.
© Christian Mühlhausen / www.landpixel.de
Die Europäische Kommission hat am vergangenen Freitag eine Verordnung angenommen, die eine zulässige Vermischung von bis zu 0,1 Prozent plus einer Fehlertoleranz vorsieht. Die Brüsseler Behörde bezeichnet dies als "technische Null", die dem geringsten Niveau entspreche, das vom zuständigen EU-Referenzlabor für die Bewertung quantitativer Methoden vorgesehen sei.
Lange geforderter Schritt von Mischfutterherstellern
Weil gentechnisch veränderte Organismen (GVO) in anderen Teilen der Welt deutlich schneller zugelassen werden als
in Europa, steigt das Risiko, dass Lieferungen aus Übersee geringfügig
mit solcher Ware verunreinigt sind. Aufgrund der bislang bestehenden
absoluten Nulltoleranzpolitik der EU durften Schiffsladungen im Falle
eines Fundes nicht gelöscht werden.
Futtermittelhersteller hatten immer
wieder darauf verwiesen, dass dadurch die Eiweißversorgung der
EU-Tierproduktion in Gefahr sei, weil zumindest ein Teil der Warenströme
deswegen einen Bogen um Europa mache. Allerdings ist die Regelung auf
solche GVO beschränkt, für die in Europa zumindest der Antrag auf
Erstzulassung gestellt wurde beziehungsweise die auf eine
Wiederzulassung warten.
Nach Angaben der Kommission importierte die EU
im Wirtschaftsjahr 2008/09 rund 4 Millionen Tonnen Maisprodukte und 33 Millionen Tonnen
Sojaschrotäquivalente, hauptsächlich aus Argentinien, Brasilien und den
USA.
Europaparlament focht Entwurf nicht an
In Kraft tritt die jetzt verabschiedete Verordnung am 20. Tag nach
ihrer Veröffentlichung, die Anfang dieser Woche erfolgen dürfte. Die
EU-Mitgliedstaaten hatten der Regelung bereits im Februar zugestimmt.
Das Europaparlament hatte daraufhin drei Monate Zeit, den Entwurf
anzufechten, diese Frist aber verstreichen lassen.
AgE
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