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[ » LAND & Forst » Content » Aus den Regionen » Genraps darf auch ohne B-Probe umgepflügt werden ]
Donnerstag, 24.05.2012
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Aus den Regionen | 26.03.2009

Genraps darf auch ohne B-Probe umgepflügt werden

Kassel/Hannover (dpa/lhe) - Bei genmanipuliertem Raps darf ein
Gericht auch dann das Umpflügen anordnen, wenn keine B-Probe vorliegt
und die Saat nur verunreinigt war. Das hat das Kasseler
Verwaltungsgericht in einem am Donnerstag bekanntgewordenen Urteil
entschieden. Das gelte selbst dann, wenn der Raps nur durch eine
Verunreinigung von wenigen Genpflanzen durchsetzt sei. Mit dem
Gentechnikgesetz solle das Auskreuzen gentechnisch veränderter
Pflanzen verhindert werden, deshalb gehöre es zum Recht der
Gefahrenabwehr. In diesem Rechtsgebiet könne jemand auch dann als
Verantwortlicher herangezogen werden, wenn ihm kein Verschulden
angelastet werden könne (Az.: 5 K 1402/07.KS).

Geklagt hatte ein Landwirt aus dem niedersächsischen Friedland,
der in der Nähe von Witzenhausen konventionellen Raps ausgesät hatte.
Allerdings wurden geringe Anteile einer gentechnisch veränderten
Rapslinie festgestellt. Deshalb hatte das Regierungspräsidium in
Gießen den Anbau gestoppt und eine Vernichtung der Pflanzen
gefordert. Der Landwirt kam dem zwar nach und pflügte den Acker um,
klagte aber gegen die Anweisung. Er habe nichts von der
Verunreinigung gewusst, zudem sei die sehr schwach gewesen. Im
Übrigen hätte die Behörde eine zweite Probe untersuchen müssen.

   Dem folgte das Verwaltungsgericht nicht und wies die Klage ab.
Durch die Untersuchung stehe fest, dass das Saatgut einen
gentechnisch veränderten Organismus enthalten habe. Dadurch seien
ungenehmigt gentechnisch veränderte Organismen freigesetzt worden.
Dabei sei es unerheblich, ob der Landwirt davon gewusst habe.

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