Freitag, 25.05.2012
LSV-Bundesträger nimmt Gestalt an
Berlin - Die Bundesregierung konkretisiert ihre Vorstellungen zur Neuordnung der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV).
In der LSV soll ein Bundesträger als Selbstverwaltungskörperschaft des öffentlichen Rechts errichtet werden.
© Landpixel
In
den gemeinsamen Eckpunkten für ein entsprechendes Gesetz,
die zwischen Fachleuten der beiden zuständigen Ressorts für
Landwirtschaft sowie Arbeit und Soziales abgestimmt wurden, heißt es: "In der LSV wird ein Bundesträger als Selbstverwaltungskörperschaft
des öffentlichen Rechts errichtet.“ Der Bundesträger wird dem Papier zufolge zweistufig organisiert
sein. Von der Hauptverwaltung sollen vor allem Grundsatz-
und Querschnittaufgaben sowie Steuerungsfunktionen
wahrgenommen werden. Regionale Geschäftsstellen
an den Hauptstandorten der bisherigen LSV-Träger werden sich vorrangig
um versichertenorientierte Aufgaben kümmern.
Gleichzeitig soll an den bisherigen Standorten eine größtmögliche
Anzahl von Arbeitsplätzen erhalten werden. Es ist geplant, bei den Geschäftsstellen ehrenamtliche Regionalbeiräte sowie
ein Beirat für die Belange des Gartenbaus einzurichten - als Bindeglieder
zwischen der Selbstverwaltung und den Versicherten .
Ausdrücklich sehen die Eckpunkte angemessene Übergangsregelungen
für die Neuorganisation vor. Die gilt insbesondere für
die Umstellung auf ein neues Beitragsrecht in der landwirtschaftlichen
Unfallversicherung (LUV), aber auch für die Zusammensetzung
der Selbstverwaltungsorgane des Bundesträgers. Nach
den Vorstellungen der Bundesregierung soll das Gesetzgebungsverfahren
noch in diesem Jahr abgeschlossen werden, mit einem
Gesetzentwurf wird im Spätsommer gerechnet.
Bisherige Organisationsstruktur ist kontraproduktiv
Nüchtern benennen die Ministerien die derzeitigen Defizite in der
LSV. So verhindere die bestehende kleinteilige Organisationsstruktur,
dass die Träger ihre Aufgaben „dauerhaft effizient und wirtschaftlich
erfüllen“. Neun Verwaltungsgemeinschaften mit zusammen
genommen 36 Trägern erledigten mit erheblichem personellem
Aufwand das gleiche Aufgabenspektrum. Nur mit der Zusammenführung
der Verwaltungsgemeinschaften und des LSV-Spitzenverbandes
zu einem Bundesträger sei der notwendige Wechsel von der
gegenwärtig vorrangig räumlichen hin zu einer funktionalen
Aufgabenverteilung
innerhalb der LSV möglich.
Für unzureichend
halten die Ressorts die Einwirkungsmöglichkeiten des Bundes, der
mehr als die Hälfte der Gesamtausgaben in der LSV finanziere. Nur
ein Bundesträger als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen
Rechts
sichere den Einfluss des Bundes und trage der Tatsache
Rechnung, dass sich der Bund auch in Zukunft in erheblichem Maß
an der Finanzierung der LSV beteiligen werde.
Allmähliche Angleichung ist unerlässlich
Nicht akzeptabel sind den Fachbeamten zufolge regional unterschiedlich
hohe Beiträge für gleich strukturierte Betriebe vor allem
in der LUV, aber auch in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung
(LKV). Die damit verbundenen gravierenden Belastungsunterschiede
führten zu spürbaren Wettbewerbsverzerrungen. Mit der
Errichtung eines Bundesträgers werde demgegenüber die
innerlandwirtschaftliche
Solidarität gestärkt und gerade in der LUV eine
bundesweit solidarische Finanzierung sichergestellt. Die
Selbstverwaltung
werde mit dem Bundesträger in die Lage versetzt, einen
einheitlichen Beitragsmaßstab einzuführen: "Dieser kann die überregionale
Beitragsgerechtigkeit sicherstellen und bestehende
Wettbewerbsverzerrungen
abbauen“. Ein neues Beitragsrecht könne
allerdings nicht zu einem Stichtag vollzogen werden, räumen die
Ministerien ein.
Unerlässlich sei daher ein „allmählicher
Angleichungsprozess“,
der von der Selbstverwaltung gestaltet werden
müsse. Das Gesetz werde dabei lediglich einen Übergangszeitraum
festlegen, in dem die neue bundeseinheitliche Beitragsbemessung
umgesetzt werde. Ausdrücklich weisen die Fachbeamten
darauf hin, dass die mit dem Bundesträger einhergehende größere
Solidargemeinschaft die Grundlage bilde für die „dauerhafte Erhaltung
des eigenständigen agrarsozialen Sicherungssystems“.
Zentrale Dienste bleiben in jetziger Hauptverwaltung
Für die Hauptverwaltung des künftigen Bundesträgers, die am
Standort des bisherigen Spitzenverbandes in Kassel angesiedelt
werden dürfte, sieht der Aufgabenkatalog die Wahrnehmung zentraler
Dienste des Versicherungsträgers vor. Dazu zählen allgemeine
Verwaltung, Personal- und Finanzwesen, Informationstechnik sowie
Selbstverwaltungsangelegenheiten. Zudem obliegen der Hauptverwaltung
den Eckpunkten zufolge Grundsatzangelegenheiten zur
einheitlichen Erledigung der Aufgaben für die Bereiche Versicherung,
Mitgliedschaft, Beitrag, Leistung, Prävention sowie jeweils die
Steuerungsfunktion.
Darüber hinaus nennen die Ministerien weitere
Bereiche, bei denen aufgrund des benötigten Fachwissens oder geringer
Fallzahlen nur eine zentrale Bearbeitung effektiv ist. Beispiele
sind Vertragsangelegenheiten und Abrechnungsprüfung in anderen
Leistungsbereichen, Forderungseinzug und Zwangsvollstreckung
oder auch die Erbringung von Leistungen zur medizinischen und
beruflichen Rehabilitation sowie von Betriebs- und Haushaltshilfe.
Vermögen der LSV-Träger geht auf Bundesträger über
Eine Übergangsregelung stellt die Bundesregierung für die
Selbstverwaltungsorgane
des Bundesträgers in Aussicht. Bis zur nächsten Sozialwahl
im Jahr 2017 soll deren Zusammensetzung alle bisherigen
Träger widerspiegeln. Die geltende Höchstgrenze von 60 Mitgliedern
in der Vertreterversammlung soll vorübergehend aufgehoben
werden. Für einen Teil der bisherigen Mitglieder der
Vertreterversammlungen
der Träger können sich die Fachleute eine Mitarbeit in
den vorgesehenen Regionalbeiräten bei den Geschäftsstellen oder
auch von dort einzurichtenden Rentenausschüssen vorstellen. Das
Vermögen der bisherigen LSV-Träger geht laut Eckpunkten auf den
Bundesträger über. Allerdings soll die Möglichkeit geschaffen werden,
dass ein Teil der Mittel eingesetzt werden kann, um die
Beitragsangleichung
in der jeweiligen Region abzufedern.
AgE
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