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Danach werden im Hinblick auf das Ende der Quotenregelung am 31. März 2015 Fristen verkürzt und Auagen gelockert, um insbesondere im Bereich der Betriebsübertragungen zu Erleichterungen zu kommen. Gleichzeitig soll jedoch der Bestand der Quotenbörsen nicht gefährdet werden.
Das Börsenverfahren sei weiterhin notwendig, um einen repräsentativen und transparenten Milchquotenpreis zu ermitteln und zugleich das Entgelt bei der Übernahme von Milchquoten durch Pächter festzulegen, heißt es in der Begründung. Nicht gerüttelt wird an der Aufteilung in die beiden Übertragungsgebiete Ost und West. Es werden lediglich einige Beschränkungen zur Abgrenzung der Gebiete reduziert.
Zusätzliche Mitteilungspflichten für die Molkereien
Neben der Flexibilisierung der Quotenübertragung außerhalb der Quote zielt die Verordnung darauf ab, zur Umsetzung von EU-Vorgaben die Mitteilungspichten der Molkereien zu erweitern. Weniger Beschränkungen für Quotenanbieter Bislang kann ein Landwirt seine Quote nur dann über die Börse anbieten, wenn der Betriebssitz innerhalb des laufenden und der beiden vorangegangenen Zwölfmonatszeiträume nicht verlagert worden ist. Künftig soll dieser Zeitraum um ein Jahr verkürzt werden.
Weniger Beschränkungen für Quotenanbieter
Die Verordnung sieht die Aufweichung einer weiteren Restriktion für Quotenanbieter vor: Während bisher jemand generell keine Quote verkaufen darf, der im laufenden oder im vorangegangenen Kalenderjahr selbst Quoten an der Börse erworben hat, reicht künftig ein sachlicher Grund aus und der Anbieter kann doch tätig werden. Allerdings darf dieser "sachliche Grund" nicht Preisspekulation sein. Darüber benden soll die jeweilige Landesstelle.
Mindestbewirtschaftungspicht wird gelockert
Gelockert wird mit der Neuregelung die bisherige Mindestbewirtschaftungspicht. Nunmehr muss ein Betrieb vor der Übertragung nicht mehr 70 Prozent, sondern lediglich 50 Prozent seiner Quote bewirtschaftet haben müssen. Damit sollen Betriebe, die bereits die Milchproduktion abstocken, eher übertragen werden können. Das Übertragungsverbot nach der dauerhaften Übernahme einer Milchquote wird um ein Jahr verkürzt. Nach der bisherigen Regelung darf erst nach Ablauf des zweiten Zwölfmonatszeitraums die Quote, die mit einem Betrieb dauerhaft übernommen wird, etwa auf den Betrieb des Übernehmers übergehen.
Weiterbewirtschaftungspicht: Veränderung von Fristen
Laut Verordnung wird ferner die Weiterbewirtschaftungspicht von zwei auf einen Zwölfmonatszeitraum verkürzt werden. Die bisherige Verpichtung zur Weiterführung der Milchproduktion nach der Übernahme eines Betriebes wird zugleich in eine Picht zur Weiternutzung des übernommenen Betriebes umgewandelt. Auf diese Weise soll die Milcherzeugung in dem in der Regel bereits vorhandenen Betrieb konzentriert werden können. Bei Übertragungen zwischen den beiden Börsengebieten gilt dies aber erst ab dem 1. April 2012. (AgE)

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| Raps | 460,50 Euro/t | zur dlz-Prognose |
| Weizen | 212,75 Euro/t | zur dlz-Prognose |
| Mais | 210,00 Euro/t | zur dlz-Prognose |
| Kartoffeln | 5,20 Euro/dt | zur dlz-Prognose |
| Braugerste | 228,00 Euro/t | zur dlz-Prognose |
| Jungbullen U3 | 3,79 €/kg | zur dlz-Prognose |
| Kühe R3 | 3,37 €/kg | zur dlz-Prognose |
| Milch | 32,00 Cent/kg | zur dlz-Prognose |
| Ferkel NS | 56,50 €/St. | zur dlz-Prognose |
| Schweine 56% | 1,68 €/kg | zur dlz-Prognose |
| Sojaschrot | 389,00 €/t | zur dlz-Prognose |
| Rapsschrot | 0,00 €/t | zur dlz-Prognose |
