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[ » LAND & Forst » Content » Management » Betriebsführung » Neues EEG ]
Samstag, 26.05.2012
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Betriebsführung | 07.07.2011

Die Biogaserzeugung ist neu geregelt

Zum Schluss ging alles sehr schnell. Mit den Beschlüssen des Bundestages vom 30. Juni 2011 „steht“ das EEG 2012. Die Erzeugung von Biogas inklusive der Stromvermarktung und die Einspeisung von Biogas werden neu geregelt. Wie vorhersehbar war, ist nicht alles wirklich geglückt.

 
Die Biogaserzeugung ist neu geregelt
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Die Biogaserzeugung ist neu geregelt
Das EEG ist originär ein Klimaschutzgesetz, die Bundesregierung benutzt es aber jetzt als Instrument für die „Energiewende“. Ein führendes Fraktionsmitglied der Union hat dieses deutlich betont. So wundert es nicht, dass die Ziele der Bundesregierung sehr ambitioniert sind: Der Anteil erneuerbaren Stroms soll in den nächsten neun Jahren von derzeit 17 % auf mindestens 35 % steigen. 2050 sollen 80 % regenerativer Strom aus der Steckdose kommen.
 
 
Der dafür erforderliche „dynamische Ausbau“ setzt sicher große Anstrengungen voraus. Das „Gros“ der regenerativen Stromerzeugung wird die Windkraft leisten müssen. Die Potenziale sind hier sowohl an Land („on shore“) als auch auf See („off shore“) groß. Ergänzend wird die Photovoltaik eine Rolle spielen. Da Wind und Sonne nicht jederzeit für die Energieproduktion zur Verfügung stehen, soll Biogas für den Ausgleich sorgen. Es wird offensichtlich auf einen starken Zubau, insbesondere bei der Gasaufbereitung- und Gaseinspeisung gesetzt. Die gravierenden Auswirkungen, die die neuen Regelungen auf die Agrarstruktur haben können, werden offensichtlich ignoriert.
 
Die Entscheidungen im einzelnen
 
Die – ursprünglich vorgesehene – rückwirkende Kürzung des Güllebonus um 50 % bei bis zum 6. 6. 2008 in Betrieb genommenen Anlagen ist „vom Tisch“. Insoweit bleibt der geforderte Bestandsschutz gewahrt. Zunächst zur Vergütungsstruktur: Das EEG 2012 sieht einerseits die klassische Vergütungsregelung vor, die uns aus den Vorgängerregelungen bekannt sind. Das heißt, der Betreiber einer Biogasanlage hat einen Anspruch auf Anschluss an das öffentliche Stromnetz, auf Abnahme des erzeugten Stroms und auf die Vergütung nach den vom EEG gemachten Vorgaben. Daneben wird die Marktprämie eingeführt, die bei Direktvermarktung des Stroms zusätzlich zu dem vom Stromkunden gezahlten Strompreis gewährt wird. Die Höhe der Marktprämie ermittelt sich aus der Differenz zwischen der Vergütung, die die Anlage nach dem EEG erhalten würde, und dem gemittelten Preis an der Strombörse. Hier könnten sich für den Betreiber der Biogasanlage im Einzelfall wesentlich höhere Einnahmemöglichkeiten ergeben als bei der „klassischen“ Strom-Einspeisung.
 
Die Marktprämie wird ab dem 1. 1. 2014 für Anlagen größer als 750 kW trotz Einwandes von Bauernverband und Bundesrat verbindlich eingeführt, das heißt, Biogasstrom ist dann bei Anlagen größer 750 kW direkt zu vermarkten – die „klassische“ Einspeiseregelung mit der EEG-Vergütung greift dann nicht mehr.
 
Zurück zu den Vergütungsregelungen des EEG 2012: Die Grundvergütung wird höher ausfallen als bisher, da unter anderem der Kraft–Wärme- Kopplungsbonus (KWK–Bonus) „eingepreist“ wurde. Bis 150 kW beträgt sie 14,3 Cent/kWh, bis 500 kW 12,3 Cent/kWh und bis 5.000 kW (5 MW) 11,0 Cent/ kWh. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Erhöhung bis 150 kW auf 16,3 Cent/kWh verbunden mit einer Absenkung auf 9 Cent bis 5.000 kW wurde vom Bundestag nicht mitgetragen. Mit der Einbeziehung des KWK–Bonus wird eine – vom Bauernverband kritisierte - Mindestwärmenutzungsquote von 60 % gefordert. Dabei können 25 % für die Fermenterbeheizung angesetzt werden. Die anerkannten Wärmenutzungen (unter anderem auch ORC–Anlagen, Hygienisierung und Pasteurisierung von Gärresten) sind in einer Positivliste dargestellt.
 
Da die Vergärung von Gülle – klimapolitisch – hohe Priorität hat, entfällt die Wärmequote, wenn mehr als 60 Masseprozent Gülle eingesetzt wird. Zusätzlich wird eine besondere Vergütung bei Einsatz bestimmter Stoffe gewährt. Für Biomasse der Einsatzstoffvergütungsklasse 1 – das sind im Wesentlichen die bisherigen „NawaRos“ – wird anteilig ihres Einsatzes bis zu einer Bemessungsleistung von 500 kW eine Vergütung in Höhe von 6 Cent/kWh, von 750 kW 5 Cent/ kWh und von 5.000 kW 4 Cent/ kWh gezahlt. Die Stoffe sind – ähnlich wie bei der Positivliste der rein pflanzlichen Nebenprodukte nach dem EEG 09 – entsprechend ihres Energiegehaltes mit einem „Methanertrag in m3/t Frischmasse“ in einer Liste aufgeführt. Daraus lässt sich anteilig die Vergütung berechnen. Neben dem Stoffkreis der Vergütungsklasse 1 ist ein Weiterer in der Vergütungsklasse 2 geregelt, in der Stoffe wie etwa Gülle, Stroh und Landschaftspflegematerial zusammengefasst sind, die schwerer oder nur mit höherem Aufwand vergärbar sind.
 
Für diese Stoffe ist eine Vergütung in Höhe von 8 Cent/kWh bis zu einer Bemessungsleistung von 5.000 kW vorgesehen. Bei Gülle senkt sich die Vergütung ab 500 kW auf 6 Cent. Der Anspruch auf die Einsatzstoffvergütungen besteht nur bei einem maximalen Einsatz von 60 Masseprozent Mais, Getreidekorn, Corn Cob Mix, Körnermais und Lieschkolbenschrot. Diese Regelung muss als untauglicher Versuch gesehen werden. In den Veredlungsregionen wird sie nicht zu einer Verringerung des Maisanteils führen, da dieser schon nach bestehendem Recht bei Inanspruchnahme des Güllebonus bei maximal 70 Masseprozent liegt. Dort, wo kein „Maisproblem“ besteht, nämlich in der Ackerbauregion, werden unnötige Erschwernisse geschaffen. Darüber hinaus sind noch Stoffe in einer separaten Liste aufgeführt, die ebenfalls den „Standardmethanertrag“ jedes einzelnen Stoffes angeben, so dass in jedem Fall die Vergütung errechenbar ist.
 
Anlagen zur Güllevergärung
 
Etwas ganz Neues im Regelungsgefüge des EEG ist die Vergütung für „Güllevergärungsanlagen“ bis zu einer installierten Leistung von 75 kW. Bei einem Güllemasseanteil von mindestens 80 % werden 25 Cent/kWh gewährt. In einer 75 kW–Anlage müssten etwa 4.000 t Gülle (160 Milchkühe, 2.000 Mastschweine) und 1.000 t (20 ha) Mais eingesetzt werden. Die ursprüngliche Beschränkung auf den Einsatz nur von „flüssiger“ Gülle wurde aufgehoben. Der Anspruch besteht auch bei Einsatz von Mist und HTK.
 
Vergärung von Bioabfällen
 
Ebenfalls neu ist die Vergütung in Höhe von 16 Cent/kWh (bis 500 kW) und 14 Cent/kWh (bis 20.000 kW) für die Vergärung von mindestens 90 Masseprozent bestimmter Bioabfälle (unter anderem Bioabfällen aus privaten Haushalten, Marktabfälle, Garten und Parkabfälle). Diese sollen kombinierbar sein auch mit Stoffen der anderen Vergütungsklassen. Eine strikte Trennung dieser Stoffgruppen, wie vom Bauernverband gefordert, ist nicht erfolgt.
 
Voraussetzung für diese Vergütung ist, dass die Einrichtungen zur anaeroben Vergärung der Bioabfälle unmittelbar mit einer Einrichtung zur Nachrotte der festen Gärrückstände verbunden sind und die nachgerotteten Gärrückstände stofflich verwertet werden.
 
Anreiz für Gaseinspeisung
 
Auch das EEG 2012 erhöht den Anreiz für die Gaseinspeisung. Die Größenschwellen und auch die Vergütungssätze sind deutlich erhöht worden: bis 700 Nm3/h Biomethan 3 Cent/kWh, bis 1.000 Nm3/h 2 Cent/kWh und bis 1.400 Nm3/ h 1 Cent/kWh. Trotz der Kritik des Bauernverbandes und auch des Bundesrates sind die bisherigen Schwellenwerte verdoppelt worden. Das Bestreben des Gesetzgebers, die Gaseinspeisung voranzutreiben, ist deutlich erkennbar. Eine Vergärungseinheit, die 1.400 Nm3/h Biomethan erzeugt, entspricht einer 5.600 kW(el.) Anlage.
 
Anlagen noch dieses Jahr fertig stellen
 
Es kursiert momentan das Gerücht, dass auch Biogasanlagen, die in diesem Jahr genehmigt werden, aber erst in 2012 in Betrieb gehen, den Anspruch auf die Vergütung nach dem EEG 12 hätten. Eine solche Regelung besteht nur für Anlagen, die „feste“ Biomasse (Holz) einsetzen. Der Forderung, die Regelung auf Biogasanlagen auszudehnen, wurde nicht nachgekommen. In diesem Zusammenhang wird in der Praxis überlegt, ob bei Fertigstellung einer Biogasanlage im Jahr 2012 die Inbetriebnahme des BHKW in 2011 die Vergütungssätze des EEG 2009 „retten“ könnte. Ohne im Detail hierauf einzugehen, dürfte der Wille des Gesetzgebers eher dagegen sprechen, zumindest ist die Rechtslage unklar. Also: Wer die Anlage in diesem Jahr fertig stellen und in Betrieb nehmen kann, sollte dieses unbedingt tun.
 
Alle BHKW bilden eine Anlage
 
Leider gibt das EEG 12 keine Hinweise darauf, ob der enge oder weite Anlagenbegriff gilt. Jedoch ist in der Anlagenzusammenfassungs regelung klargestellt worden, dass künftig alle BHKW, die von einer Vergärungseinheit „gespeist“ werden, als eine Anlage gelten. Damit dürfte die Umgehung der Größendegression mittels „Satelliten“ für Anlagen, die ab dem 1. 1. 2012 in Betrieb gehen, nicht mehr möglich sein.
 
Flexibilitätsprämie für weitere BHKW
 
Das EEG 12 fördert das Vorhalten zusätzlicher BHKWKapazitäten für eine bedarfsgerechte Stromerzeugung mit einer Prämie in Höhe von 130 €/kW zusätzlicher Generatorleistung sowohl für Neu- als auch für Bestandsanlagen. In der nächsten Woche werden die Regelungen zur Photovoltaik und Windkraft an dieser Stelle dargestellt.
 
 
Lesen Sie hierzu auch
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Keywords Biogas | EEG | EEG-Novelle | Erneuerbare Energien
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