Samstag, 26.05.2012
Freilandrinder: Künftig flexiblere Schlachtvorschriften
Berlin - Für ganzjährig im Freiland gehaltene Rinder werden Schlachtvorschriften künftig flexibler: Mit Genehmigung der zuständigen Behörde dürfen sie auch im Haltungsbetrieb geschlachtet werden.
Um die Rinder auf dem Haltungsbetrieb schlachten zu dürfen, müssen Landwirte sowohl einen einmaligen Antrag auf die grundsätzliche Erlaubnis, als auch jeweils einen anlassbezogenen Antrag stellen.
© Margit Völtz/pixelio
Um die Freilandrinder für den menschlichen Verzehr und Verkauf zu schlachten, muss keine zugelassene Schlachtstätte auf dem Hof vorhanden sein. Diese nationale Ausnahmeregelung zum EU-Lebensmittelhygienerecht hat der Bundesrat in seiner Sitzung am vergangenen Freitag beschlossen.
Der Transport ganzjährig im Freiland gehaltener Rinder in einen Schlachthof sei aufgrund der Wildheit der Tiere ohne eine Beeinträchtigung der Fleischqualität oft nicht möglich sowie wirtschaftlich untragbar und für die Transporteure gefährlich. Die Regelung ist laut Beschluss allerdings beschränkt auf einzelne
Rinder und eine maximale Dauer von einer Stunde für den Transport der
Schlachtkörper in einen Schlachthof.
Zwei neue Informationspflichten
Lebensmittelunternehmer müssen sich
der Verordnung zufolge auf zwei neue Informationspflichten einstellen,
nämlich eine einmalige Antragspflicht zur grundsätzlichen Ermöglichung
der Schlachtung im Haltungsbetrieb und eine anlassbezogene Meldepflicht
zwecks Durchführung der Schlachttieruntersuchung bei jeder einzelnen
Schlachtung. Die damit verbundenen voraussichtlichen Bürokratiekosten in
Höhe von 7,58 Euro pro Betrieb für die einmalige Genehmigung und
2,48 Euro pro Schlachtung werden nach Einschätzung des Bundesrats durch
Kostenentlastungen ausgeglichen, die durch die Schlachtung der Tiere auf
dem Haltungsbetrieb entstehen.
Bisher nur Ausnahmen für Bisons und Farmwild
Entsprechend dem
EU-Lebensmittelhygienerecht sind Schlachttiere grundsätzlich lebend zu
einer Schlachtstätte zu transportieren und dort zu schlachten. Eine
Ausnahme davon war bislang lediglich für Farmwild und Bisons vorgesehen.
Diese durften bereits in den zurückliegenden Jahren zum Beispiel im
Gehege geschossen werden, um Qualitätsverluste beim Fleisch zu
vermeiden.
AgE
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