Samstag, 26.05.2012
NRW: Photovoltaikanlagen im Außenbereich „legalisiert“
Bonn - Dachflächen von landwirtschaftlichen Wirtschafts- oder Wohngebäuden bedürfen für die erweiterte Nutzung mit Solaranlagen keiner Baugenehmigung. Das bestimmt die neue Landesbauordnung in NRW.
Dachanlagen auf neuen 'Nichtwohngebäuden' erhalten einen Tarif wie bei Freiflächen.
© Landpixel
"Alle Photovoltaikanlagen sind Schwarzbauten" – mit dieser Überschrift wurde nach Angaben in den Medien im Herbst des Jahres 2010 auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster hingewiesen. Das Gericht hatte entschieden, dass die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Wirtschaftsgebäuden im Außenbereich – im Streitfall war es eine Reithalle – in aller Regel baugenehmigungspflichtig sei. Da die Baugenehmigung nicht vorlag, wurde dem Betreiber in einem Eilverfahren in letzter Instanz die Nutzung der Anlage untersagt.
Die Entscheidung des Gerichts löste empörte Reaktionen in der Wachstumsbranche der Solarwirtschaft aus. Massive Kritik wurde allerdings auch von den Berufsverbänden der Landwirte in Nordrhein-Westfalen laut, berichtet jetzt der RLV, Rheinischer Landwirtschaft-Verband.
Landwirte hatten groß in den Solarbereich investiert
Vielfach haben Landwirte im Hinblick auf ihre besonders
günstige Außenbereichslage in den Solarbereich erheblich investiert.
Aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mussten sie nunmehr
eine Untersagung der Nutzung der Photovoltaikanlage durch die
zuständigen Behörden befürchten. Da zudem die überwiegende Zahl der
Photovoltaikanlagen erheblich fremdfinanziert wurde, hätten mögliche
Darlehensverbindlichkeiten aus dem kalkulierten Stromverkauf nicht mehr
bedient werden können.
Aufgrund dessen hatte
sich der Präsident des Rheinischen Landwirtschafts-Verbandes (RLV),
Friedhelm Decker, gemeinsam mit dem Präsidenten des
Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverbandes (WLV), Franz-Josef
Möllers, umgehend an den zuständigen Bauminister Voigstberger und an
Landwirtschaftsminister Remmel mit der Forderung gewandt, für eine
Regelung einzutreten, die die Erzeugung regenerativer Energien über
Photovoltaikanlagen auf landwirtschaftlichen Gebäuden im Außenbereich
weiterhin erlaubt. Wie der RLV weiter mitteilt, seien die
berufständischen Bemühungen erfolgreich gewesen. In der mit Wirkung zum
1. Januar 2012 in Kraft getretenen Neufassung der Landesbauordnung sei
nunmehr bestimmt, dass Dachflächen von landwirtschaftlichen
Wirtschafts- oder Wohngebäuden für die erweiterte Nutzung mit
Solaranlagen keiner Baugenehmigung bedürfen.
Neufassung bringt wichtige Klarstellung
Zudem würden die ebenfalls mit Wirkung zum 1. Januar 2012 in
Kraft getretenen Änderungen des gemeinsamen Außenbereichserlasses des
Bauministeriums und des Landwirtschaftsministeriums für
Nordrhein-Westfalen bauplanungsrechtlich eine wichtige Klarstellung
bringen. So seien baulich untergeordnete Solaranlagen in, an und auf
Dachflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden im Außenbereich
privilegiert auch dann zulässig, wenn der erzeugte Strom ausschließlich
in das öffentliche Netz eingespeist werde.
Damit
sei nunmehr sichergestellt, dass in aller Regel – Ausnahmen sind etwa
im Denkmalschutz möglich – Photovoltaikanlagen auf bisher
ausschließlich landwirtschaftlich genutzten Gebäuden im Außenbereich
baugenehmigungsfrei und im Außenbereich privilegiert zulässig sind,
sofern sie baulich von ungeordneter Bedeutung sind. Angesichts eines
nach wie vor hohen Investitionsvolumens in der Solarbranche sei dies,
so der RLV, eine erfreuliche Nachricht.
pd
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