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[ » ah nachrichten für die Landwirschaft » Pflanze » Allgemeines » Pflanzenpatente ]
Freitag, 25.05.2012
Allgemeines | 08.11.2011 Redaktion agrarheute.com

Biopatentrichtlinie "ausdrücklich regeln"

Bonn - Wissenschaftler empfehlen, rechtlich klarzustellen, dass Erzeugnisse aus herkömmlichen Züchtungsverfahren nicht patentiert werden können.
Die Biopatentrichtlinie schließt bei hauptsächlich biologischen Züchtungsverfahren auch ein darauf gegründetes Stoffpatent aus. © HB1111/Aboutpixel
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Die Biopatentrichtlinie schließt bei hauptsächlich biologischen Züchtungsverfahren auch ein darauf gegründetes Stoffpatent aus.
© HB1111/Aboutpixel
Der Wissenschaftliche Beirat für Biodiversität und Genetische Ressourcen macht das jetzt in seinem Gutachten „Product-by-Process-Ansprüche auf Biopatente in der Tier- und Pflanzenzucht - Voraussetzungen, Problemlagen und Handlungsempfehlungen“ deutlich. Die Arbeit legte das Gremium aus Agrar- und Umweltfachleuten auf dem Symposium zum 20-jährigen Jubiläum des Informations- und Koordinationszentrums für Biologische Vielfalt bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) vor.
 
Der Beirat rät in seiner Stellungnahme zu einer eindeutigen Klarstellung der Rechtslage durch eine ausdrückliche Regelung der Biopatentrichtlinie; diese schließe bei hauptsächlich biologischen Züchtungsverfahren auch ein darauf gegründetes Stoffpatent aus. Daher sei eine Patentierbarkeit solcher Erzeugnisse, die auf einem Züchtungsverfahren beruhten, „zu verneinen“. Eine solche Richtigstellung gehe auch von der Regelungsabsicht der EU-Biopatentrichtlinie aus, die herkömmliche Züchtungspraxis und ihre Ergebnisse von der Patentierbarkeit auszunehmen. Jedoch sei eine Anpassung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) durch deren inhaltliche Übereinstimmung mit der Biopatentrichtlinie „nicht zwingend erforderlich“.

Erzeugnisschutz beschränken

Darüber hinaus kommen die Agrar- und Umweltwissenschaftler zu dem Ergebnis, dass ein Erzeugnisschutz auf das Herstellungsverfahren beschränkt sein sollte, wenn ein patentiertes Produktionsverfahren nicht zu einem vollständig inhaltlich umschriebenen Patent führe und die Umschreibung wesentlich vom Verfahren abhänge. Würde sich nämlich der von einem Product-by-Process-Anspruch ausgehende Schutz auch auf andere als die in der Patentanmeldung beschriebenen Herstellungsverfahren erstrecken, erhielte der Patentanmelder faktisch ein Monopol auf das Erzeugnis (Zur genauen Eingrenzung des Erzeugnisses hinsichtlich der inhaltlichen beziehungsweise physikalisch-chemischen Merkmale werden aushilfsweise die Herstellungsbedingungen im Patent mit aufgeführt). „Dies übersteigt im Bereich der Tier- und Pflanzenzucht bei Weitem die der erfinderischen Tätigkeit angemessene Innovationsprämie“, argumentieren die Beiratsmitglieder. Daher regen sie eine klarstellende Regelung im EU-Recht und für die Product-by-Process-Ansprüche im deutschen Patentgesetz an.
 
Zudem sollten Product-by-Process-Patente nur dann vergeben werden, wenn das zu schützende Produkt nicht vollständig strukturell beschrieben werden könne und die Beschreibung wesentlich vom Herstellungsverfahren abhänge. Außerdem lehnt der Beirat in seinem Gutachten die Vergabe von Product-by-Process-Patenten auf ein Protein ab, weil damit der Anspruch nicht auf ein Erzeugnis, sondern auf eine ganze Anzahl von ähnlichen Zelllinien begründet werde, je nach dem, welche gerade genutzt werde.
 
Das Europäische Patentamt fällt heute eine Grundsatzentscheidung zu Patenten auf Pflanzen. Es geht um die so genannte Schrumpeltomate. Mehr zur Entscheidung erfahren Sie hier …
 
Parallel zur Verhandlung findet vor dem Europäischen Patentamt in München, Erhardtstraße 27, ab 9 Uhr eine Protestveranstaltung statt. agrarheute.com war für Sie mit dabei:
 
Patente auf Tomaten: 'Diese Entwicklung ist hochgefährlich'


AgE
Fachbeitrag zum Thema:
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Keywords Biodiversität | Biopatente | Biopatentrichtlinie | Erzeugnisschutz | Patent | Product-by-Process-Anspruch | Schrumpeltomate | Wissenschaftlicher Beirat für Biodiversität | Züchtung | Züchtungsverfahren
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