Seit Anfang letzter Woche ist das neue Pflanzenschutzgesetz in Kraft. Für Praktiker ergeben sich daraus einige Änderungen.
In Zukunft dürfen Pflanzenschutzmittel nur noch an sachkundige Personen verkauft werden. Die Sachkunde wird mit einem entsprechenden Ausweis nachgewiesen.
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Nach langem Feilen ist am 14. Februar das neue Pflanzenschutzgesetz in Kraft getreten. Es setzt eine ganze Reihe von EU-Vorschriften national um. Im Vergleich zum alten Gesetz gibt es einige Änderungen, die von Anwendern, Verkäufern und Beratern gleichermaßen beachtet werden müssen. Die wichtigsten Änderungen für die Praxis hat die Landwirtschaftskammer Niedersachsen zusammengefasst.
PSM-Wirkstoffe mit erheblichen gesundheitlichen Risiken oder negativen
Auswirkungen auf die Umwelt werden von der EU in Zukunft nicht mehr
genehmigt. Dadurch wird die Verfügbarkeit wirksamer Mittel
gegebenenfalls leicht abnehmen. Auf der anderen Seite wird es jetzt
möglich, innerhalb bestimmter Mitgliedsstaaten Europas Pflanzenschutzmittel gegenseitig
anzuerkennen und zuzulassen. Mittel - beispielsweise aus den Niederlanden oder
Polen - werden damit leichter auch in Deutschland verfügbar sein.
Neue Sachkundeausweise
Die wohl stärksten Veränderungen wird es bei den Regelungen zur
Pflanzenschutz-Sachkunde geben: Bundesweit wird ab 2013 ein
einheitlicher neuer Sachkunde-Ausweis für Anwender, Vertreiber und
Berater im
Pflanzenschutz eingeführt. Die bisherigen Sachkundenachweise
wie Berufsabschluss- oder Prüfungszeugnisse verlieren Ende 2015 ihre
Gültigkeit. Bis dahin muss jeder Sachkundige den neuen Ausweis besitzen,
um nicht Probleme bei der Kontrolle zu bekommen.
Anders ist dies bei zukünftigen Berufsabschlüssen (beispielsweise zum Landwirt,
Gärtner oder Agraringenieur) nach dem Inkrafttreten des neuen
Pflanzenschutzgesetzes: diese Berufe werden in Zukunft nicht mehr
pauschal Sachkunde-anerkannt. Zur Ausstellung des Sachkundeausweises
muss zusätzlich zum Abschlusszeugnis eine Erklärung der
Ausbildungsstätte vorgelegt werden, die bestätigt, dass bestimmte
sachkunderelevante Themen, die von der EU und durch eine neue
Sachkundeverordnung (voraussichtlich ab Frühjahr 2013) vorgegeben
werden, Bestandteil der Ausbildung/Prüfung waren.
Wie der zukünftige
Sachkundeausweis aussehen wird, ist noch nicht klar. Angedacht ist unter
anderem eine bundesweit gültige Karte im Scheckkartenformat gegebenenfalls mit
Lichtbild.
Regelmäßige Fort- und Weiterbildung wird Pflicht
Jeder Sachkundige ist verpflichtet, alle drei Jahre ab der erstmaligen
Ausstellung des neuen Sachkundeausweises an einer anerkannten Fort- und
Weiterbildungsveranstaltung zum
Pflanzenschutz teilzunehmen. Wird bei
einer Kontrolle festgestellt, dass der Sachkundige in den letzten drei
Jahren nicht an einer solchen Fort- und Weiterbildung teilgenommen hat,
wird ihm zunächst eine angemessene Frist zur Teilnahme gesetzt. Erst,
wenn er diese Frist nicht einhält, droht der Entzug der Sachkunde.
Ein
Sachkundiger ist demnach in der Regel lebenslang sachkundig, auch wenn
er die Frist zur Fort- und Weiterbildung nicht eingehalten hat. Dies
dürfte insbesondere für die zukünftigen Cross-Compliance-Kontrollen
wichtig sein. Erst wenn er bei Kontrollen auffällt, muss er aktiv werden
und sich schulen lassen. Trotzdem wird im Sinne der guten fachlichen
Praxis empfohlen, die regelmäßige Schulungsverpflichtung ernst zu
nehmen, um drohenden Ärger zu vermeiden.
Der Weiterbildungszeitraum beginnt
2013.
Nachhaltiger Pflanzenschutz: Abdrift und Punkteinträge vermeiden (Oktober 2011)
Sachkunde beim Einkauf nachweisen
Der Sachkundenachweis ist auch für den zukünftigen Einkauf von PSM
wichtig: Die Abgabe von PSM für die berufliche Anwendung darf nämlich
nur noch an sachkundige Personen erfolgen (Käufer-Sachkunde). Der
Händler ist somit verpflichtet, die Sachkunde des Käufers zum Zeitpunkt
des Verkaufs durch Vorlage des neuen Ausweises zu überprüfen. In der
Praxis wird es jedoch ausreichen, sich den Sachkundeausweis einmal vor
Spritzsaisonbeginn vorzeigen zu lassen und dies zu dokumentieren.
Kein Sachkundenachweis: Bußgeld droht
Neu ist, dass die fehlende Sachkunde bei der Anwendung, dem
Handel oder der Pflanzenschutzberatung jetzt bußgeldbewehrt ist. Ein
Verstoß gegen die Sachkundepflicht kann somit im landwirtschaftlichen
Betrieb neben einer Prämienkürzung wie bisher zusätzlich zu einem
Bußgeld führen.
Personen, die einfache Hilfstätigkeiten zum
Pflanzenschutz durchführen,
müssen nicht sachkundig sein, wenn sichergestellt ist, dass während
dieser Hilfstätigkeiten eine sachkundige Person verantwortlich und
ständig die Aufsicht führt. Beispiele für einfache Hilfstätigkeiten
wären die Ausbringung von Rodentiziden zur Feldmausbekämpfung mit der
Legeflinte oder die Herbizidausbringung im Baumschulbereich. Was
letztlich als einfache Hilfstätigkeit anerkannt wird, wird
länderspezifisch festgelegt werden.
Dokumentation angewendeter Pflanzenschutzmittel
Die Aufzeichnungspflicht für die im eigenen Betrieb angewendeten Pflanzenschutzmittel ist
bereits im Jahr 2008 eingeführt worden. Hier gibt es folgende
Änderungen: seit Januar 2012 muss der Schaderreger nicht mehr
aufgezeichnet werden, nur noch die Kulturpflanze, die behandelt wurde.
Ein nicht dokumentierter Schaderreger wird daher bei CC-Prüfungen und
Fachrechtskontrollen nicht mehr bemängelt. Trotzdem wird aus Gründen des
eigenen Resistenzmanagements dringend empfohlen, dies weiterhin zu tun.
Dies birgt allerdings die Gefahr, dass durch das Aufzeichnen eines
falschen Schaderregers ein CC-Verstoß provoziert werden kann.
Seit 14. Juni 2011 müssen die Aufzeichnungen statt zwei nun drei Jahre lang
aufbewahrt werden, gerechnet ab dem Jahr, das auf das Entstehen der
Aufzeichnungen folgt. Um Verwirrungen zu vermeiden, wird daher
empfohlen, für das Jahr 2011 alle Aufzeichnungen drei Jahre lang
aufzubewahren.
Aufbrauchfristen für Pflanzenschutzmittel
Bisher galt für PSM nach Zulassungsende durch regulären Zeitablauf eine zweijährige Aufbrauchfrist bis zum Ende des zweiten, auf das
Zulassungsende folgenden Kalenderjahres. Neu: für PSM mit Zulassungsende
nach dem 14. Juni 2011 gilt eine 18-monatige Aufbrauchfrist. Für diese
Mittel gibt es jedoch nach Zulassungsende eine sechsmonatige
Abverkaufsfrist beim Handel.
Nachteil der neuen Fristen: Mittel können
in Abhängigkeit des Monats, in dem die Zulassung abläuft, ein oder sogar
zwei Vegetationsperioden weniger eingesetzt werden.
Entsorgung wird CC-prämienrelevant
2008 wurde die Beseitigungspflicht eingeführt: verbotene Pflanzenschutzmittel oder PSM,
deren Wirkstoff nicht von der EU genehmigt wurde und deren
Aufbrauchfrist abgelaufen ist, müssen nach den Bestimmungen des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes unverzüglich beseitigt werden.
Die Beseitigungspflicht wird nun ab 2012 CC-prämienrelevant. Die
Kontrolle erfolgt zwar nicht im Rahmen der eigentlichen CC-Prüfung
gemeinsam mit der Kontrolle der Sachkunde und des Pflanzenschutzgerätes
und der Aufzeichnungspflicht, sondern bei Fachrechtskontrollen. Hier
soll aber mit Augenmaß vorgegangen werden, indem eine angemessene Frist
zur Entsorgung solcher Mittel gesetzt wird (beispielsweise ein Jahr nach Verbot).
Wenn nach dieser Frist nicht entsorgt worden ist, droht ein Prämienabzug
in der Regel in Höhe von drei Prozent.
Aussaat von gebeiztem Saatgut
Neu sind Einschränkungen zur Aussaat von gebeiztem Saatgut: die Aussaat
darf nur dann erfolgen, wenn das für die Beizung verwendete PSM zum
Zeitpunkt der Aussaat in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat
der EU für das jeweilige Anwendungsgebiet noch zugelassen ist oder sich
in der Aufbrauchfrist befindet.
Vor der Aussaat muss sich der
Landwirt daher erkundigen, ob die
Verkehrsfähigkeit des entsprechenden Beizproduktes noch gegeben ist. Es
bleibt zu hoffen, dass die deutsche Zulassungsbehörde, das Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) rechtzeitig
ausreichende Informationen dazu zur Verfügung stellen wird.
Import für den Eigenbedarf
Die deutschen Bestimmungen für den Parallelhandel sind europaweit
unverändert übernommen worden. Neu allerdings ist der Import für den
Eigenbedarf: der
Landwirt muss dazu beim BVL einen Antrag auf eine
Importgenehmigung stellen. Es gelten ähnliche
Genehmigungsvoraussetzungen, wie für den professionellen Parallelimport.
Eine Genehmigung wird ausschließlich für die Anwendung im Betrieb des
Antragstellers erteilt, für den Nachbarn darf daher nicht gleich mit
eingekauft werden. Für den Import muss jedoch nur die Gebrauchsanleitung
des deutschen Referenzmittels vorliegen, eine Kennzeichnung des
Eigenimportes nach deutschem Recht ist nicht erforderlich. Rechnungen,
Lieferscheine des PSM-Importes müssen fünf Jahre aufbewahrt werden.
Da der Aufwand für eine Importgenehmigung sehr hoch sein wird und die
Erteilung der Genehmigung voraussichtlich auch kostenpflichtig sein
wird, bleibt abzuwägen, inwieweit für den
Landwirt dann noch ein
wirtschaftlicher Vorteil beim Import europäischer PSM für den eigenen
Bedarf besteht.
Erstmals Strafbestände im Pflanzenschutzrecht
Um den deutschen PSM-Markt besser vor illegalen Importen zu schützen,
wurden erstmals Straftatbestände im deutschen Pflanzenschutzrecht
verankert. Für den Import und den Handel von
- PSM mit Anwendungsverbot
oder mit nicht zulässigen Substanzen drohen bis zu fünf Jahre Gefängnis
oder Geldstrafe,
- bei gefälschten PSM sind es bis zu drei Jahren und
- bei
irreführend gekennzeichneten PSM immerhin bis zu ein Jahr Gefängnis oder
Geldstrafe. Auch der Versuch ist strafbar.
Integrierter Pflanzenschutz bleibt wichtig
Der Integrierte
Pflanzenschutz (IPS) ist für die deutsche
Landwirtschaft
keine unbekannte Größe, er war bereits im alten Pflanzenschutzgesetz
ausführlich berücksichtigt und bleibt ein wichtiger Bestandteil der
guten fachlichen Praxis. Ab 2014 werden die allgemeinen Grundsätze zum
Integrierten
Pflanzenschutz zur generellen Pflicht, allerdings nicht als
bußgeldbewehrte
Tatbestände und damit auch nicht CC-relevant. Zusätzlich soll über
freiwillige und gegebenenfalls durch Fördergelder finanzierte
kulturenspezifische
Maßnahmen weitere Anreize zum IPS gegeben werden. Über die konkrete
Umsetzung dieser Ziele muss noch ausführlich befunden werden.
Diskutiert aber nicht realisiert
Vom Tisch sind Vorschläge zu einem
- generellen Mindestabstand von fünf
Metern zu allen Oberflächengewässern,
- eine pauschale Mengenreduzierung
von Pflanzenschutzmitteln (PSM),
- weitere Einschränkungen der
PSM-Anwendung in Natur-/Wasserschutzgebieten sowie eine Rechtsvorschrift
der "Guten Fachlichen Praxis im Pflanzenschutz".
Fazit: Mehr Transparenz, bessere Verfügbarkeit, höhere Anforderungen
Der erwartete große Umbruch im Pflanzenschutzrecht ist im Vergleich zu
den bisherigen Bestimmungen ausgeblieben. Viele der EU-Forderungen sind
bereits länger in Deutschland umgesetzt. Durch steigende Transparenz
innerhalb der Mitgliedstaaten und klare Fristen bei der Zulassung kann
auf eine steigende Verfügbarkeit von Pflanzenschutzmitteln gehofft
werden. Der integrierte
Pflanzenschutz und die Risikominimierung
erhalten eine stärkere Bedeutung.
Stärkste Änderungen werden für die
Pflanzenschutzsachkunde erwartet, die Aus- und Fortbildung sowie
Beratung rücken mehr in den Vordergrund. Die fachlichen Anforderungen an
Anwender, Händler und Berater steigen. Die Parallelimportregelungen
sind harmonisiert worden, durch die Einführung von Straftatbeständen
soll dem illegalen Pflanzenschutzmittelhandel entschieden
entgegengetreten werden. Alles in Allem sind die vollzogenen Änderungen
akzeptabel und hoffentlich auch für alle Beteiligten umsetzbar.
Dr. Stefan Lamprecht, Landwirtschaftskammer Niedersachsen