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[ » ah nachrichten für die Landwirschaft » Betriebsführung » Recht » Pflanzenschutznovelle ]
Freitag, 25.05.2012
Recht | 11.07.2011 Redaktion agrarheute.com

Integrierter Pflanzenschutz ab 2014 Pflicht

Berlin - Dem EU-Recht folgend wird mit dem Entwurf zur Pflanzenschutznovelle in Deutschland ab 2014 der integrierte Pflanzenschutz vorgeschrieben.
Die Grünen beantragen eine Aussetzung der Genehmigung für Glyphosat.© Mühlhausen/landpixel.de
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Die Grünen beantragen eine Aussetzung der Genehmigung für Glyphosat.
© Mühlhausen/landpixel.de
Laut dem vorliegenden Gesetzentwurf, der im Herbst ins parlamentarische Verfahren gehen soll, ist der integrierte Pflanzenschutz künftig Bestandteil der guten fachlichen Praxis. Dieser ist in Deutschland bisher nur Leitbild. Damit wird das bereits seit Mitte Juni geltende EU-Pflanzenschutzrecht in Deutschland umgesetzt. In der einschlägigen EU-Richtlinie werden als Bestandteile des integrierten Pflanzenschutzes unter anderem der Schutz und die Förderung wichtiger Nutzorganismen, das Vorbeugen gegen die Ausbreitung von Schadorganismen durch Hygienemaßnahmen sowie ausgewogene Dünge-, Kalkungs- und Bewässerungs- beziehungsweise Drainageverfahren genannt.
 
Als weitere wichtige Änderung im Entwurf zur Pflanzenschutznovelle gelten für die Zulassung künftig drei große geographische Zonen. Deutschland, Polen und Österreich gehören mit zehn anderen EU-Staaten der mittleren Zone an, während Frankreich in der südlichen Zone liegt.

Aufzeichnungspflicht bei Ausbringung ergibt sich aus EU-Verordnung

Nicht im neuen Gesetzentwurf enthalten sind die Aufzeichnungspflichten für Landwirte zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln. Diese ergeben sich nunmehr direkt aus der einschlägigen EU-Verordnung 1107 aus dem Jahr 2009, die seit Mitte Juni europaweit gilt. Daher hat Deutschland bis zur Umsetzung des nun vorliegenden Entwurfs ein Übergangsgesetz verabschiedet.
 
Nichts geändert hat sich mit dem neuen EU-Recht an dem Prinzip, dass Wirkstoffe auf EU-Ebene genehmigt werden, die Entscheidung über die Zulassung der darauf aufbauenden Produkte aber in den Mitgliedstaaten fällt. Dabei haben sich die Behörden in den Partnerländern an die neuen EU-weit gültigen Bewertungskriterien zu halten. So müssen bei den Umwelteffekten der Pflanzenschutzmittel jetzt auch Auswirkungen auf biologische Vielfalt und Ökosystem beachtet werden.

Gespräche über Aktionsplan bisher schwierig

Mit dem neuen Gesetz soll auch die Grundlage für einen neuen Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln gelegt werden. Bis Ende November 2012 hat Deutschland laut den EU-Vorgaben Zeit, einen solchen Aktionsplan an die Europäische Union zu melden. Das aktuelle, in Deutschland beschlossene Papier zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln stammt aus dem Jahr 2008 und wird den Brüsseler Anforderungen nicht mehr gerecht. So soll der Plan künftig mehr Einzelheiten zu konkreten Zielen und Zeitplänen bieten. Das Bundeslandwirtschaftsministerium verfolgt dabei einen Ansatz der Risikominderung. Reduktionsziele im Sinne von Vorgaben für die pro Hektar ausgebrachten Mengen soll es aber dem Vernehmen nach nicht geben.
 
Die Gespräche über einen solchen Aktionsplan waren bislang kompliziert. Neben Vertretern aus Landwirtschaft und Industrie sind auch Umweltverbände und Nichtregierungsorganisationen beteiligt gewesen, die stark voneinander abweichende Vorstellungen haben. Auch die Bundesländer sind in die Gespräche eingebunden. Es wird in dem Aktionsplan laut den EU-Vorgaben nicht nur um Umwelt- und Wasserschutz bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln, sondern auch um die Sicherheit der Anwender und um die Kontrolle von Geräten gehen. Der Absatz von Pestiziden wird laut EU-Richtlinie ebenso reguliert wie ihre Ausbringung mit Hubschraubern und Flugzeugen.

Rollenverteilung bei Zulassung klar festgelegt

Mit der Novelle des Pflanzenschutzgesetzes dürfte das Umweltbundesamt (UBA) seine relativ starke Stellung bei der Zulassung von Pestiziden in Deutschland behalten. Das geht aus dem Entwurf zur Neuordnung des Pflanzenschutzrechtes hervor. Geplant ist nach dem derzeitigen Stand der Ressortabstimmung, dass das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) das Einvernehmen des UBA bei der Zulassung von Pestiziden benötigt, womit die dem Umweltministerium zugeordnete Behörde über eine Art Vetorecht verfügt. So wird das BVL Managementbehörde sein, während das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), das Julius-Kühn-Institut (JKI) und das UBA als Bewertungsbehörden fungieren. Dabei ist das UBA für die Vermeidung von Schäden durch Belastungen des Naturhaushalts sowie durch Pestizidabfälle zuständig.
 
Dem JKI fällt die Aufgabe zu, die Wirksamkeit der Mittel sowie Auswirkungen auf Kulturpflanzen, Honigbienen und Pflanzenerzeugnisse zu prüfen. Das BfR wiederum soll auf die Gesundheit von Mensch und Tier, die Vermeidung gesundheitlicher Schäden durch Bodenbelastungen und die Analysemethoden für Rückstände achten.

Neuzulassung innerhalb von zwölf Monaten

Für die Zulassung gibt das EU-Recht klare Fristen vor, nämlich zwölf Monate für das eigentliche Verfahren bei neuen Mitteln. Dies gilt beispielsweise beim ersten Antrag für ein neues Mittel in Deutschland. Ist das Mittel hingegen schon in einem anderen EU-Staat der jeweiligen Zone zugelassen, muss in Deutschland innerhalb von 120 Tagen entschieden werden, und das unter Beteiligung von vier Bundesbehörden.
 
Ebenfalls möglich ist eine gegenseitige Anerkennung von Pestiziden in Nachbarländern, die nicht zur gleichen Zone gehören, also beispielsweise in Frankreich und Deutschland. Auch hier gilt die 120-Tage-Frist. Das BVL ist laut dem Entwurf verpflichtet, die insgesamt zur Verfügung stehende Zeit so einzuteilen, dass den Behörden ausreichend Zeit für eine Stellungnahme bleibt. Über die zonale Zulassung hinaus gibt es für drei Produktgruppen auch die Möglichkeit einer EU-weiten Zulassung, nämlich für Gewächshausprodukte, Mittel zum Vorratsschutz und für Saatgutbeizen.

Not-Genehmigungen auch künftig möglich

Laut dem Gesetzentwurf besteht für das BVL auch künftig die Möglichkeit, in besonderen Notfällen bei fehlender Verfügbarkeit zugelassener Mittel für bestimmte Kulturen und zeitlich befristet eine Sondergenehmigung zum Einsatz von Pestiziden zu erteilen. Das Einvernehmen des UBA soll hier nicht notwendig sein.
 
Neu ist, dass die Landesregierungen durch Rechtsverordnung ergänzende Regelungen erlassen können. Nur noch in Ausnahmefällen ist laut dem Gesetzentwurf - und in Übereinstimmung mit den EU-Vorgaben - die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln „mit Luftfahrzeugen“ - also Flugzeugen oder Hubschraubern - erlaubt. Erteilt werden soll eine Genehmigung laut dem Entwurf nur zur Bekämpfung von Schädlingen im Weinbau und im Kronenbereich von Wäldern.

Sachkundenachweis für Käufer und Anwender wird Pflicht

Ebenfalls in Ausnahmefällen können für bestimmte Gebiete Sonderregeln erlassen werden, die nach oben oder unten von den in der Zulassung festgelegten Auflagen abweichen. Denkbar ist dies zum Beispiel in Karstgebieten, wo es zu einer schnellen Versickerung von Stoffen kommt, in Feuchtgebieten wie dem Spreewald mit starker Gartenbauproduktion oder aber auch in sogenannten Hotspots, wo es zu Problemen mit Pflanzenschutzmitteln gekommen ist. Für solche Ausnahmen ist wiederum das Einvernehmen des UBA notwendig. Eingeführt wird mit dem Gesetz auch die Pflicht zum Sachkundenachweis für Verkäufer und Anwender von Pflanzenschutzmitteln.
AgE
Fachbeitrag zum Thema:
Redaktion DLZ Vorhersagemodell für den Pflanzenschutz
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Keywords BVR | BfR | Bundesamt für Risikobewertung | EU-Pflanzenschutzrecht | EU-Recht | Integrierter Pflanzenschutz | Pflanzenschutzmittelrecht | Pflanzenschutznovelle | UBA | Umweltbundesamt | gute fachliche Praxis
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