Zum Jahresbeginn 2010 sind einige Änderungen im Bereich des Erbrechts sowie im Erbschaftsteuerrecht wirksam geworden, die in der Praxis erhebliche Bedeutung erlangen dürften. Unter dem Titel „Pflichtteilsrecht wird eingeschränkt“, Ausgabe 52/53-09, Seite 102, wurden die Reformbestimmungen bereits angesprochen. Im Folgenden soll durch drei Beispiele aufgezeigt werden, wie sich die Änderungen praktisch auswirken können.
„Meinst du, Mutter, dass die Geschwister meine jahrelange Hilfe für dich rechtlich belohnen würden?“ Zeichnung: Dömken
Bei der Abwicklung eines Erbfalls unter gesetzlichen Erben kommt es häufig zum Streit, weil dasjenige Kind, das die Pflege der Mutter oder des Vaters unter großen Opfern allein übernommen hatte, seine Pflegeleistungen in angemessener Weise bei der Erbauseinandersetzung zu seinen Gunsten wirtschaftlich berücksichtigt sehen will. Es geht dann also darum, ob der Nachlass einfach zu gleichen Teilen an die Kinder verteilt wird oder ob das Kind, das die Pflege geleistet hat, vorab einen Betrag für diese Pflegeleistung erhält.
Sofern es hierzu keine testamentarische Anordnung des Erblassers oder Verträge über ein Pflegeentgelt gab, ging das Gesetz bislang in § 2057 a BGB davon aus, dass ein Abkömmling nur dann eine Entschädigung bzw. einen „Zuschlag“ für seine Pflegeleistungen bei der Erbauseinandersetzung verlangen kann, wenn er „unter Verzicht auf berufliches Einkommen“ die Pflege geleistet hatte.
Dies führte dazu, dass z.B. eine Tochter, die zur Ermöglichung der Pflege nachweislich ihre berufliche Arbeitszeit reduziert hatte, einen Ausgleich verlangen konnte, während sie als Hausfrau keinerlei Ausgleich erhielt. Hätte diese Tochter die Pflege neben einer Vollzeitbeschäftigung geleistet, so hätte sie ebenfalls keinen Ausgleich erhalten, weil dann eine Minderung des beruflichen Einkommens durch die Pflege nicht eingetreten wäre.
Diese als ungerecht empfundenen Unterscheidungen sind nun entfallen. Ab 2010 sind Pflegeleistungen im Sinne des § 2057 a BGB in jedem Fall auszugleichen, also unabhängig davon, ob der pflegende Abkömmling (voll oder teilweise) berufstätig war oder nicht. Er muss also nicht mehr nachweisen, dass ihm aufgrund der Pflegeleistung berufliche Einkünfte entgangen sind.
Trotz dieser Gesetzesänderung besteht hier noch immer ein erhebliches Streitpotenzial. Es geht in diesen Fällen häufig darum, zu klären, wie hoch die Belastung durch die geleistete Pflege tatsächlich war und wie dies wirtschaftlich angemessen zu bewerten ist. Solchen Streitigkeiten kann dadurch vorgebeugt werden, dass entweder zu Lebzeiten des Erblassers ein Vertrag über die Honorierung der Pflegeleistungen geschlossen wird oder der Erblasser testamentarisch anordnet, ob und in welcher Höhe die Pflegeleistungen bei der Erbauseinandersetzung berücksichtigt werden sollen.
Das Problem besteht hier oft darin, dass die besonders intensiven Pflegeleistungen erst dann erforderlich werden, wenn die Eltern aufgrund einer Demenzerkrankung oder aus ähnlichen Gründen die entsprechenden Anordnungen gar nicht mehr treffen können. Gerade für diese Fälle wird die geänderte Bestimmung des § 2057 a BGB voraussichtlich erhebliche Bedeutung gewinnen.
Übrigens kann es von Vorteil sein, die Art und Intensität sowie die Dauer der Pflegeleistungen während der Pflege kurz zu dokumentieren, um den Geschwistern später die tatsächlichen Belastungen transparent darlegen zu können.
Eine Besonderheit für landwirtschaftliche Betriebe besteht hier in Folgendem: In Hofübergabeverträgen sind häufig Pflegeverpflichtungen des Hofübernehmers als Teil der Altenteilsbestimmungen geregelt. Grundsätzlich besteht dann eine Ausgleichungspflicht nach § 2057 a BGB nicht, weil in solchen Fällen die Pflegeverpflichtung als vertragliche Gegenleistung für die Hofübergabe gilt. Die Pflegeleistung ist dann durch die Übertragung des Hofes im Voraus abgegolten. Anders kann es aber sein, wenn die tatsächlich vom Hofübernehmer geleistete Pflege nach Art und Intensität weit über die Pflegeverpflichtung aus dem Übergabevertrag hinausgeht.
In solchen Fällen wäre dann zu prüfen, ob trotz der mit dem Hof übernommenen Pflegeverpflichtung aus dem Altenteil ein Ausgleich nach § 2057 a BGB im Einzelfall angemessen sein kann. Gerade bei sehr hohen Abfindungen an die weichenden Geschwister ist dies durchaus vorstellbar.
Häufig wird die Freude über das Erbe dadurch getrübt, dass die Erbschaft mit massiven Beschränkungen und Verpflichtungen verbunden wird, die der Erbe als unzumutbar empfindet. Es wurde beispielsweise Testamentsvollstreckung angeordnet, ein Nacherbe bestimmt oder ein Vermächtnis für einen Dritten ausgesetzt, das der Erbe erfüllen muss. Für diese Situation hielt das Gesetz bislang in § 2306 BGB alter Fassung für pflichtteilsberechtigte Erben eine hoch komplizierte Regelung bereit, die es dem Erben nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubte, sich von den Beschränkungen zu befreien oder die Erbschaft auszuschlagen und statt dessen den Pflichtteil zu verlangen.
Diese äußerst komplizierte Regelung hat häufig zu größten Problemen geführt. Der Gesetzgeber hat die Vorschrift nun stark vereinfacht. Nach der Neuregelung des § 2306 hat ein pflichtteilsberechtigter Erbe, der mit Beschränkungen der erwähnten Art belastet wurde, nun ein freies Wahlrecht. Er kann sich frei entscheiden, ob er die Erbschaft mit den beschränkenden Anordnungen des Erblassers so akzeptieren will oder ob er nach dem Prinzip „lieber den Spatz in der Hand als die Taube auf dem Dach“ die Erbschaft ausschlägt und den Pflichtteilsanspruch geltend macht.
Beispiel: Der Sohn des Erblassers wird Alleinerbe. Der Nachlasswert beträgt 100.000 €. Der Erblasser hat Testamentsvollstreckung durch seinen Bruder für die Dauer von sieben Jahren angeordnet und ein Vermächtnis zugunsten seiner Lebensgefährtin im Wert von 20.000 € ausgesetzt. In diesem Fall kann der Sohn nach der neuen Regelung nun frei entscheiden, ob er das Erbe annimmt und die Beschränkung durch die Testamentsvollstreckung und das Vermächtnis akzeptiert oder ob er das Erbe ausschlägt und seinen Pflichtteil in Höhe von 50.000 € verlangt.
Nach der alten Regelung bestand stets die Gefahr, dass der Erbe ausschlug und den Pflichtteil verlangte, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt waren. In diesem Fall konnte er dann unter Umständen das Erbe und den Pflichtteilsanspruch verlieren und so völlig leer ausgehen.
Das Erbschaftsteuerrecht hatte die CDU/SPD-Koalition zum 1.1.2009 wesentlich geändert. Es waren u. a. die Steuersätze für die Erbschaft- und Schenkungsteuer für bestimmte Personengruppen kräftig erhöht worden. Dabei war es insbesondere hart kritisiert worden, dass Geschwister, Nichten und Neffen genauso besteuert wurden wie familienfremde Dritte. Der Steuersatz war auch für Geschwister, Neffen und Nichten auf einheitlich 30 % erhöht und damit nahezu verdoppelt worden. (Die Freibeträge waren allerdings von 10.300 auf 20.000 € erhöht worden).
Dieser enorm hohe Steuersatz bei lebzeitigen Schenkungen oder Vererbungen an Geschwister, Neffen und Nichten wurde mit Unverständnis aufgenommen, zumal der Erwerb durch Ehegatten und Kinder noch weiter begünstigt worden war.
Gleichwohl trat das Gesetz so in Kraft. Die neue CDU/FDP-Regierungskoalition hat die Besteuerung der Geschwister, Neffen und Nichten nun im Rahmen des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes nahezu halbiert und damit annähernd die alte Situation wieder hergestellt.
Beispiel: Für die Schenkung oder Vererbung eines Hausgrundstücks im Wert von 200.000 € auf eine Nichte oder einen Neffen wirkt sich diese Entlastung in der Weise aus, dass die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer von 54.000 € (in 2009) auf 36.000 € (in 2010) sinkt.
Die Ersparnis beträgt also immerhin 18.000 €. Möglicherweise wollte die Regierungskoalition hier auch der sich abzeichnenden Tendenz entgegenwirken, zur Vermeidung der enorm hohen Besteuerung der Nichten und Neffen eine Adoption durchzuführen, um so ein direktes Angehörigenverhältnis mit den daraus resultierenden Steuervergünstigungen herzustellen.