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[ » ah nachrichten für die Landwirschaft » Pflanze » Allgemeines » Schrumpeltomate-vertagt ]
Samstag, 26.05.2012
Allgemeines | 09.11.2011 Redaktion agrarheute.com

Patentamt trifft (noch) keine Entscheidung zur Schrumpeltomate

München - Kann eine Tomate, beziehungsweise deren Züchtungsverfahren patentiert werden? Darüber streiten derzeit das israelische Landwirtschaftsministerium und Unilever.
Kann eine Tomate mit geringem Wassergehalt, deren Züchtungsverfahren sowie die Produkte aus diesem Verfahren patentiert werden? Diese Fragen muss das Europäische Patentamt klären. Es geht um eine Grundsatzentscheidung mit weitreichenden Folgen.

Worum geht es?

Die Technische Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes (EPA) befasste sich am gestrigen Dienstag mit einem seit Jahren schwelendem Patentstreit zwischen dem israelischen Landwirtschaftsministerium als Patentinhaber und der Firma Unilever. Das israelische Landwirtschaftsministerium hatte im Jahr 2000 ein Patent auf ein Züchtungsverfahren von Tomaten mit geringem Wassergehalt sowie auf Produkte aus diesem Verfahren angemeldet. Gegen die Patenterteilung im November 2003 legte die Firma Unilever 2004 Einspruch ein. Der Grund: Das Patent erfülle verschiedene Patentierungsvoraussetzungen nach dem Europäischen Patentübereinkommen nicht und erstrecke sich auch auf im "Wesentlichen biologische Züchtungsverfahren" für Pflanzen, die dem Patentübereinkommen zufolge vom Patentschutz ausgenommen sind. Als Konsequenz daraus entschied die Einspruchsabteilung, das Patent in einer Fassung aufrecht zu erhalten, die das Züchtungsverfahren nicht mehr abdeckt.
 
Gegen diese Entscheidung legte das israelische Landwirtschaftsministerium im August 2006 Beschwerde ein, woraufhin sich die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts mit dem Begriff "im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren" befassen musste. Sie entschied, dass Auswahl- und Züchtungsverfahren, die darin bestehen, das gesamte Genom von Pflanzen sexuell zu kreuzen, von der Patentierbarkeit ausgeschlossen sind. Auch durch den Einsatz von Markern (die beim Brokkoli-Patent vorkommen) werden diese Verfahren nicht patentfähig.
 
Diese Entscheidung war die Grundlage für die Wiederaufnahme des Verfahrens um die Schrumpeltomate. Bei der gestrigen Verhandlung sollte nun geklärt werden, ob das Patent in seiner geänderten Form die Patentierbarkeitsvoraussetzung erfüllt.
 
Die Entscheidung wurde allerding wieder vertagt. Nun soll die Große Beschwerdekammer des Amtes entscheiden, ob Früchte und Samen spezieller biologischer Pflanzenzüchtungen überhaupt patentiert werden dürfen.
 
Warum ist die Entscheidung so wichtig?
 
Ein Glas mit kleinen, dunkelroten, schrumpeligen Tomaten stand bei der gestrigen Verhandlung auf dem Tisch der Vertreter des israelischen Landwirtschaftsministeriums. Sie sind Kern der zu klärenden Frage: Können Früchte und Samen aus klassischen Züchtungsverfahren patentiert werden?

Hieße die Antwort ja, hätte das weit reichende Konsequenzen: Die Entscheidung ist eine Grundsatzentscheidung - es geht um Hunderte von Nutzpflanzen. Züchter und Landwirte in der EU konnten bisher Pflanzen kaufen, kreuzen und neue Sorten erzeugen. Gäbe es einen Patentschutz für herkömmlich gezüchtete Pflanzen könnte der Patentinhaber Lizenzgebühren erheben, oder - noch schlimmer - die Zucht ganz verbieten.

Generell muss zwischen technischen und "im wesentlichen biologischen" Züchtungsverfahren unterschieden werden. Pflanzen und Samen, die aus technischen Züchtungsverfahren entstehen sind patentschützt. Deshalb können gentechnisch veränderte Pflanzen patentiert werden.
 
"Im wesentlichen biologische Züchtungsverfahren" fallen nicht unter den Patentschutz. Nicht geklärt ist, ob die daraus entstehenden Pflanzen und Samen patentierbar sind.

Wie geht es weiter?
 
Die Technische Beschwerdekammer hat das Verfahren um die Tomate an die Große Beschwerdekammer zurückgewiesen. Sie muss entscheiden, ob Früchte und Samen aus konventionellen Züchtungsmethoden überhaupt patentierbar sind. Diese Entscheidung bildet die Basis für das weitere Vorgehen im Tomatenpatent.

DBV: Kein Patent auf Klassische Züchtungsmethoden

Nach Auffassung des DBV sind Patente auf klassische Züchtungsverfahren genauso wie auf die daraus entstandenen Produkte, die Samen oder Früchte, nicht zulässig. Erst kürzlich wurde vom Europäischen Patentamt das Brokkolipatent, auch ein Patent auf ein klassisches Züchtungsverfahren, nicht anerkannt. Es entbehre jeder Logik, wenn dann trotzdem die Gefahr bestehe, dass ein Patent auf die mit diesem Verfahren gezüchteten Pflanzen erteilt werde, so der DBV. Der Verband bekräftigte in diesem Zusammenhang erneut seine Ablehnung von Patenten auf Tiere und Pflanzen und seine Forderung nach einer Novellierung der Biopatentrichtlinie, um Rechtssicherheit bei den grundsätzlichen Fragen des Patentrechtes zu erhalten. Der europäische Bauernverband Copa und der DBV werden hierüber in dieser Woche Gespräche in Brüssel mit der EU-Kommission und im Europäischen Parlament führen.
 
Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter: Es besteht weiter Klärungsbedarf
 
"Wir sind ebenfalls der Auffassung, dass es sich bei diesem Verfahren um eine Grundsatzentscheidung handelt und weiterer Klärungsbedarf besteht", erklärt BDP-Geschäftsführer Dr. Carl-Stephan Schäfer. Das EPA hatte in seiner so genannten Brokkoli-Entscheidung die Patentierbarkeit von Züchtungsverfahren, die auf Kreuzung und Selektion beruhen, verneint. "Diese Entscheidung muss nun konsequent auch für die Pflanzen, die mit Hilfe klassischer Züchtungsverfahren gezüchtet wurden, durchdekliniert werden und Anwendung finden. Ansonsten läuft die Brokkoli-Entscheidung ins Leere", so Schäfer weiter.
 
Für neue Sorten, die aus der klassischen Kreuzungszüchtung hervorgehen, nutzen Pflanzenzüchter seit Jahrzehnten den Sortenschutz als das maßgeschneiderte Schutzrecht. Der Sortenschutz stellt den Züchtungsfortschritt sicher, indem er einerseits Innovationen in der Pflanzenzüchtung schützt und andererseits den Zugang zur Genetik, der wichtigsten Grundlage in der Pflanzenzüchtung, sicherstellt. "Das Patentrecht darf an dieser Stelle den Sortenschutz nicht aushöhlen", fordert Schäfer abschließend.

Bündnis 90/Die Grünen:Verantwortung nicht abschieben
 
"Dass heute die Entscheidung um die Schrumpeltomate vertagt wurde, zeigt einmal mehr, dass hier die Politik gefragt ist und die Verantwortung nicht an Behörden, Verbände und Unternehmen abschieben darf", sagt Harald Ebner, Sprecher für Agrogentechnik der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen. Die Politik müsse eindeutig klarstellen, dass Pflanzen und Tiere nicht patentiert werden dürfen.
ez
Fachbeitrag zum Thema:
Redaktion Neue Landwirtschaft Agrarökonomen wollen runter vom Elfenbeinturm
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  • Allgemeines Biopatentrichtlinie "ausdrücklich regeln"
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