Samstag, 26.05.2012
Verkehrsrecht: Schwergewichte auf den Straßen
Die moderne Landwirtschaft setzt immer schnellere, schwerere und größere Maschinen im Straßenverkehr ein. Diese erreichen und überschreiten durchaus die Grenzen der gesetzlichen Vorschriften. Mittlerweile ziehen vielerorts die Maschinen auch die Blicke der Behörden auf sich.
Traktoren und lof Anhänger dürfen über Breitreifen eine Breite bis auf 3 m aufweisen. Man sollte mit diesen Fahrzeugen möglichst weit rechts fahren.
© Günter Heitmann LWK NI
Das Jahr 2011 zeigte erneut, dass der Kreis derer, die sich mit Erntemaschinen und land- oder forstwirtschaftlichen (lof) Transportfahrzeugen befassen, immer größer wird. Seien es die Ordnungshüter, weil auffällig fahrende Maschinen Blicke auf sich ziehen, Anwohner an Durchgangsstraßen, die sich durch die relativ großen und schweren lof Fahrzeuge belästigt fühlen oder Verkehrsteilnehmer, die sich mit den Besonderheiten dieser Fahrzeuge bei Fahrten auf öffentlichen Straßen nicht auskennen. Mittlerweile sind Landwirte und Lohnunternehmer aktiv geworden. Schon seit einiger Zeit geben die Verbände Hinweise an Halter und Fahrer weiter. In der Kampagnezeit informieren sie mittlerweile häufig Anwohner und andere Verkehrsteilnehmer über bevorstehende Einsätze mit den Erntemaschinen und Transportfahrzeugen.
Auch bei der diesjährigen Agritechnica in Hannover waren die Verbände wieder aktiv. Erwähnenswert sind die
dort veröffentlichten Leitlinien des Bundesverbandes der Lohnunternehmen. Informationen zu den Leitlinien finden Sie unter diesem Link...
Auf öffentlichen Straßen
Im Straßenverkehr muss auf Mähdrescher & Co Rücksicht genommen werden.
© www.landpixel.de
Lof Fahrzeuge müssen auf den vorhandenen Straßen und Wegen fahren können. In der Regel gilt dies für alle Kreis-, Land- und Bundesstraßen. Da die lof Zugmaschinen meistens noch eine Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit bis 60 km/h einhalten, dürfen sie Autobahnen und Kraftfahrtstraßen nicht befahren. Außerdem gilt dort eine Fahrzeugbreite bis 2,55 m. Kraftfahrtstraßen mit dem Zusatzschild "Landwirtschaftlicher Verkehr frei" kann man jedoch getrost mit Fahrzeugen für lof Einsätze befahren. Das Zusatzschild ist häufig an Wirtschaftswegen zu finden. Dort dürfen dann alle Fahrzeuge, die beispielsweise mit dem Abtransport von lof Erzeugnissen von dem anliegenden Feld des Landwirts zu tun haben, fahren. Wirtschaftswege sind allgemein mit angepasster Geschwindigkeit zu befahren.
Überholverbot und Feiertagsregelung
Schilder können auf Autofahrer teilweise irritierend wirken. So ist am Überholverbotsschild häufig das Zusatzschild mit dem Traktorsymbol "dürfen überholt werden" angebracht. Das Überholen gilt nur für Kfz bis 25 km/h Höchstgeschwindigkeit und nicht für alle Traktoren. Beim Anlegen von Kreiseln oder verkehrsberuhigten Zonen sind die Abmessungen und Eigenschaften in puncto Kurvenläufigkeit der lof Fahrzeuge zu beachten. Übringes dürfen lof Zugmaschinen und Anhänger sowie Erntemaschinen in der Regel an Sonn- und Feiertagen während der Erntezeit fahren. Zu beachten ist aber das Feiertagsgesetz bei Einsätzen auf dem Feld. Etwaige Ruhezeiten können in einem Verordnungsblatt der jeweiligen Gemeinde aufgeführt sein.
Video: Trecker und Co im Straßenverkehr
Ladungssicherung
Die Ladungssicherung von lof Erzeugnissen und Bedarfsgütern ist nicht immer mit denen der gewerblichen Stückgüter zu vergleichen. Es ist schon ein Unterschied, ob man Papierrollen oder Strohrundballen gleicher Größe transportiert. Diese und andere Besonderheiten bei der Ladungssicherheit von lof Erzeugnissen und Bedarfsgütern auf lof Fahrzeugen sind in einer aid-Broschüre des Deutschen Verkehrssicher-heitsrates in Bonn erklärt. Dort wird das Mindestmaß an Ladungssicherheit gefordert.
Verantwortlich für die Ladungssicherung ist in erster Linie der Fahrer. Bevor die Fahrt beginnt, hat er sich zu vergewissern, ob die zulässigen Gewichte und Abmessungen eingehalten werden und die Ladung ausreichend gesichert ist. Der Verlader sollte dies ebenfalls berücksichtigen, denn er selbst könnte bei Kontrollen mit überhöhter Ladung in die Pflicht genommen werden. Auch der Halter der Fahrzeuge sollte sich davon überzeugen, dass der Fahrer geeignet ist und die Fahrzeuge technisch in Ordnung sind.
Weiterführende Links zu diesem Thema
Günter Heitmann, LWK Niedersachsen
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