Samstag, 26.05.2012
Die wichtigsten Steuer-Änderungen für Landwirte
München - Der Jahreswechsel hat - wieder einmal - zahlreiche Steueränderungen mit sich gebracht. agrarheute.com erläutert Ihnen hier die wichtigsten Neuerungen, die Landwirte betreffen.
Umsatzsteuer
Seit 1. Januar 2011 gelten neue Anwendungsregelungen für die Umsatzsteuerpauschalierung. Sie kann in folgenden Fällen nicht mehr angewendet werden:
- Wenn landwirtschaftliche Maschinen zu mehr als 5 Prozent für Tätigkeiten außerhalb der reinen Urproduktion genutzt werden, was bedeutet, dass zum Beispiel ein Einsatz für die Pensionspferdehaltung oder die Energieerzeugung aus nachwachsenden Rohstoffen nicht mehr darunter fällt;
- Außerdem fallen nicht nur landwirtschaftliche Dienstleistungen gegenüber Nichtlandwirten, sondern auch Dienstleistungen zwischen Landwirten ab bestimmter Höhen nicht mehr unter die Pauschalierung;
- Ebenfalls nicht mehr pauschalierbar sind die Lohnmast, die Abnahme von Grüngut von der Gemeinde sowie die Abnahme von Klärschlamm;
- Auch wer Apfelsaft aus eigenen und zu mehr als 25 Prozent zugekauften Äpfeln herstellt, kann die Vereinfachungsregelung nicht mehr anwenden;
- Landwirtschaftlich erzeugtes Biogas gilt nicht mehr als landwirtschaftliches Produkt und fällt somit auch aus der Anwendung der Umsatzsteuerpauschale heraus.
=> Das Ergebnis: Durch diese neue, enge Auslegung geht für viele Betriebe der Vereinfachungseffekt verloren. Manche Landwirte müssen nun zwei Umsatzsteuer-Systeme anwenden, einmal die Pauschalierung und das andere Mal die normale Umsatzsteuererklärung, wie sie auch Gewerbebetriebe abgeben müssen.
Abschreibungen
- Degressive Abschreibung: Bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2010 angeschafft werden, dürfen nicht mehr degressiv abgeschrieben werden. Die Möglichkeit der degressiven Abschreibung war jedoch im Rahmen des Konjunkturpaktets von vornherein auf zwei Jahre befristet.
- Investitionsabzugsbeträge: Ebenfalls nur auf zwei Jahre befristet waren die bislang geltenden Größenmerkmale für Investitionsabzugsbeträge. Seit 1. Januar 2011 wurden diese Größenmerkmale herabgestuft. Das bedeutet für einen Betrieb mit beispielsweise 50 Bodenpunkten, dass er diese Form der Sonderabschreibung nur noch nutzen kann, wenn sein Grund 120 Hektar beträgt, im Vorjahr konnten sie noch Betriebe mit 180 Hektar in Anspruch nehmen. Das hatte den Effekt, dass kleine und mittlere Betriebe bewegliche Wirtschaftsgüter schon im ersten Jahr um fast die Hälfte abschreiben konnten: die Sonderabschreibung in Höhe von 20 Prozent plus die degressive Abschreibung. Laut dem Deutschen Bauernverband (DBV) entfällt für rund ca. 10.000 Betriebe diese Abschreibungsmöglichkeit.
Energiesteuern:
- Agrardiesel: Künftig gibt es weder einen Selbstbehalt noch eine Obergrenze beim
so genannten Agrardiesel. Für die Rückerstattung müssen sich Landwirte an das
Hauptzollamt wenden. Die ursprünglich auf zwei Jahre vorgesehene Befristung, während der der Selbstbehalt und die Obergrenze ausgesetzt waren, wurde komplett gestrichen.
- Strom-Steuer: Künftig erhalten nur noch land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit einem hohen Stromverbrauch eine Steuerermäßigung. Nur für den über 48.700 kWh hinausgehenden Stromverbrauch wird die Stromsteuer zu 25 Prozent erstattet. Bis Jahresende 2010 gab es die Steuerermäßig ab 25.000 kWh Stromverbrauch im Jahr. Außerdem erlöschen die Erlaubnisscheine, durch die Landwirte die Steuerermäßigung sofort nutzen konnten. Ab 2011 gibt es die nachgelagerte Erstattung, das heißt die Energieversorgungsunternehmen stellen dem Landwirt den Strom mit dem vollen Stromsteuersatz von 2,05 Ct./kWh in Rechnung. Nach Ablauf des Kalenderjahres kann ein Antrag auf Steuerentlastung gestellt werden.
Weitere Änderungen:
- Arbeitszimmer: Landwirte können ihr häusliches Arbeitszimmer künftig wieder bis zu 1.250 Euro steuerlich absetzen.
- Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Nebenerwerbslandwirte und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft profitieren von der Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags.
- Kindergeld und Kinderbetreuungskosten: Bauernfamilien werden durch den vorgesehenen Verzicht auf die Einkünfteprüfung volljähriger Kinder beim Kindergeld und bei der vereinfachten Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten entlastet.
Die oben gemachten Angaben wurden nach bestem Wissen recherchiert. Eine verbindliche Aussage für den individuellen Einzelfall kann jedoch nur ein Steuerberater geben (dbv/gz).
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