Samstag, 26.05.2012
Vorsteuerabzug bei Photovoltaikanlagen
München - Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in drei Urteilen zu den Voraussetzungen und zum Umfang eines Vorsteuerabzugs bei PV-Anlagen geäußert.
Der Bundesfinanzhof hat drei Grundsatzurteile bezüglich der Vorsteuer bei PV-Anlagen verkündet.
© Michael Grabscheit/aboutpixel.de
Nach den Urteilen vom 19. Juli 2011 ist ein privater Betreiber einer Photovoltaikanlage, der den mit seiner Anlage erzeugten Strom kontinuierlich an einen Energieversorger veräußert, umsatzsteuerrechtlich ein Unternehmer, wie der Wirtschaftsinformationsdienst Wolters Kluwers berichtet. In Rechnung gestellte Umsatzsteuer aus Aufwendungen, die in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit seinen Umsätzen aus den Stromlieferungen stehen, könne er grundsätzlich als Vorsteuer abziehen.
Vorsteuerabzugsfähigkeit hängt vom Umfang der Nutzung ab
In einem Urteilsfall (Az. XI R 29/09) ging es um einen privaten
Stromerzeuger, der eine PV-Anlage auf dem Dach eines nicht anderweitig
genutzten, also leerstehenden Schuppens installierte. Entscheidend war
nach Ansicht der Richter in diesem Fall die Frage, wie hoch der Anteil
der unternehmerischen Nutzung des Gebäudes war. Denn der Stromerzeuger
könne den Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Schuppens nur
insoweit beanspruchen, als er auf den unternehmerisch genutzten Teil
entfällt. Weitere Voraussetzung sei allerdings, dass diese
unternehmerische Nutzung des Schuppens mindestens 10 % der
Gesamtnutzung beträgt. Denn nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) gelte
die Lieferung eines Gegenstands (hier: Schuppen), den der Unternehmer
zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt (sog. unternehmerische
Mindestnutzung), als nicht für das Unternehmen ausgeführt. Das Gericht
entschied des Weiteren, dass bei der Ermittlung des Anteils der
unternehmerischen Nutzung des Gebäudes nicht nur die innere Nutzfläche
des Schuppens berücksichtigt werden darf, sondern auch der
unternehmerisch genutzte Teil der Dachfläche.
Steuervorteile für PV-Anlagen auf Carportdächern haben sich geändert
In einem weiteren Urteil (Az. XI R 21/10) installierte ein
ebenfalls privater Stromerzeuger eine PV-Anlage auf dem Dach eines
Carports , den er zum Unterstellen eines privat genutzten PKW
verwendete. In diesem Fall kann laut BFH der Stromerzeuger den Carport
insgesamt seinem Stromerzeugungs-Unternehmen zuordnen. Er sei nach
damaliger Rechtslage in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug aus den
Herstellungskosten des Carports berechtigt gewesen - falls die
unternehmerische Nutzung des gesamten Carports mindestens 10 % betrug
-, müsse dann aber die private Verwendung des Carports als sog.
unentgeltliche Wertabgabe versteuern.
Es sei im Zusammenhang mit diesem Urteilsfall darauf hinzuweisen, dass
nach einer am 01.01.2011 in Kraft getretenen Änderung des UStG der
Vorsteuerabzug in derartigen Fällen nun nur noch teilweise möglich ist.
Nach § 15 Abs. 1b UStG ist der Vorsteuerabzug u.a. für Lieferungen und
sonstige Leistungen ausgeschlossen, soweit diese nicht auf die
unternehmerische Verwendung eines Gebäudes entfallen.
Dachneueindeckungen gelten als Erhaltungsaufwendungen
In einem dritten Urteilsfall (Az. XI R 29/10) ließ ein privater
Stromerzeuger das Dach einer schon vorhandenen, anderweitig nicht
genutzten (leerstehenden) Scheune neu eindecken und installierte sodann
eine PV-Anlage auf dem Dach. In diesem Fall kann der Stromerzeuger nach
Ansicht der Richter den Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für die
Neueindeckung des Daches nur insoweit beanspruchen, als sie auf den für
Stromlieferungen unternehmerisch genutzten Teil des Gebäudes entfallen.
Hier gelte die 10 %-Grenze nicht, weil es nicht um Herstellungskosten
eines gelieferten Gegenstands geht, sondern um Erhaltungsaufwendungen
in Form von Dienstleistungen.
Der BFH stellt in den Urteilen fest, dass der unternehmerische
Nutzungsanteil an dem jeweiligen Gebäude durch den Unternehmer im Wege
einer sachgerechten und von der Finanzverwaltung zu überprüfenden
Schätzung zu ermitteln sei. Dabei komme z.B. ein Umsatzschlüssel in
Betracht, bei dem ein fiktiver Vermietungsumsatz für den
nichtunternehmerisch bzw. privat genutzten inneren Teil des Gebäudes
einem fiktiven Umsatz für die Vermietung der Dachfläche an einen
Dritten zum Betrieb einer PV-Anlage gegenübergestellt wird.
Der BFH verwies alle drei Verfahren an die Finanzgerichte zurück, damit
diese den jeweiligen unternehmerischen Nutzungsanteil ermitteln.
pd
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