Darauf weist Dr. Dieter Schulze, Veterinär des Kreises Nordfriesland (Schleswig-Holstein), hin. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Transport für ein hochtragendes Tier eine besondere Stresssituation darstelle. Deshalb sei z. B. der Transport tragender Rinder in den letzten 4 Wochen der Trächtigkeit untersagt.
Der Transporteur ist verpflichtet, beim Landwirt die Auskunft einzuholen, dass sich keines der zu transportierenden Tiere innerhalb des letzten Zehntels der Trächtigkeit bzw. nicht innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen nach der Geburt befindet. Wird diese Auskunft nicht eingeholt bzw. erteilt der Landwirt diesen Hinweis nicht, machen sich Transporteur bzw. Landwirt strafbar. © Vetion / Foto: Otto Durst (Fotolia)
Der Transporteur ist verpflichtet, beim Landwirt die Auskunft einzuholen, dass sich keines der zu transportierenden Tiere innerhalb des letzten Zehntels der Trächtigkeit bzw. nicht innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen nach der Geburt befindet. Wird diese Auskunft nicht eingeholt bzw. erteilt der Landwirt diesen Hinweis nicht, machen sich Transporteur bzw. Landwirt strafbar. © Vetion / Foto: Otto Durst (Fotolia)