Corona-Hilfen unterliegen nicht der ermäßigten Einkommensbesteuerung


Empfänger von Corona-Hilfen müssen diese mit ihrem regulären Einkommensteuertarif voll versteuern.
Die im Jahr 2020 gezahlten Corona-Hilfen sind keine außerordentlichen Einkünfte im Sinne des Steuerrechts. Sie müssen daher nicht nur ermäßigt, sondern mit dem regulären persönlichen Einkommensteuersatz versteuert werden. Das hat der 13. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 26. April 2023 (Az. 13 K 425/22 E) entschieden.
Geklagt hatte in diesem Fall zwar der Betreiber eines Hotels und einer Gaststätte. Das Urteil hat aber auch Folgen für viele Landwirte. Insbesondere Ferkelerzeuger und Schweinemäster hatten 2020 und 2021 mehrere hunderte Millionen Euro an Corona-und Überbrückungshilfen des Bundes beantragt.
Kläger fordert Besteuerung als außerordentliche Einkünfte
Im vorliegenden Rechtsstreit hatte der selbstständige Gastronom aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen eine Soforthilfe von 15.000 Euro, eine Überbrückungshilfe I von 6.806 Euro und die sogenannte November-/Dezemberhilfe von 42.448 Euro erhalten.
Das zuständige Finanzamt unterwarf diese Überbrückungshilfen der tariflichen Einkommensteuer für das Jahr 2020. Der Kläger forderte hingegen, die Corona-Hilfen nach § 24 Nr. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermäßigt zu besteuern.
Unternehmer drängt auf eine Milderung der Einkommensteuer
Aus Sicht des Klägers waren die Corona-Hilfen eine Entschädigung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder für die Nichtausübung einer Tätigkeit aufgrund der pandemiebedingten Schließung des Geschäftsbetriebs. Diese Einnahmen hätten zu außerordentlichen Einkünften geführt.
Tatsächlich verzeichnete der Wirt 2020 einen um 10.000 bis 25.000 Euro höheren Gewinn als normalerweise zu erwarten gewesen wäre.
Betriebswirtschaftliche Auswertungen hätten zudem Umsatzerlöse – ohne die Überbrückungshilfen – für das Streitjahr in Höhe von etwa 190.000 Euro ausgewiesen, während diese für die drei Vorjahre bei etwa 260.000 Euro bis 290.000 Euro gelegen hätten. Daher bestehe Anlass für die Milderung der Einkommensteuer.
Gericht lehnt zeitlich gestreckte Veranlagung ab
Das Finanzgericht Münster wies die Klage jedoch ab. Aus Sicht des Senats kam es nicht auf die Frage an, ob die Zuschüsse eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen gemäß § 24 Nr. 1a EStG oder eine Entschädigung für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit gem. § 24 Nr. 1b EStG darstellen. Es handele sich nämlich nicht um außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Absatz 1 EStG.
Im Streitjahr 2020 habe der Kläger lediglich Corona-Hilfen erhalten, die sich auch auf dieses Kalenderjahr bezogen hätten. Weder sollten sich die Corona-Hilfen auf weitere Veranlagungszeiträume erstrecken noch seien sie in einem anderem Veranlagungszeitraum bezogen worden.
Überhöhte Corona-Hilfen rechtfertigen keine Annahme außerordentlicher Einkünfte
Dass der Kläger durch die Corona-Hilfen letztlich im Jahr 2020 einen höheren Gewinn erzielt habe, als es bei normalem Ablauf der Dinge der Fall gewesen wäre, sei unerheblich, so die Richter.
Soweit sich der Kläger hiermit wohl auf die frühere Rechtsprechung des BFH beziehe, nach der eine Vergleichsrechnung vorgenommen werden konnte, seien die Betriebseinnahmen zu betrachten. Im Jahr 2020 hätten die Betriebseinnahmen aber selbst unter Einbezug der Zuschüsse unterhalb des Niveaus der Vorjahre gelegen.
Dass der hieraus erzielte Gewinn höher als in den Vorjahren gewesen sei, belege nur die überhöhte Bemessung der Corona-Hilfen. Dies führe jedoch nicht zu außerordentlichen Einkünften.
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