Das ist ein Artikel vom Top-Thema:

EEG

Biogas: Aktuelle Vergütungssätze im Überblick

am Montag, 12.09.2016 - 15:00 (Jetzt kommentieren)

Das Erneuerbare Energien Gesetz 2017 bringt einige Änderungen mit sich. Das dlz agrarmagazin hat die aktuellen Vergütungssätze zusammengefasst.

Biogasanlagenbetreiber und deren Verbände reagierten auf den Bundestagsbeschluss zum neuen Erneuerbaren Energien-Gesetz (EEG) 2017 meist mit Lob und Tadel. Zum einen wurde vorsichtig gelobt, dass es überhaupt eine Anschlussförderung für bestehende Biogasanlagen gibt und die erstmals mit dem EEG 2012 geförderte Sonderkategorie zur Vergärung von Gülle vorerst auch im neuen EEG interessant bleiben könnte.

Vergütung von Neuanlagen (§ 42 EEG 2017)

Gesetzlich bestimmte Vergütungen für Neuanlagen Vergütung für Biogasanlagen (§ 42 EEG 2017) Neu in Betrieb genommene Biogasanlagen erhalten folgenden anzulegenden Wert*:

  • bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 150 kW 13,32 Cent/kWh,
  • bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 kW 11,49 Cent/kWh,
  • bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 MW 10,29 Cent/kWh,
  • bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 20 MW 5,71 Cent/kWh.

Einschränkung: Anspruch auf diese Vergütung haben alle Neuanlagen bis einschließlich 150 kW installierter Leistung. Ab 100 kW installierter Leistung ist die Biogasanlage doppelt zu überbauen. Neuanlagen größer 150 kW müssen immer an einer Ausschreibung teilnehmen, mit einer Ausnahme: Sie werden vor dem 1. Januar 2017 genehmigt, vor dem 1. Januar 2019 in Betrieb genommen und bedürfen einer Genehmigung nach einer Bestimmung des Bundesrechts (zum Beispiel Bundes-Immissionsschutzgesetz).

Sonderkategorie „Vergärung von Bioabfällen“ (§ 43 EEG 2017)

Neu in Betrieb genommene Bioabfallanlagen erhalten folgenden anzulegenden Wert*:

  • bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 kW 14,88 Cent/kWh,
  • bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 20 MW 13,05 Cent/kWh.

Einschränkung: Die Biogasanlagen müssen mindestens zu 90 Masseprozent Bioabfälle im Sinn der Abfallschlüsselnummer 20 02 01, 20 03 01 und 20 03 02 der Nummer 1 des Anhangs 1 der Bioabfallverordnung einsetzen. Darüber hinaus muss der Vergärung eine Nachrotte nachgeschalten werden und der nachgerottete Gärrest muss stofflich verwertet werden.

Sonderkategorie „Vergärung von Gülle“ (§ 44 EEG 2017)

Neu in Betrieb genommene Gülleanlagen erhalten folgenden anzulegenden Wert*:

  • 23,14 Cent/kWh.

Einschränkung: Die Biogasanlage muss zu 80 Masseprozent Gülle mit Ausnahme von Geflügelmist und Geflügeltrockenkot einsetzen. Die installierte Leistung darf maximal 75 kW betragen und der Strom muss am Standort der Biogaserzeugungsanlage erzeugt werden.

* Hinweis: Alle Vergütungen verringern sich beginnend mit dem 1. April 2017 jeweils zum 1. April und zum 1. Oktober des Jahres um 0,5 Prozent.

Der vollständige Beitrag ist im dlz agrarmagazin September 2016 erschienen.

Strohballen-Tetris: Strohernte-Bilder von Hochstaplern

Kommentare

agrarheute.comKommentare werden geladen. Bitte kurz warten...