Für die Zeitschrift Joule hat Judith Schomaker den Umweltgutachter Peter Vaßen interviewt. Er arbeitet für die greencert Umweltgutacher GmbH und kennt die Fallstricke des EEGs 2014.
Anlagen, die ihren Strom direkt vermarkten, müssen seit 1. April 2015 fernsteuerbar sein. Die Prüfung erfolgt erstmals zum Stichtag 28. Februar 2016. Was bedeutet?
Vaßen: Mit der Fernsteuereinheit vom Direktvermarkter kann dieser auf die Anlage zugreifen, um die Einspeiseleistung ferngesteuert zu reduzieren. Die Teilnahme am Marktprämienmodell wiederum ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie. Die Prüfung für die technische Eignung der Anlage für die bedarfsorientierte Stromerzeugung erfolgt jedoch nur einmalig, ist also für das Jahresgutachten nicht relevant.
Was für Veränderungen bringt das aktuelle EEG für Bestandsanlagen mit sich?
Mit dem Inkrafttreten der Anlagenregisterverordnung am 5. August 2014 sind Betreiber von Biomasse-Anlagen dazu verpflichtet, die Inbetriebnahme neuer Anlagen und Änderungen an Bestandsanlagen bei der Bundesnetzagentur zur Aufnahme im Anlagenregister zu melden. Insbesondere Änderungen an der installierten Leistung sind zu melden.
Was hat es mit der Höchstbemessungsleistung auf sich?
Vaßen: Die Höchstbemessungsleistung ist definiert als die höchste Bemessungsleistung, die bisher in einem Kalenderjahr gefahren wurde (Bemessungsleistung: erzeugte kWh pro Jahr geteilt durch Jahresstunden). Sofern die am 31. Juli installierte Leistung abzüglich 5 % höher ist, so kann diese Leistung als Höchstbemessungsleistung angesetzt werden.
Gab es eine Änderung bei der Definition Landschaftspflegematerials?
Vaßen: Ja, als Landschaftspflegematerial wird nur noch Material anerkannt, welches der Definition der BiomasseV 2012 entspricht.
Vereinfacht das EEG 2014 die Anforderungen an das Umweltgutachten oder hat es diese verkompliziert?
Vaßen: Grundsätzlich ist für alle Anlagen das EEG 2014 anzuwenden, das sieht auf den ersten Blick nach einer Vereinfachung aus. Gemäß den sogenannten „Übergangsbestimmungen“ gelten jedoch insbesondere die alten Vergütungsvorschriften weiter, so dass nun fünf EEG nebeneinander zu beachten sind (EEG 2000, 2004, 2009, 2012, 2014).
Welche Unterlagen sind für das Gutachten wichtig?
Vaßen: Für die Begutachtung ist generell eine saubere, nachvollziehbare Dokumentation wichtig, die über das gesamte Jahr hinweg geführt wird. Hier ist zwischen anlagen- und betriebsbezogenen Unterlagen zu unterscheiden. Genehmigungsunterlagen, Pläne, Datenblätter der BHKW und so weiter sind nur einmalig oder bei einer Änderung vorzulegen.
Betriebsbezogene Unterlagen hingegen müssen jährlich vorgelegt werden. Das wichtigste Dokument ist das Einsatzstofftagebuch. Die weiteren Dokumente dienen der Plausibilisierung der darin gemachten Angaben. Das Tagebuch sowie Kalibrierungsprotokolle der festen und flüssigen Einsatzstoffe fordern wir unterjährig an. Zum Jahresende erhalten die Betreiber von uns eine Checkliste, welche weiteren Unterlagen wir benötigen, wie zum Beispiel erzeugte Strom- und Wärmemengen, Tierbestandslisten und Lieferlisten der Einsatzstoffe. Der Umfang der geforderten Unterlagen ist natürlich abhängig von den in Anspruch genommenen Boni (EEG 2009 z.B. Gülle, KWK, Landschaftspflege, pflanzliche Nebenprodukte).
Woher weiß der Anlagenbetreiber, welche Unterlagen relevant sind, welche nebensächlich?
Vaßen: Grundsätzlich gilt, dass bei Anlagen, die ein Kriterium nur knapp einhalten, die Prüfung umso genauer erfolgt. So ist zum Beispiel bei einer Anlage mit Gülle-Bonus, die im Schnitt etwa 35 Masse-% einsetzt, ein tiefergehender Prüfumfang erforderlich als bei einer Anlage, die fast ausschließlich Gülle einsetzt. Als Hilfestellung zur Dokumentation stellen wir Anlagenbetreibern Vorlagen für Einsatzstofftagebücher, Kalibrierungsprotokolle und weitere Formblätter zur Verfügung.
Wo liegen die Probleme, wenn es um das jährliche Gutachten geht?
Vaßen: Wir fordern diese unterjährig an, um eine regelmäßige Durchführung zu gewährleisten. Wärmemengenzähler werden häufig nur jährlich oder in sehr langen Abständen abgelesen. Wenn dann erst am Jahresende festgestellt wird, dass der Wärmemengenzähler aufgrund eines Defekts nicht korrekt gemessen hat, ist im schlechtesten Fall die komplette Abschlagszahlung des KWK-Bonus zurückzuzahlen.
Deshalb empfehlen wir regelmäßig (monatlich) die Wärmemengenzählerstände zu notieren. Die Vorgaben des EEG decken sich nicht immer mit denen des Genehmigungsrechts. So dürfen zum Beispiel pflanzliche Nebenprodukte, sofern sie in der Positivliste aufgeführt sind, in Biogasanlagen eingesetzt werden, ohne dass der Anspruch auf den NawaRo-Bonus verloren geht, dasselbe gilt für Rasenschnitt. Nach dem Genehmigungsrecht werden diese Stoffe jedoch als Abfall eingestuft und der Einsatz bedarf auf jeden Fall der Zustimmung der zuständigen Behörde.
Hier ist Ihre Meinung gefragt
Werden Sie Teil unserer Community und diskutieren Sie mit! Dazu benötigen Sie ein myDLV-Nutzerkonto.