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Biogasanlagenbetreiber können wegen EEG-Novelle aufatmen

Biogasanlage
am Donnerstag, 16.12.2021 - 12:00 (Jetzt kommentieren)

Die EU-Kommission hat die Novelle des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes in weitern Teilen genehmigt. Viele Biogasanlagenbetreiber können aufatmen.

Am 15. Dezember verkündete das Bundeswirtschaftsministerium, dass die Europäische Kommission die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2021) aus dem vergangenen Sommer in weiten Teilen genehmigte. Damit ist nun auch der für die Branche so wichtige Flexibilitätszuschlag rechtskräftig. Biogasanlagenbetreiber können im zweiten Vergütungszeitraum somit in Zukunft wieder einen Flexzuschlag geltend machen. Das gilt auch für Betreiber, die bereits im ersten Vergütungszeitraum die Flexprämie erhalten haben.

„Wir begrüßen den positiven Abschluss des Notifizierungsprozesses seitens der Europäischen Kommission und die dadurch nun weitestgehend genehmigte Reparatur des EEG 2021. Nachdem der mit dem EEG 2021 ungerechtfertigt gestrichene Flexzuschlag für Biogasanlagen im zweiten EEG-Vergütungszeitraum im Sommer diesen Jahres durch den Bundestag wieder zurückgenommen wurde, bestätigte nun auch die Europäische Kommission die für die Branche so wichtigen Regelung", sagt  Sandra Rostek, Leiterin des Hauptstadtbüro Bioenergie.

Keine Anschlussförderung für die Verstromung von Altholz

Der Anschlussvergütung für die Verstromung von Altholz hat die Kommission indes nicht zugestimmt. Auch die Südquote ist nicht abschließend genehmigt. "Es ist daher nach dem derzeitigen Stand davon auszugehen, dass diese in den ersten Ausschreibungsrunden im Februar und März 2022 noch keine Anwendung finden kann. Ungelöst bleibt das noch große Hemmnis durch die endogene Mengensteuerung. Diesen großen Bremser im aktuellen EEG gilt es nun zusammen mit der neuen Regierung auszuräumen,“ so Rostek.

Umgesetzte Anschlussvergütung für Güllekleinanlagen bewilligt

Daneben wurde eine Übergangsregelung zur verlängerten Nutzbarkeit sogenannter Stilllegungsnachweise zur Übertragung der EEG-Vergütung bei vorzeitiger Stilllegung von Biomethananlagen sowie die Änderung des Ausschreibungsdesigns für Biomethananlagen im Dezember 2021 genehmigt.

Auch hat die EU-Kommission am 9. Dezember 2021 die inzwischen in der Novelle der Erneu-erbare-Energien-Verordnung (EEV) umgesetzte Anschlussvergütung für Güllekleinanlagen  bewilligt.

Mit Material von Hauptstadtbüro Bioenergie

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