Die Ausschreibungen gelten nicht nur für neue Biogasanlagen. Unter bestimmten Voraussetzungen können sich auch Betreiber bestehender Anlagen für eine zehn Jahre dauernde Anschlussförderung bewerben. Gemäß dem neuen EEG ist in den Jahren 2017 bis 2019 ein Ausschreibungsvolumen von je 150 Megawatt (MW) vorgesehen und von 2020 bis 2022 eine Zubau-Menge von 200 MW. Gülle-Kleinanlagen bis 75 KW sind vom Ausschreibungsverfahren ausgenommen. Grundlage ist das Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien.
EEG: Voraussetzung für die Teilnahme an Ausschreibungen
Die jetzt festgelegte Ausschreibungsmenge von insgesamt 1050 MW für die nächsten sechs Jahre bezieht sich sowohl auf Neubauten als auch auf die Anschlussförderung von bestehenden Anlagen. Da während der EEG-Anfangsjahre von 2000 bis 2004 ohnehin nur kleine Anlagen gebaut wurden, die erst später mit einem neuen Inbetriebnahme-Zeitpunkt erweitert wurden, fallen nur wenige Biogasanlagen aus der EEG Vergütung heraus.
Die Teilnahme von Bestandsanlagen an Ausschreibungen ist aber laut Gesetz an einige Voraussetzungen geknüpft. So dürfen nur Anlagen teilnehmen, deren Vergütungsdauer noch höchstens acht Jahre beträgt. Erhält eine Anlage von der Bundesnetzagentur den Zuschlag, muss sie innerhalb von drei Jahren in den neuen Vergütungsanspruch wechseln. Geboten wird auf den anzulegenden Wert beziehungsweise die Vergütung in Cent pro Kilowattstunde gemäß EEG.
EEG: Neuer Maisdeckel
Pro Anlage darf nur bis zu 50 Prozent Getreide und Mais eingesetzt werden. Dieser neue "Maisdeckel" sinkt dann bis 2021 in zwei Stufen bis auf 44 Prozent. Im EEG 2014 betrug der mögliche Anteil noch 60 Prozent. Es gibt aber auch Ausnahmen vom Ausschreibungsverfahren. So sollen bestimmte Anlagen weiterhin eine Festvergütung nach der bisherigen EEG-Systematik bekommen. So werden im neuen Gesetz die Sondervergütungsklassen für die Vergärung von Bioabfällen mit anschließender Kompostierung sowie für Gülle-Kleinanlagen bis 75 KW aus dem EEG 2014 übernommen.
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