Der Gesetzesentwurf des Bundeskabinetts sieht auch Änderungen am Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) vor. Für Betreiber von Biogasanlagen gibt es einige Verbesserungen, mitunter eine sechsmonatige Verlängerung der Fristen bei den EEG-Ausschreibungen und bei der Übergangsregelung für die Netzanschlussbedingungen gemäß Energiewirtschaftsgesetz.
Das geht den Bioenergieverbänden aber nicht weit genug. Sie fordern, dass in dieses Gesetz dringend auch eine verlängerte Frist für die Flexibilitätsprämie von Biogasanlagen aufgenommen werden muss. Hierbei gehe es um das Datum, bis zu dem sich bestehende Biogasanlagen letztmalig für die Flexibilitätsprämie anmelden können.
Da der Deckel für die Flexibilitätsprämie bereits im Juli 2019 erreicht wurde, haben seither nur noch Betreiber einen Anspruch auf die Prämie, wenn die Flexibilisierungsmaßnahme bis Ende November 2020 abgeschlossen ist.
Insolvenzen vorbeugen
Um den Abbruch laufender Flexibilisierungsprojekte zu verhindern und Anlageninsolvenzen vorzubeugen, fordern die Bioenergieverbände den Bundestag auf, im weiteren Verfahrensverlauf pragmatische Regelungen zu schaffen.
Ziel müsse es sein, dass Betreiber, die aufgrund der Corona-Pandemie die Flexibilisierung nicht bis Ende November 2020 vollumfänglich abschließen können, weiterhin Anspruch auf die Flexibilitätsprämie haben. Nur so könne umgehend Investitionssicherheit hergestellt werden.
EEG-Corona-Anpassung ersetzt EEG-Novelle nicht
Außerdem weisen die Verbände daraufhin, dass die nun vorliegende EEG-Corona-Anpassung die lange angekündigte „große“ EEG-Novelle nicht ersetze. In diesem Zuge sei es dringend notwendig, dass die Bioenergie-Ausschreibungsvolumina für die Jahre 2023 bis 2030 im EEG festgeschrieben werden und das Ausschreibungsdesign weiterentwickelt wird, um die Teilnahme für Betreiber attraktiver zu gestalten.
Generell halten die Bioenergieverbände eine auf 36 Monate verlängerte Realisierungsfrist für notwendig, ebenso wie eine Anhebung der Gebotshöchstwerte. Auch müsse ein Ausbau der Vergärung von Wirtschaftsdüngern und landwirtschaftlichen Reststoffen in Biogasanlagen umgesetzt werden durch die Weiterentwicklung der Sondervergütungsklasse für Güllevergärung. Darüber hinaus müsse der Deckel der Flexibilitätsprämie abgeschafft oder deutlich angehoben werden.
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