Die fast 1,5 Millionen Anlagen in Deutschland, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb gegangen sind, fallen unabhängig von ihrer Leistungsklasse unter den Bestandsschutz. "Für die Betreiber von Altanlagen gilt die Eigenverbrauchsbelastung nicht, sofern sie bereits vor dem Stichtag 1. August als Eigenverbraucher aktiv waren", so Tschamber. Die Befreiung von der Eigenverbrauchsabgabe gilt auch bei Modernisierungen und Ersatzinvestitionen, solange die Anlagenleistung nicht um mehr als 30 Prozent steigt.
Die Vergütung für in das Netz eingespeisten Strom aus kleineren Neuanlagen auf Wohnhäusern bis 10 kWp ist im August auf 12,75 Cent pro kWh gesunken und sinkt damit etwas weniger als bisher. Anlagen bis 500 kWp erhalten noch 11,09 Cent pro kWh. Die Einspeisevergütung für Strom von Freiflächenanlagen oder Dachanlagen auf Nichtwohngebäuden im Außenbereich bis 500 kWp reduziert sich ebenfalls nur geringfügig. Für vor dem August in Betrieb genommene Anlagen gilt auch hier der Bestandsschutz.
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Die Höhe der Vergütung ist für 20 Jahre garantiert, ab September installierte Anlagen starten mit einem etwas geringeren, degressiven, Vergütungssatz. Er sinkt jeden Monat, je nach Anzahl der Neuinstallationen in den jeweiligen Vormonaten - man spricht vom "atmenden Deckel". Bei einem Marktvolumen von 2,4 bis 2,6 Gigawatt (GW) pro Jahr, dem politisch gewünschten Zubaukorridor, beträgt die Degression beispielsweise 0,5 Prozent monatlich. Verdoppelt sich das Marktvolumen auf 5 GW erhöht sich die Degression auf 1,8 Prozent im Monat. Sinkt das Marktvolumen deutlich, erhöht sich die Förderung sogar: Unterschreiten die Neuinstallationen die Summe von 1 GW, steigt die Einspeisevergütung einmalig um 1,5 Prozent im folgenden Quartal.
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