Die Land- und Forstwirtschaft ist vom Netzausbau erheblich betroffen. Deswegen wird durch den Gesetzentwurf ein verlässlicher und bundesweit einheitlicher Rechtsrahmen für die Entschädigung der Land- und Forstwirte geschaffen. Bei Freileitungen können die Netzbetreiber dem Bund künftig erbrachte Entschädigungszahlungen bis zu 25 Prozent des Verkehrswerts des betroffenen Schutzstreifens in Rechnung stellen. Bei der naturgemäß mit stärkeren Eingriffen in die Bodenstruktur verbundenen Erdverkabelung sind es 35 Prozent.
Entschädigungsregelung gilt nicht für alle
Land- und Forstwirte, die sich innerhalb von acht Wochen gütlich mit dem Netzbetreiber einigen, erhalten außerdem einen erhöhten Beschleunigungszuschlag von 50 Prozent der Grundentschädigung. Darüber hinaus ist in dem Gesetzentwurf geregelt, dass zeitnah Vorgaben für praxisgerechtere Kompensationsmaßnahmen erarbeitet werden.
Planungsstufen sollen verzahnt werden
Der Entwurf sieht vor, die Genehmigungsverfahren für Stromleitungen möglichst umfassend zu beschleunigen. In dem Gesetzentwurf werden verschiedene Planungsstufen besser miteinander verzahnt, Fristen verschärft, überflüssige Verfahrensschritte gestrichen und vereinfachte Verfahren gestärkt.
Leerrohre sollen mitgeplant werden
Die Stromnetze werden mit dem Gesetzentwurf bereits frühzeitig fit gemacht für die künftigen Entwicklungen der Energiewende: Die Netzbetreiber werden in die Lage versetzt, vorausschauend zu planen und Leerrohre von vorneherein mit zu planen. Für künftigen Netzausbaubedarf im Zuge der Energiewende können dann einfach Leitungen durch die Rohre gezogen werden. Das spart Zeit und Kosten und schont Umwelt und Anwohner.
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