
Für den Neubau einer landwirtschaftlichen Biogasanlage muss ausreichend Anbaufläche für die Produktion von Biomasse nachgewiesen werden können. Fehlt der Flächennachweis, kann die Gemeinde den Bau einer Biogasanlage verhindern. Darüber hinaus muss auch die Herkunft der Biomasse nachgewiesen werden.
Gemeinde klagt gegen landwirtschaftlichen Betrieb
Ein landwirtschaftlicher Betrieb aus Nordrhein-Westfalen konnte nicht nachweisen, dass die Biomasse überwiegend aus dem eigenen Betrieb stammt. Obwohl eine Baugenehmigung vorlag, reichte die Gemeinde eine Klage ein.
In seinen Bauantragsunterlagen hatte der Betrieb angegeben, dass die Biogasanlage mit Biomasse (Zuckerrüben und Pferdemist) aus dem eigenen Betrieb und nahe gelegenen Betrieben versorgt wird. Man konnte nicht genau feststellen, welche Flächen vom Betrieb bestellt werden. In seinen Pachtunterlagen machte der Betrieb lediglich Angaben über die Pachtdauer und die Größe der Flächen. Angaben über die Fruchtfolgegestaltung fehlten.
Wer eine Biogasanlage betreibt, muss aber konkrete Angaben über die Lage und Beschaffenheit machen. Hierzu gehört die Flächenentfernung zur Biogasanlage, die 15 bis maximal 20 Kilometer sein darf. Auf diesen Flächen sollte eine Fruchtfolgegestaltung möglich sein.
Gericht erklärt Baugenehmigung für rechtswidrig
Das zuständige Gericht stellte fest, dass die Herkunftsnachweise für die Biomasse unzureichend waren. Auch die Frage, ob die ausgewiesenen Flächen für den Anbau von Zuckerrüben geeignet und nicht zu weit vom Betrieb entfernt waren, konnte von den Richtern nicht geprüft werden. Die Baugenehmigung wurde für rechtswidrig erklärt.
- Biogas: Bundesgerichtshof klärt Anlagenbegriff (Oktober 2013) ...
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