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Biogas

EEG 2014: Regierung stärkt Bestandsschutz bei Biogas

am Dienstag, 09.12.2014 - 07:00 (Jetzt kommentieren)

Der Bundestag hat Änderungen im EEG 2014 beschlossen. Die Bemessungsleistung von Biogasanlagen, die nach dem EEG 2009 errichtet wurden, wird weiterhin nach der eingespeisten Leistung berechnet.

Mit den Änderungen des Erneuerbare Energien Gesetzes 2014 (EEG) wurden Unklarheiten bei Biogasanlagen ausgebessert. So wird nun in den Übergangsbestimmungen klargestellt, dass Biomasseanlagen, die unter dem EEG 2012 in Betrieb genommen wurden, die Marktprämie beanspruchen können, wenn die installierte Leistung der Anlage 750 kW überschreitet oder keine Wärmenutzung im Sinne des EEG besteht. Direktvermarkter von Strom aus Biomasseanlagen bleiben damit weiterhin von der Mindestwärmenutzungspflicht befreit.
 
Die Bemessungsleistung von Biomasseanlagen, die nach dem EEG 2009 errichtet wurden, wird zudem weiterhin nach der eingespeisten Leistung berechnet, und nicht nach der erzeugten Leistung, wie im EEG 2014 vorgesehen. Durch den dort höheren Wert war befürchtet worden, dass vielen Anlagen in eine höhere Vergütungsklasse rutschen könnten und die Einspeisevergütung sinke.

Rechtsicherheit für Bestandsanlagen

Die Regelungen für Schienenbahnen gelten ab dem Tag der Verkündigung. Alle anderen klarstellenden Regelungen treten rückwirkend zum 1. August 2014 in Kraft. Der stellvertretende agrarpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Alois Gerig, betonte, die beiden Neuregelungen zur Biomasse seien notwendig gewesen, um den Bestandsschutz zu gewährleisten. Der Fachverband Biogas (FvB) nannte die Neuregelungen ein wichtiges Zeichen, dass der Grundsatz des Bestandsschutzes "für die Politik weiterhin als Richtschnur" gelte. FvB-Hauptgeschäftsführer Dr. Claudius da Costa Comez mahnte gleichzeitig, dass der Prozess, Rechtssicherheit für die Bestandsanlagen herzustellen, noch nicht abgeschlossen sei.
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