Mit den Änderungen des Erneuerbare Energien Gesetzes 2014 (
EEG) wurden Unklarheiten bei
Biogasanlagen ausgebessert. So wird nun in den Übergangsbestimmungen klargestellt, dass Biomasseanlagen, die unter dem EEG 2012 in Betrieb genommen wurden, die Marktprämie beanspruchen können, wenn die installierte Leistung der Anlage 750 kW überschreitet oder keine Wärmenutzung im Sinne des EEG besteht. Direktvermarkter von Strom aus Biomasseanlagen bleiben damit weiterhin von der Mindestwärmenutzungspflicht befreit.
Die Bemessungsleistung von Biomasseanlagen, die nach dem EEG 2009 errichtet wurden, wird zudem weiterhin nach der eingespeisten Leistung berechnet, und nicht nach der erzeugten Leistung, wie im EEG 2014 vorgesehen. Durch den dort höheren Wert war befürchtet worden, dass vielen Anlagen in eine höhere Vergütungsklasse rutschen könnten und die Einspeisevergütung sinke.
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