Ein Heizkessel muss nach 30 Jahren Betrieb in der Regel ersetzt werden. So sieht es die Energieeinsparverordnung EnEV vor. Viele Hauseigentümer mit einer vor dem Jahr 1989 eingebauten Heizungsanlage müssen den Heizkessel daher dieses Jahr erneuern lassen. Darauf weist das vom Umweltministerium Baden-Württemberg geförderte Informationsprogramm Zukunft Altbau hin. Die Zahlen sind beträchtlich: Für mehr als eine Million alte Öl- und Gasheizungen deutschlandweit gilt im Jahr 2019 die Austauschpflicht.
Tausch lohnt sich oft schon nach 20 Jahren
Hauseigentümer können auf dem Typenschild, im Schornsteinfegerprotokoll oder in den Bauunterlagen prüfen, ob ihre Heizung eine Ü30-Heizung ist und somit die gesetzliche Frist überschreitet. Frank Hettler von Zukunft Altbau rät, bei einem Tausch möglichst Heizkessel zu kaufen, die mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Welche ökologische Heizung sich eignet, erklären Gebäudeenergieberater aus der Region. Ein Tausch lohnt sich übrigens oft auch schon nach 20 Jahren.
21 Mio. Heizkessel in Deutschland sind zu alt
Die bundesweit rund 21 Millionen Heizkessel in Deutschland sind zu alt und ineffizient: Im Durchschnitt haben sie knapp 17 Jahre auf dem Buckel. Die Zahlen stammen aus einer Studie des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft von Mitte 2015. Seitdem hat sich nichts Wesentliches geändert. Rund 17 Prozent der Kessel, etwa 3,5 Millionen, sind momentan älter als 25 Jahre. Der Anteil der über 30 Jahre alten Heizkessel ist nicht ausgewiesen, Schätzungen von Fachleuten zufolge sind es aber deutlich mehr als eine Million.
Heizungstausch: Es gibt Ausnahmen
Nicht für alle alten Heizungsanlagen ist nach 30 Jahren Betrieb Schluss: Niedertemperatur- und Brennwertkessel dürfen weiter betrieben werden. Konstanttemperaturkessel mit einer Nennleistung von vier bis 400 Kilowatt fallen dagegen unter die Austauschpflicht. Wer länger in seinem Haus wohnt, den betrifft die Pflicht nicht, egal, welche Heizung er nutzt: Wohngebäude mit weniger als drei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung zum Stichtag 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, fallen unter die Ausnahme. Bei einem Eigentümerwechsel nach dem 1. Februar 2002 beträgt die Frist zur Erfüllung für den neuen Eigentümer zwei Jahre. Die Einhaltung dieser Frist überprüfen Schornsteinfeger.
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