
Das umstrittene Gebäudeenergiegesetz kann nicht wie geplant in dieser Woche im Bundestag verabschiedet werden. Die zweite und dritte Lesung dürften nicht in der laufenden Sitzungswoche durchgeführt werden, teilte das Bundesverfassungsgericht mit.
Es liege „auf der Hand“, dass die Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) die vom Grundgesetz garantierten Beteiligungsrechte des Abgeordneten „möglicherweise“ verletzen könne, erklärte das Bundesverfassungsgericht in der Begründung der Entscheidung.
Das Bundesverfassungsgericht gab dem Eilantrag des CDU-Abgeordneten Thomas Heilmann nun mit fünf zu zwei Stimmen statt. Die einstweilige Anordnung sollte dem Bundestag die abschließende Beratung und Abstimmung über das Gesetz untersagen, wenn der Entwurf den Abgeordneten nicht mindestens 14 Tage vorher schriftlich vorliegt.
Massive Mängel und unzulässige Fristverkürzung
Ende Juni hatte sich die Koalition aus SPD, Grünen und FDP nach wochenlangem Streit auf letzte Details des Heizungsgesetzes geeinigt. Der Gesetzentwurf sollte eigentlich noch in dieser Woche in der letzten regulären Sitzung des Parlaments vor der Sommerpause endgültig verabschiedet werden. Im Vergleich zum ursprünglich ins Parlament eingebrachten Entwurf gab es allerdings deutliche Änderungen.
Eilantragsteller Heilmann sah daher „massive Mängel“ an dem Gesetz und beklagte eine „unzulässige Fristverkürzung“, die es ihm als Abgeordneten unmöglich mache, die Vorlage zu prüfen. Heilmann hatte das Verfahren bei Einreichung des Eilantrags Ende Juni als „verfassungswidrig“ bezeichnet und der Ampel-Koalition vorgeworfen, mit einem „Last-minute-Gesetzespaket“ die Wärmewende zu ruinieren, berichtet ntv.
Das Kabinett hatte zunächst den Gesetzentwurf beschlossen. Aber noch vor der ersten Lesung im Bundestag vereinbarte die Ampel weitere Änderungen, die sie in teils vage formulierten „Leitplanken“ festhielt - ein sehr ungewöhnliches Verfahren, das dazu führte, dass eine erste Expertenanhörung zu dem zu diesem Zeitpunkt schon veralteten ursprünglichen Gesetzentwurf stattfand.
In der Entscheidungsbegründung des Gerichtes wird die Möglichkeit einer Sondersitzung des Bundestags erwähnt, in der das Gesetz noch vor dem Ende der parlamentarischen Sommerpause verabschiedet werden könnte.
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