Das ist ein Artikel vom Top-Thema:

Spezielles

So sieht die EEG-Novelle im Detail aus

am Montag, 14.04.2014 - 14:31 (Jetzt kommentieren)

Das Bundeskabinett hat vergangene Woche die Reform des Erneuerbare Energien Gesetzes (EEG) beschlossen. Was darin im Bereich Biomasse/Biogas für Landwirte interessant ist, lesen Sie hier.

Das Bundeskabinett hat einen Entwurf für die Novelle des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) beschlossen und damit das parlamentarische Verfahren eingeleitet. Trotz einiger Zugeständnisse von Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel an die Bundesländer sind die großen Linien im Papier zum Referentenentwurf gleichgeblieben.
 
Durch ein Begrenzen des Zubaus und das Streichen von Boni will die Regierung im Bereich der Biomasse die größten Kosteneinsparungen mit der Gesetzesnovelle erzielen. Während Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt die Vorteile der Biomasse beim Ausbau der erneuerbaren Energien berücksichtigt sieht, zeigte sich die Biogasbranche über den Kabinettsbeschluss enttäuscht.

Stichtag: 1. August 2014

Die bisherige Stichtagsregelung wurde trotz des Protestes der Länder beibehalten. Demnach sollen die Neuregelungen grundsätzlich für Anlagen greifen, die nach dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, es sei denn, sie wurden vor dem 23. Januar 2014 genehmigt oder zugelassen.

Anlagenoptimierung unabhängig von Zubaukorridor

Im Einzelnen soll der Brutto-Zubau von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biomasse weiterhin nicht mehr als 100 MW Megawatt installierter Leistung mit etwa 4.000 Vollaststunden pro Jahr betragen. Allerdings zählen Anlagenerweiterungen und Flexibilisierungen nicht mehr dazu.
 
Bezahlt werden die einzelnen Bemessungsleistungen für Strom aus Biomasse folgendermaßen:
  • bis 150 Kilowatt (kW): 13,66 Cent/kWh
  • bis zu 500 kW: 11,78 Cent/kWh
  • bis einschließlich fünf Megawatt (MW): 10,55 Cent/kWh
  • bis einschließlich 20 MW: 5,85 Cent/kWh.

Förderung unabhängig vom Einsatzstoff

Die Förderung hängt nicht mehr vom Einsatzstoff ab. Die Boni für nachwachsende Rohstoffe der Einsatzstoffklasse I und "ökologisch wertvolle Einsatzstoffe" der Einsatzstoffklasse II will die Regierung streichen. Eine zusätzliche Förderung beispielsweise für den Einsatz von Energiepflanzen wie Mais wird nicht mehr gewährt.
 
Mit der Streichung der einsatzstoffbezogenen Vergütung soll der weitere Ausbau der Biogaserzeugung auf kostengünstige Substrate, insbesondere Rest- und Abfallstoffe, konzentriert werden, denn die Sonderfördertatbestände für Bioabfallanlagen und kleine Gülleanlagen bleiben.

23,73 Cent/kWh für Vergärung von Güle

Bei der Vergärung von Bioabfällen soll es bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 kW zunächst 15,26 Cent/kWh und bis 20 MW dann 13,38 Cent /kWh geben. Für Strom aus der Vergärung von Gülle haben die Anlagebetreiber einen Anspruch auf 23,73 Cent/kWh für Anlagen mit höchstens 75 kW installierter Leistung.
 
Die Vergütungen für Strom aus Biomasse, Bioabfällen und Gülle will die Bundesregierung ab 2016 reduzieren, und zwar vierteljährlich um 0,5 Prozent (%). Sollte der Zubau größer ausfallen als vorgegeben, erhöht sich die Absenkung für alle Anlagen auf 1,27 %.
 
Die garantierte Einspeisevergütung will die Bundesregierung auch künftig für 20 Jahre zahlen. Einige Spezifikationen im Gesetzestext sollen klarstellen, dass sich dieser Zeitraum nicht durch den späteren Austausch oder Zubau von Generatoren oder anderen Anlagenkomponenten verlängert.
 
Die Direktvermarktung wird für neue Anlagen verpflichtend. Das soll die Integration der erneuerbaren Energien in den nationalen und europäischen Strommarkt verbessern. Die Einführung erfolgt in Stufen, indem eine Bagatellgrenze eingeführt und jährlich abgesenkt wird.

Biomasseanlagen als 'flexible Alleskönner'

Trotz der geplanten Kürzungen sieht das Kabinett die Biomasseanlagen weiterhin als wichtige Säule für die Energiewende und ihre Ziele bis 2025. Ihre Rolle als Volumenträger werde jedoch gegen die des "flexiblen Alleskönners" ausgetauscht. Künftig sollen nur noch Anlagen, die ihre Stromerzeugung aus Biogas an den Bedürfnissen des Strommarktes ausrichten und ihre Stromerzeugung insbesondere in Stunden hoher Strompreise verlagern können, förderfähig sein.
 
Die hierfür benötigte flexible Stromerzeugungskapazität neuer Biogasanlagen wird dadurch sichergestellt, dass ein Förderanspruch nur noch bis zur Hälfte der theoretisch möglichen Bemessungsleistung besteht. Für darüber hinausgehende Strommengen besteht weiterhin Anspruch auf vorrangige physikalische Abnahme, vorrangigen Transport und vorrangige Verteilung, jedoch nicht auf finanzielle Förderung.

Flexibilitätszuschlag ab 100 kW

In Ergänzung zur Grundvergütung erhalten Anlagenbetreiber mit Anlagen ab 100 kW laut Entwurf einen Flexibilitätszuschlag in Höhe von 40 Euro je Kilowatt installierter Leistung und Jahr. Die Höhe ist so bemessen, dass damit die über die gesamte Förderdauer regelmäßig anfallenden Mehrkosten für die Bereitstellung flexibler Stromerzeugungskapazität im Umfang von bis zu 50 % der installierten Leistung gedeckt werden sollen.
 
Anspruch auf den Zuschlag haben sowohl Anlagen in der Direktvermarktung als auch Anlagen, die ihren Strom in einer der zulässigen Formen der Einspeisevergütung veräußern. Bereits bestehende Anlagen haben nur einen Anspruch auf eine Flexibilitätsprämie wenn der Strom direkt vermarktet wird. Die Prämie beträgt 130 Euro/kWh zusätzlicher flexibler installierter Leistung pro Jahr und entspricht im Gegensatz zum Referentenentwurf in ihrer Ausgestaltung weitgehend der bisherigen Flexibilitätsprämie im EEG 2012.
 
Außerdem soll nun doch der Formaldehydbonus für Altanlagen beibehalten werden.     
  • Kabinett beschließt Reform der Ökostromförderung (8. April) ...
  • Pro und Contra EEG-Novelle (9. April) ...

Kommentare

agrarheute.comKommentare werden geladen. Bitte kurz warten...