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In einem Vorranggebiet für die Landwirtschaft kann kein Sondergebiet Biogas mit der Zweckbestimmung energetische Nutzung von Biomasse ausgewiesen werden, urteilte der VGH Hessen am 04.07.2013.
Im vorliegenden Fall wollte eine Gemeinde in Nordhessen in einem Bebauungsplan ein Sondergebiet Biogas ausweisen, berichtet das Rechtsportal Wolters Kluwer. Im Regionalplan Nordhessen war ein Teil des Bebauungsplangebietes jedoch schon als Vorranggebiet für Landwirtschaft ausgewiesen, in dem Nutzung und Maßnahmen unzulässig sind, die die landwirtschaftliche Bodennutzung einschließlich Tierhaltung ausschließen oder wesentlich erschweren.
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Raumordnerische Vorgaben sind bindend
Die Ausweisung als Vorranggebiet sei ein bindendes Ziel der Raumordnung: die Regelungen seien verbindlich und bestimmt sowie das Ergebnis einer abschließenden Abwägung durch den Träger der Regionalplanung, formulierte der VGH.
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Nutzungskonflikt
Die Nutzung eines Gebietes für die Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage sei mit der vorgeschriebenen landwirtschaftlichen Nutzung unvereinbar. Die Flächenversiegelung entziehe dem Gebiet auf Dauer landwirtschaftliche Nutzflächen. Die Biogasanlagen hätten zwar eine gewisse Nähe zur Landwirtschaft, widersprächen aber dem Ziel, Acker- und Grünlandflächen für die landwirtschaftliche Erzeugung zu sichern.
Zielabweichungsverfahren möglich
Möglich sei, eine Zielabweichungsentscheidung nach § 6 Abs. 2 ROG einzuholen. Da hier bis zur Entscheidung über die Normenkontrolle keine entsprechende Entscheidung eingeholt worden sei, liege ein Verstoß gegen das Anpassungsgebot aus § 1 Abs. 4 BauGB vor, der zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führe. (Urteil vom 04.07.2013 - 4 C 2300/11.N)
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