Wie der Bundesgerichtshof am 16. Februar entschieden hat, darf die im ungünstigsten Fall gemäß § 502 I 2 Nr. 1 BGB zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags nicht überschreiten und ist damit stets geringer als der einbehaltene KfW-Abzugsbetrag in Höhe von 4 % des Darlehensnennbetrags - vorausgesetzt, der Darlehensvertrag wurde nach dem 10.06.2010 geschlossen. Am 11. Juni 2010 trat nämlich das Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie in Kraft.
Abzugsbetrag von 4 Prozent ist unangemessen
Der BGH stellte in seiner Entscheidung vom 16.02.2016 fest, dass die Einbehaltung eines Abzugsbetrages in Höhe von 4 % des Darlehensnennbetrages zulasten des Darlehensnehmers von einer gesetzlichen Regelung abweicht und eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist. Haben Verbraucher nach dem 10.06.2010 ein Förderdarlehen abgeschlossen, sollten sie mögliche Ansprüche prüfen lassen, empfiehlt die Rechtsanwaltskanzlei Rössner aus München.
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