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Energiesammelgesetz

Luftreinhaltungsbonus: Das hat sich geändert

am Dienstag, 09.04.2019 - 08:00

Im Energiesammelgesetz gibt es neue Regelungen zum Luftreinhaltungsbonus. Die Rechtsanwaltskanzlei von Bredow Valentin Herz beantwortet die wichtigsten Fragen hierzu.

Was ist der Luftreinhaltungsbonus?

Nach der im Jahr 2009 eingeführten Regelung erhöht sich die Einspeisevergütung für die unter das EEG 2009 fallenden Biogasanlagen, wenn Anlagenbetreiber Maßnahmen zur Emissionsminderung ergreifen und strenge Formaldehydgrenzwerte einhalten. Sofern die Anlage nicht vor 2009 in Betrieb genommen wurde, gilt dies nur, wenn es sich um eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage handelt. 2015 hatte der BGH darüber zu entscheiden, ob der Bonusanspruch besteht, wenn eine baurechtliche Anlage allein aufgrund einer Änderung des Immissionsschutzrechts zu einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage wird. Dies verneinte der BGH.

Was war hinsichtlich des Bonus unklar?

Unklar war bislang noch, ob Anlagen, die ihren genehmigungsrechtlichen Status aufgrund einer Anlagenerweiterung änderten (zum Beispiel Zubau eines Blockheizkraftwerks (BHKW) mit der Folge einer über 1 MW liegenden Gesamtfeuerungswärmeleistung), ab Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen den Luftreinhaltungsbonus erhalten können. In vielen Netzgebieten haben die Netzbetreiber (zum Teil nach rechtlicher Überzeugungsarbeit) den Bonus in diesen Fällen ausgezahlt. Anders in Süddeutschland: Hier verlangte ein Netzbetreiber den Bonus von allen Anlagenbetreibern zurück, deren Anlagen nicht bei Inbetriebnahme genehmigungsbedürftig waren. Am Ende gab das OLG Stuttgart dem Netzbetreiber in einem wenig überzeugenden Urteil recht (Urteil vom 17. Mai 2018, 2U 129/17).

Was stellt das Energiesammelgesetz klar?

Mit dem Energiesammelgesetz stellt der Gesetzgeber nunmehr klar, dass die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart verfehlt ist. Die Regelung ist vielmehr so anzuwenden, dass der Bonusanspruch auch dann besteht, wenn sich die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit erst nach Inbetriebnahme der Anlage ergibt. Die Ausnahme, wenn sich die Genehmigungsbedürftigkeit allein aufgrund einer Änderung der Rechtslage ergibt, bleibt, wie vom Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, bestehen. Für die Anlagenbetreiber heißt es jetzt erst einmal: Durchatmen. Einziger Wermutstropfen ist, dass die Klarstellung erst  Anwendung finden soll, wenn die Europäische Kommission ihre beihilferechtliche Genehmigung erteilt.

Sind damit alle Unklarheiten beseitigt?

Nein. Der Genehmigungsvorbehalt wirft neue Fragen auf: Wie ist es zu verstehen, wenn eine gesetzliche Regelung, mit der die „richtige“ Auslegung des EEG 2009 festgeschrieben wird, zunächst nicht anwendbar ist? Dass so lange die „falsche“ Auslegung gilt? Oder, dass die richtige Auslegung trotzdem richtig ist, nur eben nicht auf die Anwendung der klarstellenden Norm gestützt werden darf? Was sind die  Auswirkungen für die anderen Anlagenbetreiber, wenn die beihilferechtliche Genehmigung auf sich warten lassen sollte oder sogar ganz ausbleibt? Wir dürfen gespannt sein. Am sinnvollsten ist es wohl, wenn Anlagenbetreiber und Netzbetreiber jetzt erst einmal abwarten, ob und wie sich die Europäische Kommission hierzu positioniert.

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