Jährlich müssen Betreiber von Photovoltaikanlagen allen Meldepflichten des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) fristgerecht nachkommen. Die fristgerechte Meldung von Anlagen ist eine Voraussetzung für die Zahlung der Einspeisevergütung oder der Marktprämie. Erfolgt die Meldung also nicht, können hohe Rückforderungsansprüche vom Netzbetreiber drohen. Es gilt daher sich jedes Jahr aufs Neue über die notwendigen Meldepflichten zu informieren und ihnen fristgerecht nachzukommen.
Alle Daten zur Verfügung stellen
Zunächst ist die Abgabe der Konformitätserklärung bis zum 28. Februar eines Jahres zu beachten. Hierbei sind die Betreiber von Anlagen verpflichtet, dem Netzbetreiber alle für die Endabrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Hierzu zählen insbesondere die Mitteilung der eingespeisten Kilowattstunden, ob eine Stromsteuerbefreiung vorliegt oder ob beispielsweise Regionalnachweise ausgestellt worden sind. Fachverbände und Netzbetreiber stellen immer öfters elektronische Formulare zur Verfügung, um die Angaben auf direktem Wege zu übermitteln. Die Zählerstandabfrage vom Netzbetreiber erfolgt in vielen Fällen noch klassisch per Postkarte.
Was ist die Konformitätserklärung?
Unter dem Begriff Konformitätserklärung versteht man grundsätzlich die Meldung der Zählerstände, die am Jahresende vom Netzbetreiber angefragt werden. Dies betrifft somit alle Photovoltaikanlagen. „Die meisten Anlagenbetreiber melden die Zählerstände, ohne dies mit dem Begriff der Konformitätserklärung in Verbindung zu bringen“, sagt Katrin Schmidt, Referentin für Energierecht bei der Energieagentur Rheinland-Pfalz.
Erheblich Strafen können drohen
Für Eigenversorger beinhaltet die Konformitätserklärung mehr als für Betreiber, die ihren Strom zu 100 Prozent einspeisen. Für sie gibt es (zusätzlich) die Pflicht, alle erforderlichen Informationen für eine ordnungsgemäße Abwicklung der EEG-Umlage unverzüglich dem verantwortlichen Netzbetreiber mitzuteilen. Ist dies der Verteilnetzbetreiber, muss die Meldung bis zum 28. Februar 2019 erfolgen. Besteht die Mitteilungspflicht gegenüber einem Übertragungsnetzbetreiber, verlängert sich die Frist um drei Monate auf den 31. Mai 2019.
Strafen drohen: EEG-Umlage kann um 20 Prozent steigen
Vergisst der Anlagenbetreiber die Meldung oder erfolgt sie nicht fristgerecht, drohen erhebliche Strafen. So kann die geschuldete EEG-Umlage um 20 Prozent steigen. Dies kann vor allem die Wirtschaftlichkeit und die Finanzierung der Anlage erheblich beeinträchtigen.