Der Kompromiss über die EEG-Novelle ändert wenig an den bereits beschlossenen Vergütungssätzen. Sie sind rückwirkend gültig. Er sieht jedoch eine Ausnahme vor: Es gibt demzufolge eine zusätzliche Vergütungskategorie für Anlagen mit einer Anschlussleistung zwischen 10 und 40 Kilowatt (KW). Der Vergütungssatz liegt um zwei Cent höher als für Anlagen ab 40 Kilowatt und erhalten damit höhere Zuschüsse als vom Bundestag ursprünglich festgelegt.
Zudem ist nur noch eine bestimmte Strommenge pro Jahr vergütungsfähig. Selbst verbrauchter Strom wird nicht mehr vergütet. Die Sätze selbst verringern sich ab sofort monatlich. Bis Ende Juni bzw. September 2012 gilt jedoch noch eine Übergangsfrist für die alte Einspeisevergütung.
Nur geringfügige Änderungen sieht der Kompromiss bei Solarparks vor: Für die Zusammenfassung mehrerer Freiflächenanlagen zu einer Gesamtanlage gilt künftig ein Umkreis von 2 km statt bisher 4 km. Die Begrenzung auf 10 MW für Freiflächenanlagen bleibt dagegen erhalten.
Neue Vergütungsklassen
Die Einteilung in Leistungsklassen wurde neu geregelt. Laut Gesetzesnovelle gibt es künftig drei Vergütungsklassen für Dachanlagen.
- Kleine Dachanlagen bis 10 KW erhalten künftig 19,50 Cent je Kilowattstunde
- Mittelgroße Dachanlagen mit 10 KW bis 40 KW Leistung erhalten 18,50 Cent/KWh
- Konversionsflächen und Flächen längs von Autobahnen und Schienenwegen erhalten in Zukunft die gleiche Solarstromvergütung
- Dach- und Freiflächenanlagen, die eine Leistung jenseits von 10 Megawatt haben, erhalten keine Einspeisevergütung
Vertrauensschutz: es gelten Übergangsfristen
Die neuen Vergütungssätze gelten für Photovoltaikanlagen die seit dem 1. April 2012 in Betrieb sind. Anlagen, die vor diesem Tag bereits geplant wurden, können eventuell noch die alte höhere Einspeisevergütung sowie eine Vergütung für Eigenverbrauch bekommen. Besitzer von Dachanlagen, die vor dem 24. Februar 2012 ein Netzanschlussbegehren beim Netzbetreiber gestellt haben und deren Anlage zum 30. Juni 2012 in Betrieb gehen, fallen unter die Übergangsregelung.
Ebenfalls darunter fallen Freiflächenanlagen, die vor dem 1. März 2012 bereits im Planungsverfahren steckten und bis zum 30. Juni 2012 in Betrieb gehen. Bei Freiflächenanlagen, die auf einer Konversionsfläche errichtet werden sollen, endet die Frist für die Inbetriebnahme drei Monate später am 30. September 2012. Zum 01. Juli sinkt hier die Einspeisevergütung auf 15,25 Cent / kWh.
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