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Feuerstättenverordnung

Stilllegung alter Öfen: Übergangsfrist endet 2018

Heizen mit Holz
am Freitag, 08.12.2017 - 11:19 (Jetzt kommentieren)

Ab dem 01. Januar 2018 dürfen viele ältere Kamin- und Kachelöfen nicht mehr betrieben werden. Manche Schätzungen gehen von bis zu zwei Millionen Stilllegungen aus. Auch neuere Öfen sind bald fällig.

Viele Menschen, die auf dem Land leben, heizen mit Holz. Doch nun gilt ab dem 01. Januar 2018 eine neue Feuerstättenverordnung. Das bedeutet das Aus für viele Kamin- und Kachelöfen, die vor 1985 errichtet wurden. Manche Schätzungen gehen von bis zu zwei Millionen Stilllegungen aus.

Stoßen die Feuerstellen zu hohe Emissionen aus, müssen sie nachgerüstet oder ausgemustert werden. Darauf weist das Informationsprogramm Zukunft Altbau hin.

Nachrüstung oder Ofentausch

Von der Regelung betroffen sind Öfen mit einem Baujahr vor 1985. Weist die Feuerstätte zu hohe Staubemissionen auf, kann der Einbau eines Partikelfilters den Ausstoß senken, so Zukunft Altbau. Ist der Ausstoß von Kohlenmonoxid zu hoch, hilft dagegen nur eine Stilllegung. Experten raten meist zu einem Ofentausch, da Messung und Nachrüstung meist teurer sind als ein neuer, effizienterer Ofen.

Auch neuere Öfen bis 2020 fällig

Der Staubgrenzwert liegt nun bei 0,15 Gramm pro Kubikmeter Abgas, der Kohlenmonoxid-Grenzwert bei vier Gramm pro Kubikmeter. Experten gehen von mindestens 200.000 Öfen aus, manche Schätzungen kommen sogar auf bis zu zwei Millionen.

Hauseigentümer, die von 1985 bis 1994 errichtete Anlagen betreiben, können diese noch bis Ende 2020 ohne weitere Prüfung nutzen. Erst dann folgt für sie ein Kaminofencheck, erklärt Zukunft Altbau.

Wie alt ist mein Ofen?

Ob ein Kamin- oder Kachelofen in die fragliche Altersklasse vor 1985 fällt, lässt sich unter Umständen anhand des Typenschilds ermitteln. Ist das Datum nicht mehr feststellbar oder fehlt das Typenschild komplett, lohne sich ein Blick in die Herstellerbescheinigung, auch Prüfstandsmessbescheinigung genannt, sagt Jörg Knapp vom Fachverband Sanitär-Heizung-Klima Baden-Württemberg.

Gebe es auch hierzu keine Unterlagen, könnten Hauseigentümer im Internet auf dieser Homepage nachschauen.

Hilft auch das nicht weiter, empfiehlt sich der Kontakt zu einem Fachmann. Können das Baujahr oder die Emissionen nicht mehr festgestellt werden, muss die Feuerstätte in diesem Zustand raus aus dem Haus.

Diese Öfen fallen unter die Regelung

  • Alle ummauerten Feuerstätten wie Kamin- oder Kachelöfen mit einem industriellen Heizeinsatz und einer Leistung von mindestens vier Kilowatt.
  • Sie müssen außerdem mit einer Tür verschließbar sein.
  • Raumheizer wie Schwedenöfen, die nicht über eine Ummauerung verfügen, müssen ebenfalls nachgerüstet werden.

Nicht unter die Regelung fallen:

  • Offene Kamine, handwerklich errichtete Grundöfen und Kochherde sowie geschlossene Kamine, die auch im offenen Zustand betrieben werden dürfen.
  • Weitere Ausnahme: Historische Kaminöfen, die nachweislich vor dem 1. Januar 1950 errichtet wurden. Beachten sollten Eigentümer jedoch: Haben sie den Ofen im Haus oder der Wohnung im Laufe des Betriebs umgesetzt, wird er vom Gesetzgeber als Neuanlage behandelt. Für ihn endet dann auch am 31. Dezember 2017 die Schonfrist des Gesetzgebers.
Mit Material von Zukunft Altbau

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