Ausgangspunkt des Streites ist der Steuerabzug bei Bauleistungen. Laut Einkommensteuergesetzes müssen Unternehmer die eine Bauleistungen empfangen im Inland grundsätzlich von der Gegenleistung einen Steuerabzug von 15 Prozent für die Rechnung vornehmen. Dieser muss u. a. dann nicht vorgenommen werden, wenn der Leistende eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt.
Finanzgericht weist Klage ab
Im konkreten Fall liefert und montiert das klagende Unternehmen Aufdach-Photovoltaikanlagen. Dabei beauftragte es für die Dachmontage eine Fremdfirma. Eine Anmeldung von Bauabzugsteuer erfolgte zunächst nicht. Daraufhin leitete die Steuerfahndung ein Strafverfahren gegen den Geschäftsführer der Klägerin ein. Diese gab sodann eine Anmeldung zur Bauabzugsteuer ab. Allerdings war sie der Meinung, dass es bei einer Aufdach-Anlage, im Unterschied zu einer in das Dach integrierten Anlage, an einer Bauleistung fehle. Dem folgte das beklagte Finanzamt nicht. Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen und entschieden, dass die Errichtung von Aufdach-Photovoltaikanlagen eine Bauleistung darstelle.Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH-Az. I R 67/17) zugelassen.
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