Einfache Anlagen, die nur auf dem Dach montiert sind, genießen bei Mängeln die übliche zweijährige Verjährungsfrist (BGH, Urteil vom 09.10.2013 Aktenzeichen: VIII ZR 318/12). Sind Solaranlage und Haus aber baulich voneinander abhängig, steigt die Verjährungsfrist auf fünf Jahre (Urteil des Oberlandesgerichts München vom 10.12.2013 Aktenzeichen: 9 U 543/12 Bau). Das ist beispielsweise beim Solar- oder Plus-
Energie-Haus der Fall: Ohne Photovoltaikanlage funktioniert das Haus nicht. Die ARGE Baurecht rät deshalb: Da die Gewährleistung von der Art der Anlage abhängt, sollten sich alle Beteiligten entsprechend beraten lassen, also Bauherren und Investoren genauso wie Baufirmen, Handwerksbetriebe und Planer.
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