Das Marktanreizprogramm zur Förderung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt wurde für den Geltungszeitraum 1. Januar 2020 bis 31.12.2021 neu geregelt. Die aktuelle Förderrichtlinie gewährt für moderne Biomasseanlagen und insbesondere für Scheitholzvergaserkessel und Scheitholz-Pellet-Kombikessel eine deutlich verbesserte Förderung und macht es so besonders attraktiv, alte Ölheizungen gegen Biomasseanlagen auszutauschen.
Mit der Neuregelung werden neben den Anschaffungskosten der Biomasseanlage (anerkannte Anlagen gemäß aktuellen Bafa-Listen) nun auch die Kosten für „notwendige Umfeldmaßnahmen“ berücksichtigt. Dazu zählen z. B. Planungskosten und Ausgaben für Schornstein, Puffer-/Brauchwasserspeicher, Pumpen, Heizkörper, der Installationsaufwand und Inbetriebnahme sowie auch der Ausbau von Altanlagen.
Investitionszuschuss von bis zu 45 Prozent möglich
Für den Einbau förderfähiger Pelletheizungen, Hackschnitzelheizungen, Scheitholzvergaserkessel und Scheitholz-Pellet-Kombikessel kann eine Förderung von 35 Prozent der förderfähigen Kosten beantragt werden. Die Höhe der Förderung ist bei Wohngebäuden durch eine Deckelung der anrechnungsfähigen förderfähigen Kosten auf 50.000 Euro (brutto) je Wohneinheit begrenzt. Wird in Bestandsgebäuden eine alte Ölheizung freiwillig ausgetauscht, gibt es 10 Prozent Austausch-Prämie zusätzlich, so dass insgesamt ein Investitionskostenzuschuss von 45 Prozent der förderfähigen Kosten beantragt werden kann.
Alte Ölheizung zügig austauschen
Im Neubau werden aus dem Marktanreizprogramm innovative, emissionsarme Biomasseanlagen gefördert, dazu zählen Scheitholzvergaserkessel und Scheitholz-Pellet-Kombikessel, die mit Brennwerttechnik oder mit einem sekundären Partikelabscheider (auch Feinstaubfilter genannt) ausgerüstet sind.
Für Besitzer alter Ölheizungen gilt es nun, eine zügige Planung der Umstellung auf erneuerbare Wärme vorzunehmen. Die Austauschprämie wird nur gewährt, wenn Ölheizungen freiwillig ausgetauscht werden. Sobald alte Ölheizungen der Austauschpflicht gemäß Energieeinsparverordnung (ENEV, künftig Gebäudeenergiegesetz GEG) unterliegen, verfällt der Anspruch auf die Austauschprämie.
Hier ist Ihre Meinung gefragt
Werden Sie Teil unserer Community und diskutieren Sie mit! Dazu benötigen Sie ein myDLV-Nutzerkonto.