Welche Genehmigungen gibt es, die Landwirte für eine FFPV-Anlage durchlaufen müssen?
Zunächst muss man unterscheiden, um welche Freiflächenkulisse es sich handelt. Ganz grob gesagt gibt es einen Innen- und einen Außenbereich. Viele landwirtschaftliche Betriebe liegen im Innenbereich, also noch in der Wohnbebauung. Bei kleineren Flächen direkt am Hof ist die Flächennutzung für die Sonderfläche Photovoltaik möglich und Landwirte benötigen lediglich eine Baugenehmigung. Das ist für Landwirte jedoch meistens die Ausnahme, weil landwirtschaftliche Flächen fast immer im Außenbereich liegen.
Was für Unterschiede gelten für den Außenbereich?
Im Außenbereich gibt es komplexere Genehmigungsverfahren als im Innenbereich. Gibt es einen Flächennutzungsplan, müssen in diesem die groben Züge der Flächennutzung abgeändert werden und das im Idealfall im Parallelverfahren mit dem B-Plan (Bauleitplanung). Das sind die planerischen Erfordernisse, um die Flächenkulisse Sondernutzungsfläche Photovoltaik auf einer zuvor rein landwirtschaftlichen Fläche zu ermöglichen. In engen Grenzen ist auch eine Privilegierung von Agri-PV im Außenbereich möglich, und zwar wenn die Grundfläche der Anlage 2,5 ha nicht überschreitet. Darüber hinaus ist FFPV und damit auch Agri-FFPV im Korridor von 200 m beidseits von Autobahnen und zweigleisigen Schienentrassen privilegiert. Dann kann direkt ein Bauantrag gestellt werden.
Mit was für einem Zeitraum muss der Landwirt rechnen?
In der Theorie könnte man in wenigen Monaten mit dem Genehmigungsverfahren durch sein. In der Praxis ist es allerdings so, dass wir aktuell von mindestens 1,5 bis 2 Jahren ausgehen. Das hat damit zu tun, dass die entsprechenden Stellen von der Arbeitsbelastung enorm gefordert sind und zwischen den Entscheidungen eine Vielzahl an Terminen und Präsentationen liegen. Es hängt außerdem stark davon ab, wann die Vorhabenträger vor den Ausschüssen vorsprechen können. Je nach Jahreszeit muss auch geschaut werden, wann die artenschutzrechtlichen Gutachten veranlasst werden können.
Wer fällt dann die finale Entscheidung?
Zu den Entscheidungsträgern gehören der kommunale Bauausschuss, der Gesamtausschuss und der Stadtrat. Letzterer muss dann in der Regel einer Änderung des Flächennutzungsplans und der Bauleitplanung zustimmen, um dann als ersten tatsächlichen Meilenstein in der Planung den Aufstellungsbeschluss zu beschließen. Sofern das Vorhaben privilegiert ist, wird in der Regel dennoch die untere Naturschutzbehörde um Zustimmung gebeten. Das kann dann nachgelagert entsprechende artenschutzrechtliche Auflagen nach sich ziehen.
Was für Schwierigkeiten können dabei auftreten?
Landwirte müssen berücksichtigen, welche Eigenschaften die geplante Fläche hat. Naturschutzgebiete und Habitatflächen bringen immer Erschwernisse mit sich und können ein Ausschlusskriterium für eine FFPV-Anlage sein. Es empfiehlt sich also im ersten Schritt zu schauen, ob Landschaftsschutzkriterien bei der Fläche vorhanden sind. Planerisch ist es immer wichtig, frühzeitig den Austausch mit der unteren Naturschutzbehörde zu suchen und ein Artenschutzgutachten zu beauftragen.
Ist es bei Naturschutzgebieten demnach nicht möglich, eine FFPV-Anlage genehmigt zu bekommen?
Das lässt sich pauschal nicht beantworten. Bei einem Flora-Fauna-Habitat ist es so gut wie ausgeschlossen. Wenn es in dem Gebiet jedoch Präzedenzfälle gibt, kann es unter Umständen mit entsprechenden Ausgleichmaßnahmen möglich sein. Bei Landschaftsschutzgebieten ist eine Planung meistens aufwendiger aber oftmals nicht ausgeschlossen. Bei Naturschutzgebieten im Wortsinn gibt es keine Chance.
Werden Naturschutz und Artenvielfalt nicht auch durch FFPV begünstigt, weil keine aktive Landwirtschaft mehr stattfindet?
Absolut. Die Biodiversität legt nachweislich über die Zeit deutlich zu. Allerdings ist das nicht das Kriterium, was bei der Genehmigung in der Regel entscheidend ist. Vielen Naturschutzbehörden ist das auch klar, aber die übliche Argumentation ist, dass die Vorschriften und Normen berücksichtigt werden müssen. Wir gehen aber davon aus, dass sich die harte Auslegung dieser Restriktionen über die Zeit lockern wird, weil es ein überragendes öffentliches Interesse für FFPV gibt. Für Landschaftsschutzgebiete ist das grundsätzlich über eine Befreiung durch das Bundesnaturschutzgesetz möglich.
Wie sieht es mit roten Gebieten aus? Sehen Sie dort auch große Hürden für Landwirte?
Es ist generell sinnvoll, FFPV zu errichten, wenn es sich um ertragsarme Flächen handelt, die auch bislang extensiv bewirtschaftet werden. Es ist dann im Sinne der entsprechenden Auflagen, wenn es Restriktionen für den Eintrag von Stickstoff oder Pflanzenschutzmitteln gibt, eine FFPV-Anlage zu installieren. Das ändert aber nichts daran, wie die entsprechende Genehmigungspraxis dort ist. Darüber hinaus können so Fördermittel für die obligatorische 4 Prozent Stilllegung mit der FFPV kombiniert werden.
Ab welcher Flächengröße lohnt sich eine FFPV-Anlage?
Es kommt darauf an, wie die Anschlusssituation aussieht. Es kann sich auch eine relativ kleine Anlage zwischen 3 und 5 MW lohnen, wenn sich der Strom direkt in die Mittelspannungsebene einspeisen lässt. Allerdings gibt es gerade auf den niedrigeren Spannungsebenen keine freie Kapazität mehr, um erneuerbare Energie einzuspeisen. Deshalb sind Landwirte als Vorhabenträger häufig vom Netzbetreiber angehalten, in eine höhere Spannungsebene einzuspeisen. Dann muss oftmals selbst ein Umspannwerk gebaut werden. Kleine Anlagen sind deshalb nur dann rentabel, wenn die Genehmigungslage exzellent ist und eine Einspeisung in unmittelbarer Nähe an einem bestehenden Umspannwerk möglich ist. Ist das nicht der Fall, benötigt man Anlagen von 15 ha und größer.
Wie hoch sind die Planungskosten einer FFPV-Anlage?
Es kostet vor allem Zeit. Jeder der sich mit dem Thema beschäftigen möchte, sollte darüber nachdenken, ob diese Zeit vorhanden ist oder man die Idee auslagern möchte. Es gibt keinen linearen Zusammenhang zwischen Hektargröße oder Projektgröße und Planungskosten. Die Planungskosten könnten bei knapp unter 100.000 Euro liegen, aber auch bis auf 200.000 Euro ansteigen. Das spricht dafür, größere Projekte zu bevorzugen.
Wo sehen Sie in Deutschland die größten Potenziale für FFPV?
Da muss man sich die Flächen-, Ertrags- und Einstrahlpotenziale anschauen. Letztere sind im Süden, aber auch an der Ostseeküste am höchsten. Die Ertragspotenziale sind jedoch auch in Brandenburg sehr gut.
Eignen sich FFPV-Anlagen auch für die extensive Haltung von Schafen?
Die Haltung von Schafen hat sich in den letzten Jahren gut etabliert und das planen wir bereits im Voraus oft mit ein oder bieten es an. Was auch sehr gut funktioniert ist die Haltung von Bienenvölkern. Da kann man beim Bau direkt darauf achten, dass attraktive Saaten für Bienenweiden verwendet werden. Dadurch lässt sich ein schöner Zusatznutzen generieren. Der Honig ist dann auch Bio-Zertifiziert, da es keinen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln gibt. Wichtig ist, dass es sich bei dieser Nutzung rechtlich nicht um Agri-PV handelt. Hierzu darf die ursprüngliche Acker- oder Dauergrünlandfläche um maximal 15 Prozent beschnitten sein. Eine vertikale Aufständerung, Überdachung oder nachgeführte Systeme (Tracker) sind Pflicht.
Für welche Agrarbetriebe bietet sich FFPV an?
Heutzutage eignet sich FFPV für alle Betriebe, es sei denn, die Landwirte haben extrem gute Böden und hohe Erträge. Es kommt jedoch immer auf die Vergleichserträge im Umfeld an. Ein schlechterer Bördeboden, der im Osten sehr gut wäre, könnte trotzdem für eine FFPV-Anlage in Betracht gezogen werden. Es geht um die dezentrale Energieerzeugung und die muss überall gewährleistet werden. Betriebe, die größere zusammenhängende Flächen haben, sind natürlich im Vorteil aber bei kleineren Flächen können sich Landwirte auch zusammentun, um Projekte erfolgreich zu realisieren. Flächeneigentümer entlang der Schienen oder der Autobahnen sind auch im Sinne des Bündelungsgebots und der Privilegierung begünstigt. Diese haben eine hohe Umsetzungswahrscheinlichkeit.
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