Bis 2030 soll der Anteil erneuerbarer Energieträger am Bruttostromverbrauch auf 80 Prozent steigen. Der Stromsektor nimmt dabei eine Schlüsselrolle ein. Die Förderung von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) ist dazu erforderlich. Wie die Statistik des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) verdeutlicht, erreichte der PV-Ausbau im Jahr 2022 eine installierte Leistung von 67,4 GW und damit sogar mehr als den im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2021 angestrebten Ausbau auf 63 GW. Insgesamt erreichten PV-Anlagen deutschlandweit 47 Prozent der insgesamt 142 GW Leistungskapazität aus erneuerbaren Energiequellen. Und im ersten Halbjahr 2023 erreichte der Anteil der Erneuerbaren Energien an der Nettostromerzeugung Rekordwerte.
Die PV-Strategie des BMWK macht aber weiter Tempo: Bis 2030 sollen insgesamt 215 GW Anlagenleistung als Zwischenziel installiert sein. Dies hat die Bundesregierung im EEG gesetzlich festgeschrieben. Die geplanten Maßnahme im Einzelnen listet der Entwurf zur Photovoltaik-Strategie 2035 auf. Die elf Punkte der Strategie berücksichtigen steuerliche und rechtliche Aspekte wie auch erleichterte Genehmigungsverfahren und eine bessere Verfügbarkeit von Technik und Fachkräften. Sowohl Freiflächenanlagen wie auch PV für Dach und Balkon sollen gefördert werden.
Steuerliche Auswirkungen der Photovoltaik-Strategie
Auch wenn die Aussagekraft des Strategieentwurfs aus steuerlicher Sicht gering ist, lassen sich aus den erarbeiteten Maßnahmen verschiedene Rückschlüsse ziehen. Neben den Gesetzesänderungen im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 bei Einkommensteuer und Umsatzsteuer plant das BMWK folgende Neuregelungen:
- Stromerzeugung aus PV soll keinen Einfluss auf die Gemeinnützigkeit von Körperschaften haben.
- PV-Kleinunternehmen sollen nicht mehr zur Umsatzsteuer-Jahreserklärung verpflichtet sein.
- Es soll keine Gewerbesteuer aufgrund einer gewerblichen Infizierung von Vermietungseinkünften im Zusammenhang mit Stromlieferungen anfallen.
- Freiflächen mit PV-Anlagen sollen sich zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuordnen lassen.
- Anlagenbetreiber sollen von Anmelde-, Anzeige- und Meldepflichten befreit werden, soweit deren Strommengen steuerfrei bleiben.
Die steuerrechtliche Umsetzung der Maßnahmen liegt beim Bundesfinanzministerium. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber weitere Rechtsnovellen plant, die speziell auf die Installation und den Betrieb von PV-Anlagen abzielen.
Photovoltaik-Strategie birgt Steuerliche Probleme für Landwirte
Geeignete Grundstücke für die Installation der gewünschten Freiflächenanlagen sind oft in der Land- und Forstwirtschaft zu finden. Landwirte, die land- und forstwirtschaftliche Flächen für die Errichtung von PV-Anlagen zur Verfügung stellen, haben jedoch ein Problem: die Bewertung der Grundstücke als Grundvermögen. Dadurch entfallen zahlreiche Begünstigungen. Das BMWK plant mit der PV-Strategie 2035 jedoch, Freiflächenanlagen verstärkt zu fördern.
Anpassung des Energiewende-Gesetzes notwendig
Ecovis hat einen Vorschlag für einen Gesetzesentwurf erarbeitet, der genau diese steuerrechtliche Problematik angeht. Dringend notwendig wäre es daher, entsprechende Flächen auch dann als land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten, wenn die Eigentümer sie für Freiflächenanlagen nutzen. Dies würde Land- und Forstwirte bestärken, ihre Äcker für die Errichtung von Freiflächenanlagen zur Verfügung zu stellen.
In Bayern hat man bereits reagiert: Hier wird die Grundsteuer für Freiflächenanlagen ab 2025 ermäßigt, da die Freiflächen in die günstigere Grundsteuer A einbezogen werden. Auch das Jahressteuergesetz 2022 hat weitreichende Gesetzesänderungen gebracht. Wie diese in der Praxis anzuwenden sind, muss der Gesetzgeber jedoch noch abschließend erläutern. Ebenso ist nicht geklärt, ob der Gesetzentwurf Einzug in kommende Gesetzesnovellen findet.
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