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Recht PV-Anlagen: Wenn die Vergütung gekürzt wird

am Dienstag, 28.07.2015 - 09:26 (Jetzt kommentieren)

Die Vergütung wurde gekürzt? Beim Betrieb von Photovolthaik-Anlagen tauchen oft rechtliche Fragen auf - insbesondere zum Thema Anlagenzusammenfassung. Ein Rechtsexperte für das EEG gibt Antworten.

Mehrere technisch eigenständige PV-Anlagen (Module) können vergütungsrechtlich als eine Gesamtanlage gelten. Die Gesamtanlage erhält dann in der Regel aufgrund der nach Anlagengröße gestuften Vergütungssätze eine geringere Vergütung. Gesetzlicher Ausgangspunkt für die vergütungsrechtliche Zusammenfassung mehrerer PV-Anlagen ist je nach Inbetriebnahmedatum der PV-Anlage § 19 EEG 2009 oder § 32 EEG 2014. Ein entscheidendes Kriterium für die Zusammenfassung ist dort, ob die Anlagen sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander befinden.

Welche Auffassung vertritt die Clearingstelle EEG?

Die Clearingstelle hat festgestellt (u.a. in ihrem Votum 2015/5 vom 12. März 2015), dass zwei PV-Anlagen sich vergütungsrechtlich auf verschiedenen Grundstücken befi nden, wenn diese Grundstücke jeweils als Flurstücke mit eigener laufender Nummer in das Grundbuch eingetragen sind. Ob es sich um Nachbargrundstücke handelt, sei unerheblich. Die Anlagen befänden sich auch nicht in einer eine Anlagenzusammenfassung rechtfertigenden unmittelbaren räumlichen Nähe, wenn sie auf verschiedenen, jeweils alleinstehenden Gebäuden errichtet wurden. Liegen beide Voraussetzungen vor, seien die PV-Anlagen getrennt als Einzelanlagen zu vergüten.

Wie wird die Anlagenzusammenfassung in der Rechtsprechung beurteilt?

Das OLG Naumburg geht in einem Urteil vom 18. Dezember 2014 (Az. 2 U 53/14) noch einen Schritt weiter. Selbst wenn mehrere PV-Anlagen auf einem Grundstück in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander errichtet worden sind, soll es sich trotzdem um getrennt zu vergütende Einzelanlagen handeln können. Dies sei immer dann der Fall, wenn der Errichtung mehrerer Einzelanlagen nicht der Gedanke einer Vergütungsoptimierung zugrunde liege, sondern die Aufteilung in kleinere Anlagen die Folge einer vernünftigen, die gesamtwirtschaft lichen Folgekosten am fraglichen Standort und in der konkreten räumlichen Konstellation im Blick behaltenden Planung sei. Dies wird in der Regel der Fall sein, wenn mehrere alleinstehende Gebäude auf einem Grundstück bestmöglich für die Errichtung von PV-Anlagen genutzt wurden.

Kann ich gegen eine rechtswidrige Anlagenzusammenfassung vorgehen?

In der Praxis fassen viele Netzbetreiber zu oft und zu schnell auf verschiedenen Gebäuden errichtete PV-Anlagen hinsichtlich der Vergütung zusammen und kürzen so die EEG-Vergütung. Entscheidend sind immer die konkreten Umstände des Einzelfalls, die zu prüfen sind. Gerade die Entscheidung des OLG Naumburg rechtfertigt eine Neubewertung vieler Bestandsanlagen, die aktuell noch als Gesamtanlage vergütet werden. Der Unterschied kann durchaus relevant sein. Beispiel: Eine PV-Anlage, die im Jahr 2009 in Betrieb genommen wurde, ist verteilt über drei alleinstehende Gebäude mit jeweils einer installierten Leistung von 100 kWp. Vergütet der Netzbetreiber als Gesamtanlage, erhält der Anlagenbetreiber 40,23 ct/kWh. Bei drei Einzelanlagen beträgt die Vergütung dagegen 41,54 ct/kWh. Grundsätzlich kann der Anlagenbetreiber die in der Vergangenheit zu wenig gezahlte Vergütung für die letzten drei Jahre geltend machen.

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